Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 10 vom 4.3.2022 Seite 229 bis 248

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fraktionsgesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Sicherheit im Landtag
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Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fraktionsgesetzes zur Erhöhung der Transparenz und Sicherheit im Landtag

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Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Fraktionsgesetzes zur Erhöhung
der Transparenz und Sicherheit im Landtag

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
und des Fraktionsgesetzes zur Erhöhung
der Transparenz und Sicherheit im Landtag

Vom 23. Februar 2022

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „9.330,22“ durch die Angabe „9.602,66“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe „2.290,29“ durch die Angabe „2.453,42“ und die Wörter „des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg“ durch die Wörter „der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche“ das Wort „monatliche“ eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „seiner“ durch das Wort „der“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Aufwand für Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen, ist nicht erstattungsfähig.“

cc) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Werden gesetzliche Fördermittel, wie z. B. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Spätestens einen Monat nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist dem Landtag ein Führungszeugnis der oder des zu Beschäftigenden vorzulegen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat oder wird das Führungszeugnis nicht innerhalb eines Monats vorgelegt, endet der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Absatz 3 zwei Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Auf Antrag des Mitglieds des Landtags kann der Aufwendungsersatz trotz eines Eintrags gezahlt werden, wenn eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im konkreten Einzelfall nach Abwägung aller Umstände nicht zu befürchten ist. Die Entscheidung trifft die Präsidentin bzw. der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium; dies gilt entsprechend für Widerruf und Rücknahme der Entscheidung. Soweit tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist, kann der Zugang zu Einrichtungen des Landtags, insbesondere zu den Gebäuden und IT-Systemen, ganz oder teilweise versagt werden. Das Mitglied des Landtags ist zuvor anzuhören; es hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zugangsrechte können auch versagt werden, wenn kein Führungszeugnis vorgelegt wird oder Auskünfte nicht erteilt werden.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für deren Dauer die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.“

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

3. In § 13 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Für die Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen richtet sich die Kosten-dämpfungspauschale grundsätzlich nach der dritthöchsten Stufe, es sei denn, sie erhalten für die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidiums eine erhöhte Versorgung.“

4. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „vierteljährlichen“ gestrichen.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach dem Komma das Wort „oder“ angefügt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. ein Mitglied des Landtags Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 6 Absatz 3 verletzt hat,“

cc) In Satz 2 wird das Wort „Dabei“ durch die Wörter „Bei einem Fall nach Satz 1 Nummer 1 bis 4“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Mandats“ werden die Wörter „oder ein Verstoß gegen die Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verletzt“ die Wörter „oder gegen die Regeln zur Mitarbeiterbeschäftigung verstoßen“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Abgeordnetenbezüge“ die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „gegen“ durch das Wort „durch“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wird unbeschadet weiterer Sanktionen als Drucksache veröffentlicht.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „, ein Verstoß gegen Verbote, eine unzulässige Zuwendung oder eine Gefährdung der unabhängigen Ausübung des Mandates“ durch die Wörter „oder ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Fraktionsgesetzes

Das Fraktionsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Spätestens einen Monat nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist dem Landtag ein Führungszeugnis der oder des zu Beschäftigenden vorzulegen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Landtag den Zugang zu Einrichtungen des Landtags, insbesondere zu den Gebäuden und IT-Systemen, für diese Person beschränken oder ausschließen, soweit dies zum Schutz parlamentarischer Rechtsgüter erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit der Landtag auf andere Weise Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer eine Beeinträchtigung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist. Die Fraktion ist zuvor anzuhören; sie hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zugangsrechte können auch beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn kein Führungszeugnis vorgelegt wird oder Auskünfte nicht erteilt werden.

(5) Absatz 4 gilt für am 1. Juni 2022 bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsprechend. Das Führungszeugnis ist innerhalb von vier Monaten vorzulegen.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

2. Folgender § 13 wird angefügt:

§ 13
Datenverarbeitung zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit

Die Fraktionen dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 1 Absatz 4 verarbeiten, soweit dies erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die Fraktionen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung vor. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden. Dies gilt nicht, soweit die Fraktionen die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit an den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtags weitergeben.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Februar 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2022 S. 230