Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 30 vom 7.6.2022 Seite 763 bis 776

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Reisekostenmanagements
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Verordnung zur weiteren Modernisierung des Reisekostenmanagements

20320
314

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Reisekostenmanagements

Vom 6. Mai 2022

20320

Artikel 1
Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung
(Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO)

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) und des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464) verordnet das Ministerium der Finanzen, hinsichtlich des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes und

3. in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie in den Dienst des Landes abgeordnete Richterinnen und Richter,

solange ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

(2) Trennungsentschädigung wird gewährt aus Anlass der

1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,

2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes,

6. Abordnung aus dienstlichen Gründen,

7. Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung,

8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in der jeweils geltenden Fassung,

12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei der vorübergehenden Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit, vorbehaltlich der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,

14. Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und

15. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.

(3) Anspruch auf Trennungsentschädigung besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach Absatz 2 der neue Dienstort nicht ändert.

§ 2
Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung

(1) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn

1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,

2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt und

3. die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt.

(2) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, wird Trennungsentschädigung auch dann gewährt, wenn

1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist und

2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt.

(3) Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 14 wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle anzusehen ist.

(4) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt, wenn Beschäftigte bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen.

(6) Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht. Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich unbar auf das Bezügekonto der Berechtigten gezahlt.

§ 3
Höhe der Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung in Höhe der entstandenen Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschlägen. Berechtigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden in den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges erhalten Berechtigte eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent je Kilometer, bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 15 Cent je Kilometer.

(2) Die nach Absatz 1 in einem Kalendermonat zu erstattenden Beträge dürfen 400 Euro nicht übersteigen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag 200 Euro.

(3) Verbleiben Berechtigte nicht am auswärtigen Dienstort, obwohl Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich gestellt werden, werden höchstens die Beträge erstattet, die bei Inanspruchnahme der Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung nach § 4 zu zahlen wären.

(4) In den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden einen Verpflegungszuschuss von 4 Euro pro Tag. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird, oder für Tage, an denen Anspruch auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung besteht.

§ 4
Höhe der Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben

(1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die An- und Abreise bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Fahrkostenerstattung in Höhe der Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse. Berechtigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Benutzen Berechtigte ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer.

(2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist bei mehrtägigen Maßnahmen in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienststätte die auswärtige Ausbildungsstelle tritt. Maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben. Bei eintägigen Maßnahmen ist die tägliche Rückkehr in der Regel nicht zuzumuten, wenn ein Verlassen der Wohnung vor 6 Uhr oder die Rückkehr nach 22 Uhr erfolgen würde.

(3) Nachgewiesene notwendige, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlende Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft werden bis zu einem Betrag in Höhe von 500 Euro je vollem Kalendermonat erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Entstehen notwendige höhere Kosten, ist für die ersten 30 Tage eine Verdopplung des Höchstbetrages bis zu 1 000 Euro möglich. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag nach Satz 1 250 Euro, der Höchstbetrag nach Satz 3 500 Euro.

(4) Wird Berechtigten ihres Amtes wegen Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, werden Übernachtungskosten nach Absatz 3 nicht gewährt.

(5) Für die ersten 14 Tage erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen Anspruch auf Tagegeld nach dem Landesreisekostengesetz besteht.

§ 5
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ändert sich der neue Dienstort aufgrund einer weiteren Maßnahme nach § 1 Absatz 2 oder aufgrund der Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 für längstens sechs Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der bisherigen entgeltlichen Unterkunft, gegebenenfalls neben der Trennungsentschädigung für den neuen Dienstort, erstattet.

(2) Wird in den Fällen

1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2,

2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung oder

3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses

keine Trennungsentschädigung für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für die Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte.

(3) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 wird Trennungsentschädigung weitergewährt, wenn Berechtigte wegen Krankheit den bisherigen Dienstort nicht verlassen können.

(4) Die Trennungsentschädigung kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden, gegebenenfalls auch entfallen.

§ 6
Reisebeihilfe für Heimfahrten

(1) Berechtigte nach § 4 erhalten eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden Monat der Maßnahme. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Anstelle einer Reise der oder des Berechtigten kann auch eine Reise der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden.

