Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 34 vom 31.8.1998 Seite 487 bis 502

11. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe
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11. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe

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11. Nachtrag zur Satzung
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 18. Juni 1998

Aufgrund der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe am 18. Juni 1998 folgende Änderungen der Satzung des Verbandes vom 19. Juni 1979 (GV. NW.S 818) in der Fassung des 10. Nachtrags zur Satzung vom 12. Juni 1997 (GV. NW.S 234) als 11. Nachtrag zur Satzung beschlossen:

Artikel I
Änderung der Satzung

Die Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 19. Juni 1979 (GV. NW. 1979 S. 818), zuletzt geändert durch den 10. Nachtrag vom 12. Juni 1997 (GV. NW. 1997 S. 234), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Er führt ein Siegel" durch die Worte "Seine Organe führen ein Dienstsiegel" ersetzt.
  2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Dortmund" gestrichen.
  3. In § 3 Abs. 4 wird das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Verwaltungsstelle" ersetzt.
  4. In § 4 Abs. 1 wird das Wort "dienstordnungsmäßige" in "dienstordnungsmäßig" geändert.
  5. § 7 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Hierbei haben eine Stimme
    1. die Gemeinden je angefangene 70 Einwohner,
    2. die Kreise je angefangene 700 Einwohner,
    3. der Landschaftsverband je angefangene 7.000 Einwohner (§ 49 Abs. 3 Satz 1 SGB
  6. IV)."

  7. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "Arbeitgeber, die nicht unter Absatz 2 fallen, haben mindestens eine Stimme. Beschäftigen sie drei Personen, haben sie zwei Stimmen. Für je zwei weitere Beschäftigte haben sie eine weitere Stimme. Die Höchstzahl nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SGB IV beträgt 2000 Stimmen (§ 49 Abs. 4 SGB IV)."
  8. Das Klammerzitat in § 14 Abs. 2 Nr. 16 der Satzung "(§§ 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 der Beitragsordnung)" wird geändert in "(§§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 der Beitragsordnung)"
  9. In § 21 Abs. 3 Satz 2 wird hinter "anzuzeigen" ergänzt "(§ 193 Abs. 3 Satz 2 SGB VII)".
  10. In § 23 Abs. 2 wird hinter dem Klammerzitat "(§ 185, 164 SGB VII)" die Passage ", den Säumniszuschlag (§ 24 SGB IV)" gestrichen.
  11. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Zitat "§ 1 Abs. 5 Satz 2" in " § 1 Abs. 5 Satz 1" geändert.

Artikel II
Änderungen der Mehrleistungsbestimmungen
(Anhang zu § 19 der Satzung)

  1. In § 7 Abs. 3 des Anhangs zu § 19 der Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe – Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vom 30. Oktober 1991 wird das Wort "müssen" durch das Wort "können" ersetzt.
  2. Hinter § 7 Abs. 3 des Anhanges zu § 19 der Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe – Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vom 30. Oktober 1991 werden folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:

    "(4) § 4 Abs. 1 und § 5 sind nicht anzuwenden auf Unfälle, die sich im Zuständigkeitsbereich der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund (EUV Dortmund) vor dem 1. Januar 1998 ereignet haben.

    (5) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Mehrleistungen, die auf Grund der bis zum 31. Dezember 1997 für die EUV Dortmund geltenden Regelungen festgestellt worden sind oder hätten festgestellt werden können."

Artikel III
Änderungen zur Beitragsordnung (Anhang zu § 23 der Satzung)

1. In § 3 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für die Mitglieder im Gebiet der Stadt Dortmund, die bis zum 31. Dezember 1997 bei der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund (EUV Dortmund) versichert waren, werden für die Jahre 1998, 1999 und 2000 die nachfolgenden Beitragsgruppen gebildet:

Bezeichnung

Mitglieder der Beitragsgruppen

EB 1 DO

Stadt Dortmund

EB 2 DO

Zweckverbände sowie Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII, für die bis 31. Dezember 1997 die EUV Dortmund zuständig gewesen ist

EB 3 DO

Stadt Dortmund als Krankenhausträger

EB 4 DO

Haushaltsvorstände auf dem Gebiet der Stadt Dortmund

K DO

Stadt Dortmund als Träger von Tageseinrichtungen im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a) der Satzung

AS DO

Stadt Dortmund als Träger allgemeinbildender Schulen

BS DO

Stadt Dortmund als Träger berufsbildender Schulen

KM DO

Stadt Dortmund für Kommunale Mandatsträger

SV DO

Stadt Dortmund für sonstige Versicherte auf Dortmunder Stadtgebiet"

2. Hinter § 4 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"Der Anteil der Beitragsgruppen nach § 3 Abs. 5 an der Umlage wird für 1998 auf der Grundlage des Nachtragshaushalts 1998 ermittelt, soweit die Einnahmen und Ausgaben dort ausdrücklich diesen Beitragsgruppen zugewiesen sind."

3. Hinter § 5 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ergänzt:

"Der Hebesatz in der Beitragsgruppe EB 4 DO (§ 3 Abs. 5) beträgt 1998:

36 DM bei Beschäftigungsverhältnissen von 1 bis 2 Tagen regulärer Wochenarbeitszeit
72 DM bei Beschäftigungsverhältnissen von 3 bis 4 Tagen regulärer Wochenarbeitszeit
108 DM bei Beschäftigungsverhältnissen von 5 bis 6 Tagen regulärer Wochenarbeitszeit

Erstmals für 1999 ist Beitragsmaßstab entsprechend § 5 Abs. 3, zweiter Spiegelstrich in der Beitragsgruppe EB 4 DO die Summe der bei den Mitgliedern beschäftigten Personen.

Artikel IV
Inkrafttreten

  1. Artikel I Nr. 2 sowie Artikel II Nr. 2 und III treten mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft.
  2. Im Übrigen tritt der Elfte Nachtrag am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Dortmund, den 18. Juni 1998

Kunibert Linnemann

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Karl-Heinrich Landwehr

Vorsitzender des Vorstandes

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung am 18. Juni 1998 beschlossene 11. Nachtrag zur Satzung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 34 Abs. 1 SGV IV i.V.m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, den 14. Juli 1998
- I.2-3211.109

Landesversicherungsamt

Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

- GV. NW. 1998 S. 489