Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 34 vom 26.7.2022 Seite 827 bis 858

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen (Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

75

Verordnung
über die Zuständigkeit zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses an Wohngeld beziehende Personen
(Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitsverordnung - HkzZVO)

Vom 5. Juli 2022

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeit

Die Gemeinden sind zuständig für die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.

Düsseldorf, 5. Juli 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
 Hendrik  W ü s t

Für die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2022 S. 856