Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 23 vom 27.4.2022 Seite 523 bis 552

Gesetz zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetze
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Norm
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Gesetz zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetze

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Gesetz
zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetze

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesjustizvollzugsgesetze

Vom 13. April 2022

46

Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Ziel und Aufgabe des Vollzuges“.

b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Beschäftigung, Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung“.

c) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Freizeit“.

d) Die Abgaben zu Abschnitt 22 und den §§ 108 bis 112 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 22
Strafarrest

§ 108 Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes

§ 109 Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes

Abschnitt 23
Kriminologischer Dienst, Schlussbestimmungen

§ 110 Kriminologischer Dienst

§ 111 Einschränkung von Grundrechten

§ 112 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

§ 113 Übergangsvorschrift

§ 114 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ziel“ die Wörter „und Aufgabe“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.“

3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Behinderung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Identität“ werden die Wörter „sowie die familiären und sozialen Beziehungen“ eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird folgt gefasst:

„Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Vollzugsdauer von unter einem Jahr kann die Behandlungsuntersuchung auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind (Kurzdiagnostik).“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Behandlungsuntersuchung erstreckt sich auch auf die Umstände, deren Kenntnis für die Feststellung notwendig ist, ob die Behandlung während des Vollzuges oder die Eingliederung nach der Entlassung durch Angebote, die nur in anderen, auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständigen Anstalten vorgehalten werden, besser gefördert werden kann.“

7. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „regelmäßig“ durch die Wörter
„- je nach Stand des Vollzuges -“ ersetzt.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,“.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist eine Kurzdiagnostik erfolgt, beschränkt sich auch der Vollzugsplan auf die Umstände, deren Kenntnis für angemessene Maßnahmen in der verbleibenden Haftzeit und für die Entlassungs- und Eingliederungsphase erforderlich sind.“

8. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „mit ihrer Zustimmung“ gestrichen.

9. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,“.

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit die Gefangenen für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ und nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweiliger“ eingefügt.

11. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „namentlich der“ das Wort „Besuchstage,“ eingefügt.

12. § 26 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 15 wird nach dem Wort „Präventionsmechanismen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 16 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

„17. der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,“.

13. In § 27 Satz 1 wird nach dem Wort „hierdurch“ das Wort „weder“ eingefügt, das Wort „oder“ durch das Wort „noch“ ersetzt und das Wort „nicht“ gestrichen.

14. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitspflicht“ durch die Wörter „Pflicht zur Ausübung einer zugewiesenen Beschäftigung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Bildung“ die Wörter „sowie sonstige Tätigkeiten“ eingefügt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sind sie auch hierzu nicht in der Lage, kann ihnen eine sonstige Tätigkeit zugewiesen werden, die ihre Fähigkeiten und Entwicklung fördert.“

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wörter „oder Hilfstätigkeit“ eingefügt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Samstagen ruhen Beschäftigung und Hilfstätigkeiten, soweit diese nicht unaufschiebbar sind.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeit“ durch die Wörter „Beschäftigung oder von der Hilfstätigkeit“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vorschriften über die Gestaltung des Arbeitsplatzes und über das Bestehen von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“

15. In § 30 Absatz 3 wird das Wort „enthalten“ durch das Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort „Inhaftierung“ das Wort „enthalten“ eingefügt.

16. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt, das Wort „ein“ gestrichen, werden nach dem Wort „Arbeitsentgelt“ die Wörter „oder Ausbildungsbeihilfe (Vergütung)“ eingefügt, wird das Wort „welches“ durch das Wort „welche“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ausbildungsbeihilfe wird nur gewährt, soweit den an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme teilnehmenden Gefangenen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die nicht inhaftierten Personen aus solchem Anlass gewährt werden.“

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter „oder eine sonstige Tätigkeit ausüben“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe können“ durch die Wörter „Die Vergütung kann“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der Gefangenen an dem Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten“ werden durch die Wörter „einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers entspricht“ ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Nehmen Gefangene an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil, wird der Beitrag von ihnen erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts in die Werkphase einbehalten. Üben sie eine sonstige Tätigkeit aus, wird kein Betrag einbehalten.“

17. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anspruch auf Freistellung verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung in Anspruch genommen wurde.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von der Arbeitspflicht“ gestrichen.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt.“

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „, sonstige Tätigkeiten“ eingefügt.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von der Arbeitspflicht“ gestrichen.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitspflicht“ durch die Wörter „Verpflichtung, eine zugewiesene Beschäftigung auszuüben,“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. wenn nach Übertragung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf einen anderen Staat die Überstellung ins Ausland erfolgt ist.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Absatzes 2 Nummer 6 steht die Überstellung der Entlassung gleich.“

d) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:

„Auf Gefangene, die an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teilnehmen oder eine sonstige Tätigkeit ausüben, sind die Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar.“

19. In § 36 Absatz 2 werden nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnisses,“ die Wörter „den Bezügen“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „aus“ eingefügt.

20. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Ihnen“ durch die Wörter „In den Fällen der Sätze 2 und 3“ ersetzt und werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „den Gefangenen“ eingefügt.

21. In § 50 werden in der Überschrift die Wörter „Gestaltung der“ gestrichen.

22. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dass“ das Wort „weder“ eingefügt, nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ das Wort „nicht“ gestrichen, das Wort „oder“ durch das Wort „noch“ ersetzt und nach dem Wort „Maßnahmen“ das Wort „nicht“ gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „dies“ das Wort „weder“ eingefügt, das Wort „oder“ durch das Wort „noch“ ersetzt und das Wort „nicht“ gestrichen.

23. In § 56 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, wenn die Anstalt erwägt, vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu gewähren.“ ersetzt.

24. In § 58 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Koordination der Entlassungsplanung“ durch die Wörter „das Übergangsmanagement“ ersetzt.

25. Dem § 60 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 10 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“

26. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Darüber hinaus kann der Zugang einer Person zu einer Anstalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden.“

b) Im neuen Satz 4 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „zudem“ eingefügt.

27. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „hierdurch“ das Wort „weder“ eingefügt, nach dem Wort „Sicherheit“ das Wort „oder“ durch die Wörter „noch die“ ersetzt und das Wort „nicht“ gestrichen.

28. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bei Gefangenen, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

29. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Wörter „Eine ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen mit technischen Hilfsmitteln in Hafträumen, die dem Aufenthalt bei Tag und bei Nacht dienen, nach § 69 Absatz 2 Nummer 4 sowie besondere“ durch das Wort „Besondere“ ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei einer intensivmedizinischen Behandlung genügt die ständige Überwachung der Gefangenen mittels technischer Geräte, wenn zur Abwendung der mit der Fixierung verbundenen Gesundheitsgefahren eine Sitzwache nicht erforderlich ist.“ ersetzt.

30. In § 81 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf dem Weg in eine andere Anstalt“ durch die Wörter „, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird,“ ersetzt.

31. In § 86 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

32. In § 87 Absatz 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

33. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Nehmen Gefangene während der Zeit der Beschäftigung an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen oder anderen Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen teil, erhalten sie für die Dauer des Ausfalls der Beschäftigung eine Entschädigung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe. Dabei ist die durchschnittliche Vergütung der letzten drei Monate zugrunde zu legen.“

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.

34. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die eine dem Vollzugsziel entsprechende Behandlungsdifferenzierung ermöglichen. Dabei ist sicherzustellen, dass in den einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung der jeweiligen Vollstreckungszuständigkeit Behandlungsmaßnahmen zum Erwerb sozialer Kompetenzen, therapeutische Angebote, schulische Förderung, die Vermittlung beruflicher Fähigkeiten und Qualifikationen, Motivations- und Beratungsangebote für Suchtkranke sowie Schuldnerberatung angeboten werden. Die Aufsichtsbehörde legt für die Behandlungsangebote die Rahmenbedingungen und die zu beachtenden Standards fest. Sie sichert gemeinsam mit den Anstalten die Qualität der Behandlungsangebote und entwickelt diese auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der landesweiten Bedarfe fort. Dabei greift sie auf die Erkenntnisse der Begleitforschung des Kriminologischen Dienstes zurück.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Neben Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind solche des offenen Vollzuges einzurichten; in Anstalten des geschlossenen Vollzuges können Abteilungen des offenen Vollzuges eingerichtet werden.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und ihm wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.“

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

35. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort „soll“ und das Wort „sicherzustellen“ durch die Wörter „sichergestellt werden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „oder Pflegefachkräften“ ersetzt.

36. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zuzuführen sind und“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Zudem sieht der Vollstreckungsplan vor, welche Gefangenen zunächst einer Einweisungsanstalt oder Einweisungsabteilung zuzuführen sind.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Im Rahmen des Einweisungsverfahrens werden die Persönlichkeit und die Lebensumstände der Gefangenen erforscht. Auf der Grundlage dieser Behandlungsuntersuchung erfolgt die Einweisung der Gefangenen in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt. Die Einweisungsentscheidung berücksichtigt, in welcher Einrichtung der Persönlichkeit der Gefangenen und ihren Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann.“

37. Nach § 107 wird folgender Abschnitt 22 eingefügt:

Abschnitt 22
Strafarrest

§ 108
Grundsatz für den Vollzug des Strafarrestes

Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 87 entsprechend, soweit § 109 nichts Abweichendes bestimmt. § 39 findet nur in den Fällen der Ausübung einer in § 31 erwähnten Beschäftigung Anwendung.

§ 109
Besondere Bestimmungen für den Vollzug des Strafarrestes

(1) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestantinnen und Strafarrestanten zulässig. Dies gilt nicht, wenn Strafarrest in Unterbrechung einer Strafhaft oder einer Unterbringung im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Den Strafarrestantinnen und Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.

(3) Besuche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.

(4) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung und eigene Bettwäsche benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandhaltung sowie regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

(5) Die Strafarrestantinnen und Strafarrestanten dürfen Waren in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.“

38. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.

39. Der bisherige § 108 wird § 110 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „kriminologischen“ durch das Wort „Kriminologischen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Kriminologische Dienst erhebt den Bestand der vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen. Diese Erhebung wird den Anstalten in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt.“

40. Der bisherige § 109 wird § 111.

41. Der bisherige § 110 wird § 112 und wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

b) Nummer 8 wird aufgehoben.

c) Nummer 9 wird Nummer 8.

42. Der bisherige § 111 wird § 113 und nach dem Wort „Absatz“ wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

43. Der bisherige § 112 wird § 114 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 2
Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Ziel und Aufgabe des Vollzuges“.

b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Freizeit“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Vollzugsziel“ durch die Wörter „Ziel und Aufgabe des Vollzuges“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, und hat darüber hinaus die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen.“ ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird nach Wort „Behinderung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Identität“ werden die Wörter „sowie die familiären und sozialen Beziehungen,“ eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Gefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist.“

6. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „je nach Stand des Vollzuges Angaben insbesondere zu folgenden Bereichen“ durch die Wörter „– je nach Stand des Vollzuges – folgende Angaben“ ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,“.

7. In § 15 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

8. § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Gefangenen vier Monate nicht überschreiten soll, oder“.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Instandhaltung“ die Wörter „und regelmäßigen Wechsel“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ und nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweiliger“ eingefügt.

10. In § 23 Absatz 2 Satz 4 wird nach den Wörtern „namentlich der“ das Wort „Besuchstage,“ eingefügt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hinsichtlich der Beschäftigung der Gefangenen gilt § 29 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet sind. Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „enthalten“ durch das Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort „Inhaftierung“ das Wort „enthalten“ eingefügt.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

12. § 30 wird wie folgt gefasst:

㤠30
Vergütung

Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten entsprechend.“

13. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32
Anerkennung von Bildung und Arbeit, Ausgleichsentschädigung

Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Anerkennung von Arbeit und Bildung sowie zur Ausgleichsentschädigung (§ 34) gelten entsprechend.“

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „, Förderung der Kreativität“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ihnen ist wöchentlich die Teilnahme an angeleiteten Freizeitangeboten zu ermöglichen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende, vielfältige Freizeitmaßnahmen auch zur Förderung der Kreativität im Rahmen kultureller Formen sind anzubieten, um Kompetenzen der Gefangenen insbesondere durch informelles Lernen zu entwickeln und zu stärken.“

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dass“ das Wort „weder“ eingefügt, nach dem Wort „Strafe“ das Wort „nicht“ gestrichen, das Wort „oder“ durch das Wort „noch“ ersetzt und nach dem Wort „Maßnahmen“ das Wort „nicht“ gestrichen.

b) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort „dies“ das Wort „weder“ eingefügt, das Wort „oder“ durch das Wort „noch“ ersetzt und das Wort „nicht“ gestrichen.

16. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zugang einer Person zu einer Anstalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden.“

b) Im neuen Satz 4 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „zudem“ eingefügt.

17. In § 55 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf dem Weg in eine andere Anstalt“ durch die Wörter „, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird,“ ersetzt.

