Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 34 vom 31.8.1998 Seite 487 bis 502

Bekanntmachung der Genehmigung der 69. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
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Bekanntmachung der Genehmigung der 69. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Bekanntmachung
der Genehmigung der 69. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf

Vom 17. März 1997

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 26. September 1996 die Aufstellung der 69. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Bereich der Stadt Viersen beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 17. März 1997 - VI B 1 - 60.41.88 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 69. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde), beim Kreis Viersen sowie bei der Stadt Viersen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 24. Juli 1998

Ministerium

für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

R i n g e l

-GV. NW.1998 S. 488