Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 40 vom 11.11.2022 Seite 961 bis 966

Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes
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Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes

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Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten im Bereich
der Agrarwirtschaft und des Verbraucherschutzes

Vom 3. November 2022

780

Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Agrar

Auf Grund des

- § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags sowie des

- § 25 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18)

verordnet die Landesregierung:

Die Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:

„1. zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung für die

a) Übermittlung der bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes und

b) Mitteilung der Informationen nach § 21 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes,“.

c) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.

d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zuständige Behörde nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2021, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung,“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuständige Behörde“ die Wörter „und zuständige Stelle“ eingefügt.

bb) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11. im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung für die Benennung und Überwachung von amtlichen Laboratorien nach Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 39 sowie für die Benennung von Grenzkontrollstellen sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß der Artikel 59, 62 und 63, jeweils in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i genannten Bereich,“.

dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und das Komma am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.

ee) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13. nach § 13a Absatz 4 Satz 2 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung,“

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47),“.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 4 und 5“ die Wörter „sowie § 11a Absatz 2“ eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und die Angabe „§ 5“ durch die Wörter „den §§ 2 und 5“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes sowie der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach dem Tierzuchtgesetz, der Tierzuchtdurchführungsverordnung oder nach § 1 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.“

ee) Nummer 6 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. § 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes sowie“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

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Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

In § 20b der Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b“ die Wörter „und Artikel 4 Absatz 1“ eingefügt.

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Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

Die Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 293), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) sowie aller aufgrund dieser Verordnung erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, jeweils in der jeweils geltenden Fassung,“

bb) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 4 eingefügt:

„2. im Sinne weiterer unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen im Bereich des Lebensmittelrechts und des Futtermittelrechts enthalten, jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

3. im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) in der jeweils geltenden Fassung,

4. im Sinne der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung,“.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6 und die Wörter „Geräte- und“ werden gestrichen.

ee) Die bisherige Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 7 bis 10.

ff) Nummer 8 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:

„11. im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des Artikels 18 Absatz 10 in Verbindung mit Artikel 30 sowie des Artikels 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, “.

gg) Die Nummern 9 bis 15 werden die Nummern 12 bis 18.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „Lebensmittelzusatzstoffe,“ die Wörter „Mittel zum Tätowieren,“ eingefügt.

bbb) Buchstabe h wird durch die folgenden Buchstaben h und i ersetzt:

„h) die Übermittlung nach § 51 Absatz 5 der gemäß § 51 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und

i) die Überwachung der Bahngastronomie nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen in den Fahrzeugen der Eisenbahnen,“.

bb) In Nummer 2 Buchstabe d und g werden jeweils nach der Angabe „2017/625“ die Wörter „über amtliche Kontrollen“ eingefügt.

cc) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 3a ersetzt:

„3. auf dem Gebiet der Futtermittel

a) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie aller aufgrund dieser Verordnung erlassenen, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

b) im Sinne weiterer unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, die Regelungen im Bereich des Futtermittelrechts enthalten, jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

c) im Sinne der §§ 39, 40, 42, 43, 43a, 44a und 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, sowie der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen, jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

d) im Sinne des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes im Rahmen seiner Zuständigkeit für Futtermittel,

e) im Sinne des Anhanges IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, sofern es sich nicht um Genehmigungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt,

f) im Sinne des § 3 Absatz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung,

g) für die Anforderung und Entgegennahme von Daten über den Internethandel gemäß § 38a Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

soweit in Absatz 3 oder in § 4 nichts Abweichendes geregelt ist,

3a. auf dem Gebiet der Fischetikettierung

a) im Sinne des § 4 Satz 1 Nummer 2 des Fischetikettierungsgesetzes für die Überwachung der Großhandelsbetriebe und

b) für die Überwachung der Rückverfolgbarkeit gemäß § 16 des Seefischereigesetzes in Verbindung mit § 18 der Seefischereiverordnung bei Großhandelsbetrieben und Verteilzentren,“.

dd) In Nummer 7 werden jeweils nach der Angabe „2017/625“ die Wörter „über amtliche Kontrollen“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach der Angabe „178/2002“ die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e gilt nicht für

1. landwirtschaftliche Betriebe oder Tierhalter, die Einzelfuttermittel erzeugen, behandeln oder in den Verkehr bringen,

2. landwirtschaftliche Betriebe oder Tierhalter, die Mischfuttermittel für den eigenen Tierbestand herstellen oder

3. Tierhalter, die Futtermittel verfüttern,

mit Ausnahme der Zulassungen nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung.“.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 39a Absatz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Öffentlichkeit nach“ die Wörter „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Verbindung mit“ eingefügt.

c) Nummer 4 wird aufgehoben.

d) Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

e) Nummer 7 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

„6. die Benennung amtlicher Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f und j der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgeführten Bereichen,“.

f) Die Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

Artikel 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, 3. November 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2022 S. 963