Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 29 vom 6.7.1998 Seite 433 bis 444
| Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1998/99 Vom 9. Juni 1998 |
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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1998/99 Vom 9. Juni 1998
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
1998/99
Vom 9. Juni 1998
Aufgrund des § 10
Abs. 2 und des § 11 des Zweiten Gesetzes über
die Zulassung zum
Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom 11. Mai 1993 (GV. NW.
S. 204), geändert
durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993
(GV. NW. S. 476),
wird verordnet:
§ 1
Für die in den
Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
Studiengange wird
an den dort genannten Hochschulen die Zahl der
im Wintersemester
1998/99 in das erste Fachsemester aufzunehmenden
Bewerberinnen und
Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
§ 2
Antragsberechtigt
sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3
nur Bewerberinnen
und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung
die allgemeine
Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang
entsprechende
fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den
Studiengängen der
Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und
Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in
diesen Anlagen für
integrierte Studiengange festgesetzten
Studienplätze sind
nur Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife
antragsberechtigt.
§ 3
(1) Die nach den
Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden
von der jeweiligen
Hochschule gemäß §§ 29 bis 32 der
Vergabeverordnung
NW vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes bestimmt
ist.
(2) Sind für die
Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NW
weniger zu
berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden
als Studienplatze,
werden die freibleibenden Studienplätze nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 3
VergabeVO vergeben.
(3) Im Studiengang
Journalistik stehen über die in der Anlage 3
festgesetzte
Zulassungszahl hinaus weitere 18 Studienplätze für
Bewerberinnen und
Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des
Studiums
abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden
Prüfungsordnung
nachweisen. Soweit nach § 29 Vergabeverordnung NW
zugelassene
Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen,
werden sie zuerst
auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1
angerechnet. Soweit
die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind,
werden weitere
Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des
abgeschlossenen
Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze
nach Satz 1 noch
nicht besetzt sind.
§ 4
(1) Für
Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2
Hochschulzulassungsgesetz
sind an der Universität-Gesamthochschule
Essen im
Studiengang Sozialpädagogik drei Studienplätze vorweg
abzuziehen.
(2) Die Vergabe der
Studienplätze erfolgt durch die Hochschule nach
Maßgabe von § 31
VergabeVO.
§ 5
Soweit sich die der
Festsetzung nach § 1 zugrundeliegenden Daten
wesentlich ändern,
wird die Ministerin für Wissenschaft und
Forschung die
Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die
rückwirkend in
Kraft tritt, neu festsetzen.
§ 6
Diese Verordnung
tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 9.
Juni 1998
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anke B r u n n
Die Anlagen 1-4
sind nur in der gedruckten Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 29
einzusehen.
-GV. NW.1998 S.:436