Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 8 vom 23.2.2022 Seite 145 bis 158

Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
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Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

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Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur
Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts
bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

Vom 7. Februar 2022

Auf Grund des § 26 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), der durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 1. Juni 2015 (GV. NRW. S. 486) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/802 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des
Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff“ durch die Angabe „0,10 Massenhundertteile“ ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für die die Anwendung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2016/802 gestattet oder ein Versuch mit einem emissionsmindernden Verfahren im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/802 genehmigt ist.“

c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die gültige Erlaubnis eines emissionsmindernden Verfahrens gemäß Absatz 2 Nummer 3 ist der zuständigen Behörde auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.“

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „10 Milligramm pro Kilogramm Kraftstoff“ durch die Angabe „0,10 Massenhundertteilen“ ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine Erlaubnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Februar 2022

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2022 S. 156