Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 38 vom 23.9.2022 Seite 947 bis 954

Verordnung zur Änderung der Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 2
Anlage 3
 

Verordnung zur Änderung der Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW

7126

Verordnung zur Änderung der
Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW

Vom 31. August 2022

Auf Grund des § 22 Absatz 1 Nummer 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), der durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Sachkundenachweis- und Schulungsverordnung NRW vom 6. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1157, ber. S. 1186) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4“ und die Wörter „§ 17a Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Den vertraglich beauftragten Personen im Sinne des Satzes 2 sind für den Fall, dass die Betreiberin oder der Betreiber keine Person vertraglich zur Leitung bestimmt hat, die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen vor Ort im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt.“

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Leistung der geprüften Person ist mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn

1. insgesamt von den nach Absatz 2 Satz 1 zu stellenden und in die Wertung einfließenden Fragen mindestens 70 Prozent,

2. von den Fragen zu den Rechts- und Sachgebieten nach § 4 Nummer 1 bis 4 jeweils mindestens vier Fragen und

3. von den Fragen zu dem Rechts- und Sachgebiet nach § 4 Nummer 5 mindestens drei Fragen

richtig beantwortet worden sind. Sofern eine Frage aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht in die Bewertung einfließt, reduziert sich die Zahl der in dem jeweiligen Rechts- und Sachgebiet mindestens zu beantwortenden Fragen entsprechend. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, gilt eine Antwort als richtig, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten und daneben keine weiteren Antwortmöglichkeiten ausgewählt worden sind.“

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17a Absatz 3 Nummer 2“durch die Wörter „§ 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2“ und die Angabe „§ 16 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt und werden nach der Angabe „2021“ ein Leerzeichen und das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 kann die besondere Schulung des Personals innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme erfolgen, sofern die Anmeldung für die besondere Schulung nachweislich unmittelbar nach Arbeitsaufnahme vorgenommen wird.“.

4. Die Anlagen 2 und 3 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. August 2022

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona  N e u b a u r

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2022 S. 948