Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 30 vom 7.6.2022 Seite 763 bis 776

Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV - VOQualiA StAV)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
 

Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV - VOQualiA StAV)

203015

Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahn der Ämtergruppe des
ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV - VOQualiA StAV)

Vom 6. Mai 2022

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

§ 1
Ziel des Qualifizierungsaufstiegs

Ziel des Qualifizierungsaufstiegs ist es, geeignete Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung umfassend zu qualifizieren und in die Aufgaben der Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung einzuführen.

§ 2
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, entscheidet, ob und in welchem Umfang es die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet und hierdurch die Qualifizierung im Rahmen der Personalentwicklung und -förderung nach dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, sicherstellt.

(2) Die Zugangsvoraussetzungen regelt § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Es regelt auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.

§ 3
Qualifizierung

(1) Die Qualifizierung gemäß § 21 der Laufbahnverordnung besteht aus

1. insgesamt drei Monate dauernden Einführungslehrgängen und

2. einer insgesamt sieben Monate dauernden praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen während der Qualifizierung zwei Sachgebiete in unterschiedlichen Arbeitsschutzdezernaten, in denen sie zuvor möglichst nicht tätig waren. Ein Wechsel der Bezirksregierung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In einem der Arbeitsschutzdezernate soll eine Einführung in Basisaufgaben erfolgen und in dem anderen Arbeitsschutzdezernat in eine Fach- oder Expertenaufgabe. Darüber hinaus soll den Beamtinnen und Beamten die Hälfte der Arbeitszeit für die Durchführung einer Projektarbeit eingeräumt werden.

(4) Aufgrund besonderer persönlicher Umstände besteht die Möglichkeit, die praktische Einweisung in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der praktischen Einweisung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Dauer entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Bezirksregierung und der Ausbildungsleitung der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Ausbildungsleitung. 

§ 4
Projektarbeit

(1) Während der praktischen Einweisung führen die Beamtinnen und Beamten in Gruppen von drei bis maximal vier Personen eine Projektarbeit durch. Die Projektarbeit wird von den Beamtinnen und Beamten in Form eines schriftlichen oder digitalen Konzeptes erstellt. Die Umsetzung dieses Konzeptes erfolgt im Aufstiegslehrgang. Die Projektarbeit soll den Beamtinnen und Beamten ermöglichen, zu zeigen, dass sie im Team kollegial zusammenarbeiten können. Ziel ist es, sich konstruktiv mit Themenstellungen der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auseinanderzusetzen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten sowie diese Inhalte anderen zu vermitteln und vorzustellen.

(2) Die Aufgabenstellung der Projektarbeit wird durch den zuständigen Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie in Abstimmung mit dem Ministerium gestellt. Während der Durchführung der Projektarbeit werden die Gruppen jeweils von mindestens einem Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses und der Ausbildungsleitung begleitet.

§ 5
Bewertung der Projektarbeit

(1) Mindestens zwei Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses bewerten die schriftliche oder digitale Ausarbeitung der Projektarbeit gemeinsam und legen einvernehmlich fest, ob die Projektarbeit „ausreichend“ oder „nicht auseichend“ ist. Können sich die beiden Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der gesamte zuständige Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses dokumentiert das Ergebnis der Projektarbeit gemäß der Vorlage der Anlage 2 und übersendet diese sowie die Projektarbeit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Projektarbeit sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem systematischen Aufbau die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Den jeweiligen Projektgruppen ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen oder digitalen Ausarbeitung der Projektarbeit mit einem Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.

(4) Ist die schriftliche oder digitale Ausarbeitung der Projektarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist den Beamtinnen und Beamten der gesamten Arbeitsgruppe die Möglichkeit zur Überarbeitung zu geben. Dafür steht ein Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung.

(5) Wird die Projektarbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet.

§ 6
Aufstiegslehrgang

Beamtinnen und Beamte, deren Projektarbeit während der Qualifizierung mit „ausreichend“ bewertet wurde, nehmen im Anschluss an die Qualifizierung an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Inhalte des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus der Anlage 3. Der Aufstiegslehrgang wird mit der Aufstiegsprüfung abgeschlossen.

§ 7
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss als Gruppenprüfung, für jede Projektgruppe separat, abzulegen.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem Vortrag, an dem sich alle Projektgruppenmitglieder beteiligen, und einem sich anschließenden Fachgespräch mit der Projektgruppe. Der Vortrag soll die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Vortrages ist der Inhalt und die praktische Umsetzung der Projektarbeit. In dem sich anschließenden Fachgespräch werden Nachfragen zu dem Inhalt und der praktischen Umsetzung der Projektarbeit gestellt. Die Prüfungszeit soll insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten.

(3) Den Prüflingen ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Aufstiegsprüfung zu geben. Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der Aufstiegsprüfung von anderen Aufgaben freizustellen.

(4) Bei der Aufstiegsprüfung werden die Praktikabilität der Umsetzung der Projektarbeit und die Darstellung der Inhalte sowie der sprachliche Ausdruck und das persönliche Auftreten bewertet. Der Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.

(5) Der Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden von drei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(6) Der zuständige Prüfungsausschuss händigt das nach dem Muster der Anlage 4 erstellte Prüfungszeugnis aus.

§ 8
Zuständigkeiten

(1) Einführungslehrgänge und Aufstiegslehrgang werden von der Ausbildungsleitung durchgeführt.

(2) Der „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ ist zuständiger Prüfungsausschuss.

 

§ 9
Erkrankung, Abwesenheit, Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung

(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände gehindert, zur Aufstiegsprüfung zu erscheinen oder die Aufstiegsprüfung vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Aufstiegsprüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses festzulegenden Termin nachgeholt werden. Dies hat keine Auswirkung auf den Termin der Aufstiegsprüfung für die anderen Prüflinge der Gruppe.

(2) Fehlt die Beamtin oder der Beamte bei der praktischen Einweisung mehr als zwei Monate oder in den Einführungslehrgängen und dem Aufstiegslehrgang mehr als fünfzehn Tage, entscheidet das Ministerium, ob die Beamtin oder der Beamte die Qualifizierung fortsetzen oder erneut an einer späteren Qualifizierung teilnehmen soll.

(3) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Einführungslehrgänge gewährt werden.

(4) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisung fort.

§ 10
Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

(1) Wird auch die überarbeitete schriftliche oder digitale Ausarbeitung der Projektarbeit als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Teilnahme am Verfahren damit beendet. Der zuständige Prüfungsausschuss legt der Beamtin oder dem Beamten die Gründe für das Nichtbestehen dar und gibt Gelegenheit zur Äußerung. Die Bewertung ist ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Die Beamtinnen und Beamte können die Qualifizierung und den Aufstiegslehrgang jederzeit auf eigenen Wunsch beenden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2011 (GV. NRW. S. 378), die zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, außer Kraft.

Düsseldorf, den 6. Mai 2022

Der Minister für Arbeit, Gesundheit
 und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV NRW. 2022 S. 764