Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 21 vom 25.4.2022 Seite 489 bis 502

Verordnung zur Änderung des Ausbildungsrechts im feuerwehrtechnischen Dienst
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1 zu Artikel 2 (zu § 7 Abs. 1 VAP2.1-Feu)
Anlage 1 zu Artikel 1 (zu § 7 Abs. 5 Satz 1 VAP1.2 Feu)
Anlage 3 zu Artikel 1 (zu § 9 Abs. 1 VAP1.2-Feu)
 

Verordnung zur Änderung des Ausbildungsrechts im feuerwehrtechnischen Dienst

203014

Verordnung zur Änderung des Ausbildungsrechts
im feuerwehrtechnischen Dienst

Vom 16. März 2022

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Die Anlagen 1 und 3 zu der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749), die durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die feuerwehrtechnische Grundausbildung ist ebenso wie die rettungsdienstliche Ausbildung gemäß Anlage 1 in den Vorbereitungsdienst einbezogen.“

2. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. März 2022

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2022 S. 494