Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 34 vom 26.7.2022 Seite 827 bis 858

Änderung der Satzung über den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung über den Wasserverband Eifel-Rur

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Änderung der Satzung über den Wasserverband Eifel-Rur

vom 13. Dezember 2021

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), am 13. Dezember 2021 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 197), wie folgt zu ändern:

1. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange kein Delegierter eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden.“

2.Nach § 6 werden folgender § 6a und § 6b eingefügt:

㤠6 a
Virtuelle Verbandsversammlung
(§ 15 Abs. 11 Eifel-RurVG)

(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG eine Verbandsversammlung als virtuelle Verbandsversammlung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Videokonferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 Eifel-RurVG entspricht. Dieses System soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen.

(2) Der Verband stellt das System zur Verfügung und gewährleistet seine generelle Funktionsfähigkeit. Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass der individuelle technische Zugang zu diesem System, wie etwa eine ausreichende Übertragungsbandbreite, im Einzelfall möglich ist. Erforderliche Hard- oder Software zur Ermöglichung der Sitzungsteilnahme wird vom Verband nicht zur Verfügung gestellt.

(3) In der Einladung zu der virtuellen Verbandsversammlung ist den Delegierten und den Vertretern nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG der Internet-Link zu der virtuellen Verbandsversammlung einschließlich der entsprechenden Zugangsdaten mitzuteilen. Die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG haben diese Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.

(4) Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in der Weise, dass Interessierte den öffentlichen Teil der Verbandsversammlung über einen Live-Stream verfolgen können, wenn sie sich über die Homepage des WVER hierzu angemeldet haben, und ihnen der Internet-Link sowie die Zugangsdaten zur Verfügung gestellt wurden. Die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit wird in dem Bekanntmachungstext über die Sitzung der Verbandsversammlung kenntlich gemacht. Soweit nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung in der Verbandsversammlung Angelegenheiten behandelt werden, die nicht öffentlich sind, wird bei der Behandlung dieser Tagesordnungspunkte der Live-Stream unterbrochen.

§ 6 b
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(§ 15 Abs. 12 Eifel-RurVG)

(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsversammlung eine Beschlussfassung oder Wahlen der Delegierten im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 15 Abs. 12 Eifel-RurVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem kombinierten Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Delegierten zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens die Hälfte der Delegierten ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.

(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den Delegierten die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten frankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt die oder der Vorsitzende gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Delegierten und die Vertreter nach § 15 Abs. 8 Eifel-RurVG innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.“

3. Nach § 9 werden folgende §§ 9a, 9b und 9c eingefügt:

㤠9 a
Sitzungen des Verbandsrates
(§ 18 Eifel-RurVG)

(1) Die Sitzungen des Verbandsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(2) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, aber keinen Aufschub dulden, kann nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beraten und beschlossen werden.

(3) Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen sind in offener Form durchzuführen, solange kein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl beantragt. Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl muss zu Beginn des betreffenden Tagesordnungspunktes gestellt werden.

§ 9 b
Virtuelle Verbandsratssitzung
(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG)

Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG eine virtuelle Verbandsratssitzung stattfindet, wird diese über ein vom Vorstand zu bestimmendes Konferenzsystem durchgeführt, das den Anforderungen nach § 15 Abs. 11 Satz 1 Ziff. 1 bis 3 Eifel-RurVG entspricht, wobei auf eine Bildübertragung verzichtet werden kann. Das Konferenzsystem soll verfügbar sein, ohne zusätzliche Software installieren zu müssen. § 6 a Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 9 c
Beschlussfassung und Wahlen im Umlaufverfahren
(§ 18 Abs. 8 Eifel-RurVG
)

(1) Für den Fall, dass unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 11 Eifel-RurVG anstelle einer virtuellen Verbandsratssitzung eine Beschlussfassung oder Wahlen im Wege eines Umlaufverfahrens durch schriftliche Stimmabgabe gemäß § 18 Abs. 12 Eifel-RurVG erfolgen sollen, fragt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zunächst das Einverständnis der Mitglieder zu diesem Vorgehen ab. Sodann erfolgt – unter dem Vorbehalt, dass mindestens Zweidrittel der Mitglieder ihr Einverständnis zur schriftlichen Stimmabgabe erklärt hat – eine schriftliche Stimmabgabe in der Sache.

(2) Die Abfrage des Einverständnisses zur Durchführung des Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe auf schriftlichem Weg erfolgen in der Weise, dass den Mitgliedern die Einverständniserklärung und die Beratungsunterlagen einschließlich der Stimmabgabezettel auf postalischem Weg übermittelt werden. Die Stimmabgabezettel sind in einem vom Verband zur Verfügung gestellten vorfrankierten Rückumschlag innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen an die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates zurückzusenden.

(3) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist stellt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates zunächst fest, ob sich mindestens Zweidrittel der Mitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklärt hat. Im Anschluss an diese Feststellung stellt sie oder er gegebenenfalls das Ergebnis der Beschlussfassung bzw. der Wahlen fest und unterrichtet die Mitglieder innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist über die festgestellten Ergebnisse.“

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Genehmigung

Die vorstehende Satzungsänderung wurde vom Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 13. Juni 2022, Az.: IV-1 61.01.04.03, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigt.

Düren, den 22. Juni 2022

Wasserverband Eifel-Rur
Der Vorstand
Dr. Joachim  R e i c h e r t

GV. NRW. 2022 S. 856