Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 1 vom 6.1.2022 Seite 1 bis 22
Bekanntmachung der Änderung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln |
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Bekanntmachung der Änderung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln
2251
Bekanntmachung
der Änderung der Satzung über das Finanzwesen des
Westdeutschen Rundfunks Köln
Vom 16. Dezember
2021
Der Rundfunkrat hat am 16. November 2021 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des WDR‑Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung – FinO-WDR –) vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „getrennt nach Herstellungsarten“ gestrichen.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Finanzplan können Ansätze für Investitionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit hierdurch die Summe der veranschlagten voraussichtlichen Gesamtausgaben nach § 12 nicht überschritten wird. Über Sollübertragungen im Investitionsplan ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 können auch Ansätze zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, sofern sie sachlich eng zusammen hängen. Über die Sollübertragungen in und zwischen den Einzelplänen der Programmdirektionen ist der Verwaltungsrat spätestens mit der Vorlage des betreffenden Jahresabschlusses gemäß § 41 Absatz 6 des WDR-Gesetzes zu informieren. Gleichzeitig ist diese Information dem Rundfunkrat zur Kenntnis zu geben.
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 16. November 2021 in Kraft.
Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Absatz 4 des WDR‑Gesetzes bekannt gemacht.
Köln, den 16. Dezember 2021
Tom B u h r o w
Intendant
GV. NRW. 2022 S. 21