Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 7a vom 18.2.2022 Seite 121a bis 142a

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 18. Februar 2022

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, §28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eigenverantwortung der Menschen, insbesondere der erlangte Impfschutz, und Achtsamkeit tragen dazu bei, gesundheitliche Gefahren nachhaltig zu begrenzen und vor allem einschneidendere Schutzmaßnahmen auch in Zukunft entbehrlich zu machen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 10 Satz 3 wird jeweils das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung.“

c) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für Personen, die nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung Personen mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt sind.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht immunisierten Personen abweichend von Absatz 1 eine Maske des Standards FFP2 ohne Aus­atemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) zu tragen. Das Tragen einer solchen Maske wird zudem allen Personen dringend empfohlen:

1. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung sowie innerhalb anderer geschlossener Verkehrsmittel (Bahnen, Schiffe, Flugzeuge, Fahrschulfahrzeuge und so weiter) und

2. in Handelsgeschäften.

Die für das Angebot verantwortlichen Personen können die Nutzung einer solchen Maske zur Voraussetzung für die Angebotsnutzung machen.“

c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen,

1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Bildungsangebote von Fahrschulen, Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Personen, die als Beschäftigte beziehungsweise Studierende der Hochschule oder der Einrichtung unmittelbar angehören,

3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die Nutzung von öffentlichen Bibliotheken unter Ausnahme der kontaktlosen Ausleihe und Rückgabe von Medien,

5. Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zugänglich sind, sowie Kongresse und andere Veranstaltungen, wenn daran ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter, 

7. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

8. sonstige Veranstaltungen und Angebote, die von der zuständigen Behörde nach den Maßgaben dieses Absatzes zugelassen werden, weil sie nach Einschätzung der Behörde nicht der Freizeitgestaltung dienen,

9. Sonnenstudios und körpernahe Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen,

10. die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf) im Freien im öffentlichen Raum sowie die gemeinsame Sportausübung innerhalb der Kontaktbeschränkungen von § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Freien im öffentlichen Raum,

11. nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit ein erneuter Test vorzulegen ist,

12. Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle.

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

2. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Ausnahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverordnung richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

3. die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) im Freien auf Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 fällt, sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter,

4. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

5. Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

6. Messen und Kongresse, die nicht unter Absatz 1 fallen,

7. Bildungsangebote, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fallen,

8. Gesellschaftsjagden,

9. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen,

10. touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben,

11. touristische Busreisen.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für schulische Veranstaltungen, diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.“

b) Absatz 2a wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 5a werden wie folgt gefasst:

„(5) Bei Veranstaltungen nach den Absätzen 2 und 3 darf oberhalb einer absoluten Zahl von 250 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind dabei höchstens 750 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig; Personen nach Absatz 4 werden nicht mitgezählt. Soweit für alle gemäß den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie für Veranstaltungen, bei denen eine Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann.

(5a) Sollen bei Veranstaltungen abweichend von Absatz 5 mehr als 750 Personen teilnehmen, so darf

1. die Auslastung in Innenräumen maximal 30 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 4 000 Personen,

2. die Auslastung im Freien maximal 50 % der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 000 Personen.

Die freien Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen. Unabhängig davon, ob sich dies für die betreffenden Veranstaltungen bereits aus anderen Vorschriften dieser Verordnung ergibt, sind die vorstehenden Personenzahlen nur zulässig, wenn für die Veranstaltungen eine Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, umgesetzt wird und nur Personen Zugang haben, die die Zugangsvoraussetzungen zu Veranstaltungen und Angeboten nach Absatz 3 erfüllen. Bei Veranstaltungen nach Absatz 3 Nummer 6 sind die erhöhten Personenzahlen nicht zulässig.“

d) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

e) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für rein digitale Formate sowie die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Prostitutionsstätten“ das Wort „, sowie“ durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6
Kontaktbeschränkungen

Nicht immunisierte Personen dürfen im öffentlichen und privaten Raum aus privaten Gründen mit anderen Personen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusammentreffen:

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

2. über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind,

3. wenn dies zur Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, aus zwingenden betreuungsrelevanten Gründen oder zur Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrechten erforderlich ist, oder

4. soweit es sich um eine Versammlung oder Veranstaltung handelt, zu der gemäß § 4 Absatz 1 auch nicht immunisierte Personen Zugang haben.

Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für Zusammenkünfte von immunisierten Personen mit nicht immunisierten Personen gilt Satz 1.“

7. In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

8. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

„5a. entgegen § 4 Absatz 5 eine Veranstaltung ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Kapazitätsbegrenzung, mit mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Zuschauenden, Besucherinnen und Besuchern oder Teilnehmenden oder trotz ausreichender Anzahl an Sitzplätzen unter Nutzung von Stehplätzen durchführt,“. 

b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„8. entgegen § 5 Nummer 1 einen Club, eine Diskothek oder eine vergleichbare Einrichtung betreibt oder eine vergleichbare Veranstaltung durchführt oder entgegen § 5 Nummer 2 einen Swingerclub betreibt oder vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten, durchführt,

9. entgegen § 6 eine Zusammenkunft mit nicht immunisierten Personen durchführt oder daran teilnimmt,“.

c) Nummer 10 wird aufgehoben.

d) Nummer 11 wird Nummer 10.

9. § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.“

10. Die bisherige Anlage zur Coronaschutzverordnung wird durch die Anlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt.

11. Die Anlage 2 zu dieser Verordnung wird der Coronaschutzverordnung als Anlage 2 hinzugefügt.

Artikel 2
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S.  1199c, ber. S. 1384), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48c) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests oder eines Coronaselbsttests soll unverzüglich eine Nachkontrolle durch PCR-Testung im Sinne von § 4b der Coronavirus-Testverordnung erfolgen.“

2. In § 3a Satz 1 werden nach dem Wort „fallen“ die Wörter „oder einen sonstigen Anspruch auf Testung aus der Coronavirus-Testverordnung haben“ eingefügt.

3. In § 4 Satz 1 werden nach der Angabe „(BAnz AT 28.06.2021 V1)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

4. In § 4a Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Absatz 3“ eingefügt.

5. In § 7 Satz 1 und in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „24. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 10a.)“ durch die Angabe „18. Februar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 78a)“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9
Ambulante Dienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Betreuungsgruppen

(1) In Betreuungsgruppen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe f, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt wurden, dürfen die leistungserbringenden Personen die Einrichtung nur betreten werden, wenn sie vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind und einen Impf-, Genesenen- oder Negativtestnachweis mit sich führen oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. § 7 gilt entsprechend.

(2) Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung oder dem Beginn der Betreuung durch ein Unternehmen gemäß § 5 Nummer 1 Buchstabe c, d, f und j ist ein Coronaschnelltest durchzuführen oder zu veranlassen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 24 Stunden sein.“

7. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes unterliegen Beschäftigte der Betriebe nach Absatz 1, die in der Produktion tätig sind, auch dann einer Testpflicht, wenn sie vollständig geimpfte oder genesene Personen im Sinne der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt in Form der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen oder ansteckungsverdächtigen Personen im Sinne von § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 1) und der Quarantäne (Absonderung von Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen).“

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§§ 14“ durch die Angabe „§§ 13“ ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gelten anstelle der §§ 13 und 15 die Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und Betreuungsgruppen nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 18. Februar 2022 in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 14 vor, so erfolgt die Absonderung in Form der isolierten Versorgung.“

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest). Die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorliegen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der auf einer Testung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 2 beruht, oder über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests verfügt oder wenn ein PCR-Test einen CT-Wert über 30 aufweist. Die Testung (mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test) darf frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen werden.“

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Beschäftigte, die nach einer durch einen Test verkürzten Isolierung an den Arbeitsplatz zurückkehren, müssen den Testnachweis auch der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorlegen.“

10. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 14 Absatz 3 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie

1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) sind, also insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson) oder

2. den Personen mit einer Auffrischungsimpfung gemäß der Anlage 2 zur Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt sind.

Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene haushaltsangehörige Person Symptome, so muss sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und zeitnah eine Testung (mindestens mittels Coronaschnelltests) veranlassen.“

11. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14“ durch die Angabe §§ 13, 14“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Coronateststrukturverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

Die Coronateststrukturverordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Durchführung von Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung ist auch weiterhin ein notwendiger Bestandteil der Pandemiebekämpfung und gerade im Hinblick auf die aus anderen Gründen erforderlichen Öffnungen eine entscheidende Schutzmaßnahme nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes. Dabei geht es sowohl um die bessere Aufdeckung und Unterbrechung von Infektionsketten als auch um die Zugangssteuerung zu Angeboten und Einrichtungen mit höheren Infektionsrisiken.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit es ihnen möglich ist, sollen Testzentren und Teststellen nach Absatz 1 ihre Angebote so gestalten, dass sie auch Testungen für Dritte wie zum Beispiel Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Bildungseinrichtungen, sonstige Einrichtungen sowie öffentliche Einrichtungen auf deren Kosten vornehmen können. Hierbei kann das verpflichtende Testangebot der Arbeitgeber gemäß § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht über die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Gleiches gilt für die Schultestungen nach der Coronabetreuungsverordnung.“

3. In § 3b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 4a“ die Angabe „oder § 4b“ eingefügt.

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Testungen nach § 2 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 oder § 16 Absatz 3 der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung und die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sind für die dort genannten getesteten anspruchsberechtigten Personen kostenfrei. Die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung können gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich in Anspruch genommen werden.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Testzeugnisse ausstellt, ohne hierzu nach den Regelungen diese Verordnung berechtigt oder von der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde nach § 3 Absatz 3 beauftragt zu sein,“.

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Februar 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW 2022 S. 122a