18. Dem § 59 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.“

19. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort „soll“ und das Wort „sicherzustellen“ durch die Wörter „sichergestellt werden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „oder Pflegefachkräften“ ersetzt.

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Artikel 3
Änderung des Jugendarrestvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 203), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Bedienstete“.

b) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Inkrafttreten“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Vollzug des Jugendarrestes nach § 16a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, dient auch der Vorbereitung der Bewährungszeit.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist,“ gestrichen.

4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In Fällen, in denen Jugendarrest neben Jugendstrafe vollstreckt wird, soll den Jugendlichen auch eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes ermöglicht werden.“

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dazu sollen“ gestrichen, wird nach dem Wort „Informationsveranstaltungen“ das Wort „sollen“ eingefügt, das Wort „sie“ gestrichen und werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „die Jugendlichen“ eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen umfasst Möglichkeiten einer nachgehenden Betreuung unter Mitwirkung von Bediensteten.“

5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.

b) Nach der Angabe „25“ wird die Angabe „und 26“ eingefügt.

6. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. des festgestellten weiteren Unterstützungsbedarfs.“

7. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten, Freizeitarrest kann auch in Freizeitarresträumen vollzogen werden.“

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Vollzugsbedienstete“ durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und mit der für die Arbeit im Jugendarrestvollzug notwendigen Qualifikation“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bediensteten sollen mit der Behandlung von Jugendlichen nur betraut werden, wenn sie für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind und über pädagogische Kenntnisse für die Arbeit im Jugendarrestvollzug verfügen.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bediensteten werden fortgebildet und erhalten Praxisberatung und -begleitung sowie Gelegenheit zur Supervision.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „den Arresteinrichtungen“ durch das Wort „Jugendarrestanstalten“ ersetzt und wird nach dem Wort „sozialpädagogischen“ das Wort „, pädagogischen“ eingefügt.

9. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „§ 23“ und die Angabe „24“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Kurzpädagogische Maßnahmen sind auch im Freizeit- und Kurzarrest zu berücksichtigen und den Jugendlichen bis zur Entlassung die erforderlichen Kontakte zu nachsorgenden Einrichtungen zu benennen.“

10. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 4
Änderung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 212), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 wie folgt gefasst:

„§ 102 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. In § 2 Absatz 4 wird nach dem Wort „Geschlecht“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Herkunft“ die Wörter „sowie die familiären und sozialen Beziehungen“ eingefügt.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein familiengerechter Umgang zum Wohl der minderjährigen Kinder ist zu gestatten. Bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten, namentlich der Besuchstage, Besuchszeiten und der Rahmenbedingungen der Besuche, sind die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder der Untergebrachten zu berücksichtigen.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 15 wird nach dem Wort „Präventionsmechanismen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 16 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

„17. der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,“.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Schriftwechsel zur Ausübung des Wahlrechts.“

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Bildung“ die Wörter „sowie sonstige Tätigkeiten“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

6. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32
Vergütung

Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung der Gefangenen (§ 32) gelten für Untergebrachte mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vergütung mit 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bemessen wird.“

7. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abgeltung nicht verfallener und nicht in Anspruch genommener Freistellungstage findet nicht statt.“

8. In § 36 Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch die Wörter „, den Bezügen“ ersetzt und nach dem Wort „Selbstbeschäftigung“ werden die Wörter „oder aus anderen regelmäßigen Einkünften“ eingefügt.

9. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ und werden die Wörter „mindestens vier Mal im Vollstreckungsjahr Ausführungen“ durch die Wörter „innerhalb des Vollstreckungsjahres mindestens vierteljährlich eine Ausführung“ ersetzt.

10.  In § 61 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

11. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Zugang einer Person zu einer Einrichtung kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden.“

b) In dem neuen Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „zudem“ eingefügt.

12. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „hierdurch“ das Wort „weder“ eingefügt, das Wort „oder“ durch die Wörter „noch die“ ersetzt und das Wort „nicht“ gestrichen.

13. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bei Untergebrachten, die die Mitwirkung an der Durchführung einer nach Absatz 1 Satz 1 angeordneten Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

(3) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den betroffenen Untergebrachten auferlegt werden.“

14. In § 81 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf dem Weg in eine andere Einrichtung“ durch die Wörter „, die während der Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt begangen wird,“ ersetzt.

15. Dem § 85 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.“

16. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort „soll“ und das Wort „sicherzustellen“ durch die Wörter „sichergestellt werden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Krankenpflegegesetzes“ durch die Wörter „oder Pflegefachkräften“ ersetzt.

17. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „, Berichtspflicht“ gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

46

Artikel 5
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie folgt gefasst:

„§ 37 Betreuung, Unterrichtung und Auswahlverfahren“.

2. In § 2 Absatz 2 wird nach dem Wort „Behinderung“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Identität“ werden die Wörter „sowie die familiären und sozialen Beziehungen“ eingefügt.

3. § 6 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffenen Untersuchungsgefangenen einwilligen und die Anwesenheit anderer Gefangener unbedingt erforderlich ist.“

4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

5. § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. dies aus Gründen der Anstaltsorganisation erforderlich ist, wobei der Zeitraum der gemeinsamen Unterbringung für die einzelnen Untersuchungsgefangenen vier Monate nicht überschreiten soll,“.

6. In § 11 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ und nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweiliger“ eingefügt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit oder eine sonstige Tätigkeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme
oder eine Hilfstätigkeit angeboten werden, soweit dies angezeigt ist.“

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit, sonstigen“ gestrichen, die Wörter „ein Arbeitsentgelt“ durch die Wörter „eine Vergütung“ und das Wort „das“ durch das Wort „welche“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

e) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) § 29 Absatz 5 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

f) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „2 und 3“ ersetzt.

8. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „namentlich der“ das Wort „Besuchstage,“ eingefügt.

9. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zugang einer Person zu einer Anstalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden.“

b) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „zudem“ eingefügt.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hinsichtlich der Trennung minderjähriger Untersuchungsgefangener gilt § 89c Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Komma die Wörter „Unterrichtung und“ eingefügt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Unterrichtung von minderjährigen Untersuchungsgefangenen gilt § 70a Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes.“

12. In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

13. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort „soll“ und das Wort „sicherzustellen“ durch die Wörter „sichergestellt werden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „oder Pflegefachkräften“ ersetzt.

14. Dem § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere ist im Rahmen der baulichen Gegebenheiten für eine kindgerechte Ausgestaltung der Besuchsräume und Wartebereiche zu sorgen.“

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Artikel 6
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen“.

2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „Jugendarrest“ das Wort
„, Strafarrest“ eingefügt.

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Entscheidungen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Strafen“ das Wort „oder“ eingefügt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. für die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16“.

4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Forderungen“ das Wort „oder“ eingefügt.

c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11. die Zusammenarbeit mit der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach § 16“.

5. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Das für Justiz zuständige Ministerium darf der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag im Rahmen ihrer oder seiner Unterstützung von Opfern bei der Wahrnehmung der Ansprüche nach dieser Vorschrift unmittelbar die im Einzelfall zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Opferbelange bei den Justizvollzugseinrichtungen mitteilen.“

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) Das Wort „und“ wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.

bb) Nach der Angabe „6“ wird die Angabe „und 7“ eingefügt.

7. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und teilt der Anstalt das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere abweichende Daten, unverzüglich mit.“ ersetzt.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

8. In § 24 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „51“ und die Angabe „27“ durch die Angabe „28“ ersetzt.

9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

㤠25a
Maßnahmen zur Detektion von unbemannten Luftfahrtsystemen
und Flugmodellen

(1) Die Anstalt darf technische Geräte betreiben, die

1. das Auffinden von Geräten zum Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen in einem Detektionsradius von bis zu 100 Metern zur jeweiligen Anstalt ermöglichen,

2. Frequenzen stören oder unterdrücken, die dem Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen im Detektionsradius dienen.

(2) Frequenznutzungen außerhalb des Anstaltsgeländes dürfen nicht erheblich gestört werden. Die Anstalt hat die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Rahmenbedingungen einzuhalten.“

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „erforderlich“ die Wörter „oder für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerlässlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

11. Dem § 38 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Benachrichtigung unterbleibt ferner, wenn der Aufwand der Benachrichtigung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.“

12. Dem § 47 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In außergewöhnlichen Umständen kann ein Verfahren im Sinne von Satz 1 spätestens bis zum 5. Mai 2026 angepasst werden, wenn sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb dieses automatisierten Verarbeitungssystems entstehen würden.“

300

Artikel 7
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

In § 10a Satz 3 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S.  30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „Landgericht Führungsaufsichtsstelle“ durch die Wörter „Landgericht … Führungsaufsichtsstelle“ ersetzt.“

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie
Für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2022 S. 543