(3) Als Reisebeihilfe werden die Fahrkosten der niedrigsten buchbaren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet.

(4) Wird der Dienstort wegen Erkrankung oder wegen Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften verlassen, werden für die Fahrt zum Wohnort und zurück Fahrkosten nach Absatz 3 oder bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 30 Cent je Kilometer erstattet.

§ 7
Sonderbestimmungen bei Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf auf eigenen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für sie vorgesehenen zugewiesen, können die Entschädigungen nach den §§ 3 bis 5 nur insoweit gewährt werden, als sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle entstanden wären.

(2) Werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einer Station außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen, erhalten sie lediglich eine Erstattung der innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entstandenen Fahrtkosten entsprechend der Regelung in § 3. Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 1 Nummer 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugewiesene Ausbildungsstelle mehr als 30 Kilometer von der Stammdienststelle entfernt liegt.

§ 8
Pauschale Abfindung

Unter Beachtung der Grundsätze dieser Verordnung kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Maßnahmen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Einzelvergütungen nach den §§ 3 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren. Die Höchstbeträge nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 3 sind zu beachten.

§ 9
Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt und ziehen Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 um oder können sie in diesem Zeitraum den Abschluss eines Mietvertrages nachweisen, erhalten sie Trennungsentschädigung bis zum Tag vor dem Umzug.

(2) Berechtigten, die umzugswillig sind, wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1. schwere Erkrankung der Berechtigten oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Eltern, ledigen Kinder oder anderer mit im Haushalt lebender Personen bis zur Dauer von einem Jahr,

2. Beschäftigungsverbote für Berechtigte oder eine andere Person aus dem Personenkreis nach Nummer 1 für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht,

3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind im vorletzten Schulbesuchsjahr in einem Bildungsgang der Sekundarstufe II, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres, befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,

4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes; Trennungsentschädigung wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann, oder

5. Schul- oder erste Berufsausbildung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsentschädigung in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Anreise, längstens für drei Monate, gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wird dadurch ein Trennungsentschädigungsanspruch nicht begründet. Ein erloschener Trennungsentschädigungsanspruch lebt nicht wieder auf.

(5) Nach einem Umzug, für den keine Umzugskostenvergütung gewährt wird, darf die Trennungsentschädigung nicht höher sein als die bisherige.

§ 10
Ende des Trennungsentschädigungsanspruchs

(1) Trennungsentschädigung wird bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsentschädigung längstens bis vor dem Tag der Umzugsreise gewährt. Wird eine Umzugsreise nicht durchgeführt, wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem das Umzugsgut ausgeladen wird. Satz 2 gilt auch bei einem Umzug ohne Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn die Wohnung entweder am Dienstort oder innerhalb von 30 Kilometern Entfernung zur Dienststätte liegt.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird Trennungsentschädigung bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Absatz 1 für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

(4) Die Trennungsentschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder der Dienst infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.

§ 11
Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts

(1) Soweit diese Verordnung der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 13 und des § 2 Absatz 3 Satz 2 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oder der Dienstvorgesetzte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Trennungsentschädigungsverordnung vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für dienstliche Maßnahmen, die bis zum 7. Juni 2022 begonnen haben, gelten die Vorschriften der Trennungsentschädigungsverordnung vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2014 (GV. NRW. S. 238) geändert worden ist, fort. Dies gilt auch, wenn die dienstliche Maßnahme über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hinaus andauert.

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Artikel 2
Änderung der Auslandskostenerstattungsverordnung

Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) verordnet das Ministerium der Finanzen:

Die Auslandskostenerstattungsverordnung vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Landesreisekostengesetzes“ die Wörter „vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2
Flugreisen

Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als fünf Stunden werden die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Bei Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von mindestens fünf Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.“

3. § 3 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Landesreisekostengesetz“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3, § 7 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 und 3, § 9 Satz 2 und § 11“ ersetzt.

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Artikel 3
Änderung der Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung

Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 2 der Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259) wird wie folgt gefasst:

㤠2
Abfindung für Dienstreisen und Dienstgänge im Gerichtsvollzieherdienst

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Abfindung die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 711 (Wegegeld) und Nummer 712 (Reisekosten) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.

