Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 48 vom 23.12.2022 Seite 1081 bis 1102
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung |
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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Finanzamtszuständigkeitsverordnung
Vom 4. Dezember 2022
Auf Grund des § 17 Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), von denen Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 18 Absatz 4g Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), der durch Artikel 12 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Finanzamtszuständigkeitsverordnung vom 17. Juni 2013 (GV. NRW. S. 350), die zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GV. NRW. S. 963) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 2a Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen“.
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Spielbankabgabe, Online-Casinospielsteuer, Gewinnabgabe“.
c) In der Angabe zu § 19 wird nach der Angabe „Lohnsteuer“ die Angabe „(ZALST)“ eingefügt.
d) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a“.
e) Nach der Angabe zu § 29 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 30 Analyseeinheit Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht
§ 31 Zuständigkeit für länderübergreifenden Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
§ 32 Inkrafttreten“.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen
Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Davon ausgenommen ist die Besteuerung des Finanzamts Borken, für die das Finanzamt Lüdinghausen als örtlich zuständige Finanzbehörde bestimmt wird.“
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a
Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in Fällen des § 2a das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 4. Dezember 2022
Der Minister der
Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
GV. NRW. 2022 S. 1099