Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 9a vom 2.3.2022 Seite 159a bis 172a

Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
 

Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

2126

Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 2. März 2022

Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, §28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Die Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „im Freien“ eingefügt.

bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen.

bb) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige eines Betriebes oder Unternehmens, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist,“

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. bei Veranstaltungen mit höchstens 1 000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen, wenn der Zugang auf immunisierte Personen beschränkt ist, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder als getestet gelten,“.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:

1. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum in Innenräumen,

1a. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 1 000 Teilnehmenden, wobei die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Zugangsvoraussetzung zulassen kann, wenn dafür die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske angeordnet wird,

2. Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientierungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Bildungsangebote von Fahrschulen, Integrationskurse und die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Personen, die als Beschäftigte beziehungsweise Studierende der Hochschule oder der Einrichtung unmittelbar angehören,

3. Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

4. die Nutzung von öffentlichen Bibliotheken unter Ausnahme der kontaktlosen Ausleihe und Rückgabe von Medien,

5. Messen und Kongresse sowie andere Veranstaltungen, wenn an diesen anderen Veranstaltungen Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden,

6. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Kultureinrichtungen,

7. Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen,

8. Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen,

9. Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereinen sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter, 

10. Beerdigungen und standesamtliche Trauungen,

11. Sonnenstudios und körpernahe Dienstleistungen (einschließlich Friseurleistungen) unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen,

12. die gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum sowie die gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage,

13. der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer,

14. gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,

15. Beherbergungsangebote und touristische Busreisen, Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist,

16. Gesellschaftsjagden,

17. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien, unter Ausnahme von Kinderspielplätzen im Freien.

Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für schulische Veranstaltungen, diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen oder nach § 2 Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten:

1. Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen,

2. gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und Ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 12a oder 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird,

3. private Feiern mit Tanz (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten und Ähnliches),

4. Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys und Ähnliches),

5. Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen,

6. Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten.

Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 und 5 für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder zu einer der in § 2 Absatz 9 Satz 2 genannten weiteren Personengruppen gehören. Satz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 2 Nummer 7 aufgeführten Fälle. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für schulische Veranstaltungen; diese richten sich nach den Regelungen der Coronabetreuungsverordnung.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.

e) Die Absätze 5 und 5a werden wie folgt gefasst:

„(5) Bei Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 13 und 17 sowie Absatz 3 darf oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind dabei höchstens 1 000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig; Personen nach Absatz 4 werden nicht mitgezählt. Soweit für alle gemäß Satz 1 zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, bei denen eine Zugangskontrolle aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den prozentualen und absoluten Personenobergrenzen zulassen, wenn durch die konkrete Gestaltung des Veranstaltungsortes oder entsprechende Konzepte die Abläufe am Veranstaltungsort und die An- und Abreise dennoch infektiologisch vertretbar gestaltet werden können.

(5a) Sollen bei Veranstaltungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 13 und 17 sowie Absatz 3 abweichend von Absatz 5 mehr als 1 000 Personen teilnehmen, so darf

1. die Auslastung in Innenräumen maximal 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 6 000 Personen,

2. die Auslastung im Freien maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 25 000 Personen.

Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Die freien Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen. Unabhängig davon, ob sich dies für die betreffenden Veranstaltungen bereits aus anderen Vorschriften dieser Verordnung ergibt, sind die vorstehenden Personenzahlen nur zulässig, wenn für die Veranstaltungen eine Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, umgesetzt wird und nur Personen als Zuschauende Zugang haben, die die Zugangsvoraussetzungen zu Veranstaltungen und Angeboten nach Absatz 3 erfüllen. Bei Veranstaltungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind die erhöhten Personenzahlen nach Satz 1 nicht zulässig.“

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „bis“ durch das Wort „und“ ersetzt.

g) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen und das Wort „2G-Voraussetzungen“ durch das Wort „Zugangsvoraussetzungen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „2G-Zutrittskontrolle“ durch das Wort „Zutrittskontrolle“ ersetzt.

h) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind von den Anforderungen der vorstehenden Absätze ausgenommen. Sie werden jedoch bei der Ermittlung der höchstens zulässigen Anzahl von gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen mitberücksichtigt.“

i) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 5 wird aufgehoben.

5. In § 6 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „und die über eine entsprechende Zugangskontrolle verfügt“ eingefügt.

6. § 7 Absatz 2a wird aufgehoben.

7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird aufgehoben.

bb) In Nummer 5a wird die Angabe „750“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

cc) In Nummer 5b wird die Angabe „750“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.

dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. entgegen § 4 Absatz 6 und 8 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise beziehungsweise Prüfnachweise nach § 4 Absatz 6a nicht sicherstellt oder Personen Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt, obwohl diese nicht in der in § 4 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Weise immunisiert beziehungsweise getestet sind,“.

ee) Nummer 8 wird aufgehoben.

ff) Nummer 10 wird aufgehoben.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

9. Die Anlage 1 erhält die aus diesem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

In § 20 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S.  1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a) geändert worden ist, wird die Angabe „9“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Coronabetreuungsverordnung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

In § 8 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Februar 2022 (GV. NRW. S. 146a) geändert worden ist, wird die Angabe „9“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. März 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 160a