Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 15 vom 30.3.2022 Seite 349 bis 358

Verordnung zur Änderung der Konstituierungswahlordnung
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Verordnung zur Änderung der Konstituierungswahlordnung

2122

Verordnung zur Änderung der Konstituierungswahlordnung

Vom 24. März 2022

Auf Grund des § 18 Absatz 1 und des § 118 Absatz 2 Satz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), von denen § 18 Absatz 1 zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert und § 118 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer:

Artikel 1

Die Konstituierungswahlordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 978) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Wählerverzeichnisses“ durch das Wort „Gesamtwählerverzeichnisses“ und werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109)“ durch die Wörter „Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)“ ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe „1. April“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.

2. § 6 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen, die von dem Errichtungsausschuss aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2021 (MBl. NRW. S. 239), im folgenden Meldeordnung genannt, registriert und in das Gesamtwählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Das Gesamtwählerverzeichnis wird zehn Wochen vor dem Wahltag geschlossen.

(3) Die Zuordnung zu einer Wahlgruppe erfolgt gemäß den Absätzen 4 und 5 aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung.

(4) Die Zuordnung zu einem Regierungsbezirk erfolgt aufgrund der Dienstortangabe im Meldebogen gemäß der Meldeordnung, sofern kein Dienstort in Nordrhein-Westfalen vorhanden ist, aufgrund der Wohnortangabe unter der Rubrik „Privatadresse“.“

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Errichtungsausschusses“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag hauptberuflich in der Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses oder in der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

Die Wahlvorschläge sind entsprechend zu prüfen.“

4. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „zwei Monate“ werden durch die Wörter „acht Wochen“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Legt die Kammer die Wahlgruppenverzeichnisse ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu ermöglichen, Satz 1 gilt entsprechend.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerbenden in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe der Mitgliedsnummer, ihres Familiennamens, Vornamens, Dienstortes oder ihrer privaten Anschrift sowie der Angabe, ob es sich um eine weibliche, männliche oder diverse Person handelt, der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Absatz 1 der Meldeordnung und des Tätigkeitsbereiches gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt sein müssen. Die berufliche Anschrift ist durch die private Anschrift zu ersetzen, sofern kein Dienstort im Meldebogen angegeben ist. Wahlberechtigte Personen müssen ihre Einwilligung in die Eintragung in einer Wahlvorschlagsliste und der Veröffentlichung ihrer oben genannten Daten gegenüber der Wahlleitung schriftlich oder elektronisch erklären.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Wählerverzeichnisses“ durch das Wort „Gesamtwählerverzeichnisses“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Wählerverzeichnis“ durch das Wort „Gesamtwählerverzeichnis“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Unterstützerlisten sind ausschließlich die vom Wahlausschuss bekannt gemachten Formblätter statthaft. Die Einreichung von Wahlvorschlägen kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.“

d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern dazu ein Verfahren vorliegt.“

f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einreichung des Wahlvorschlages muss drei Wochen nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 9 Satz 1 erfolgen.“

g) Die Absätze 9 und 10 werden durch folgenden Absatz 9 ersetzt:

„(9) Sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt sind, gilt die erste sich bewerbende Person auf dem Wahlvorschlag als Vertrauensperson, die zweite als Stellvertretung. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleitung ermächtigt.“

6. In § 12 Absatz 3 wird das Wort „schnellstmöglich“ durch das Wort „spätestens“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. März 2022

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 353