(2) Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach Absatz 1 nicht einziehen, werden ihnen diese sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Auslagen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts

1. in den Fällen der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in voller Höhe und

2. in den übrigen Fällen zur Hälfte

ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von einem Gericht eines anderen Landes bewilligt oder der Auftrag von diesem erteilt wurde. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.

(3) Den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes kann auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss in Höhe des Minderbetrages gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht decken.

(4) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung gemäß Absatz 1 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.“

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Artikel 4
Verordnung über die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der
Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten der Justiz
(Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung)

Auf Grund des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 131 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 15 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) verordnet das Ministerium der Justiz, hinsichtlich des § 15 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1
Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in besonderen Fällen

(1) Ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 81 der Gerichtsvollzieherordnung vom 9. August 2013 (JMBl. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder bei deren Verhinderung die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ermächtigt, mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften zu beauftragen:
1. Beamtinnen und Beamte, die nach § 81 der Gerichtsvollzieherordnung zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden können, und
2. ausnahmsweise auch geeignete Beamtinnen und Beamte anderer Dienstzweige der Justizverwaltung.

(2) In besonderen Eilfällen ist die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, ausnahmsweise einen vorläufigen Dienstleistungsauftrag zu erteilen. In diesem Fall hat sie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich zu berichten.

§ 2
Abfindung für Dienstreisen im Gerichtsvollzieherdienst

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten als Abfindung die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 711 (Wegegeld) und Nummer 712 (Reisekosten) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach Absatz 1 nicht einziehen, werden ihnen diese sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Auslagen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts

1. in den Fällen der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in voller Höhe und

2. in den übrigen Fällen zur Hälfte 

ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von einem Gericht eines anderen Landes bewilligt oder der Auftrag von diesem erteilt wurde. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.

(3) Den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes kann auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss in Höhe des Minderbetrages gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht decken.

(4) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung gemäß Absatz 1 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

§ 3
Sachliche Zuständigkeit
der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz

(1) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz wirkt bei der Beitreibung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) in der jeweils geltenden Fassung mit.

(2) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz führt in diesen Angelegenheiten Aufträge jeder Art aus. Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung ist diejenige Vollziehungsbeamtin oder derjenige Vollziehungsbeamte der Justiz befugt, die oder der eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Sie oder er führt dabei die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „als Gerichtsvollzieherin“ oder „als Gerichtsvollzieher“.

(3) Die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte der Justiz kann zur Aushilfe im Innendienst der Gerichtszahlstelle herangezogen oder mit Tätigkeiten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt gemäß § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung betraut werden.

§ 4
Örtliche Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz sind innerhalb der Gemeinde örtlich zuständig, in der die Dienstbehörde, bei der sie beschäftigt sind, ihren Sitz hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann diese Zuständigkeit einschränken oder erweitern.

(2) Sind bei einer Behörde mehrere Vollziehungsbeamtinnen oder Vollziehungsbeamte der Justiz tätig, verteilt die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde die Geschäfte unter ihnen und regelt die Vertretung, in der Regel weist sie oder er örtlich abgegrenzte Vollstreckungsbezirke zu. Die Zuteilung von Aufträgen, die beschleunigt ausgeführt werden müssen, ist an die Geschäftsverteilung nicht gebunden.

(3) Die Gültigkeit einer Amtshandlung der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten der Justiz wird dadurch nicht berührt, dass sie von einer Vollziehungsbeamtin oder einem Vollziehungsbeamten der Justiz vorgenommen wird, die oder der nach der Geschäftsverteilung unzuständig ist.

§ 5
Wegstreckenentschädigung für Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes.

(2) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, werden die im Außendienst tatsächlich entstandenen Fahrkosten monatlich aus der Landeskasse erstattet. Die Auszahlungsanordnung erteilt die Leitung des Amtsgerichts im Sinne von § 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen.

(3) Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die oder der das eigene private Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, werden auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Justizvollstreckungsbeamtendienstverordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2022 (GV. NRW. S. 771) geändert worden ist, außer Kraft.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Mai 2022

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2022 S. 771