Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 11 vom 14.4.2023 Seite 213 bis 220

Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung
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Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

223

Dritte Verordnung zur Änderung
von Vorschriften der Lehrerausbildung

Vom 31. März 2023

Auf Grund der § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 3 Satz 1, insoweit jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen, und § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), von denen § 7 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), § 13 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) und § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) neu gefasst worden sind, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:

Artikel 1
Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 15 die Wörter „Eingangs- und“ gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf der Grundlage der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung und eines von dem für Schulen zuständigen Ministerium zu erlassenden Kerncurriculums zielt die Ausbildung auf den Kompetenzerwerb in allen Handlungsfeldern des Lehrerberufs.“

b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Befähigung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, der Umgang mit Heterogenität unter Beachtung der Erfordernisse der Inklusion sowie die Bildung in der digitalisierten Welt sind zu berücksichtigen.“

c) Der neue Satz 6 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „November“ die Wörter „des Vorjahres“ eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Sportunterricht“ die Wörter „, der Nachweis über einen Masernschutz“ eingefügt.

c) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Fristen in Absatz 1 und 3 sind Ausschlussfristen“.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Nach einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag kann einmalig eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn zwischen Entlassung und Wiedereinstellung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Vor der Entlassung weist die Bezirksregierung auf den mit der Entlassung gegebenenfalls einhergehenden Rücktritt vom Prüfungsverfahren gemäß § 36 hin. Eine erneute Wiedereinstellung nach einer weiteren vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder eine Wiedereinstellung innerhalb der Frist nach Satz 1 sind nur dann möglich, wenn die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes; ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten, kann die Einstellung nur erfolgen, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 3 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ und die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im ersten Ausbildungsquartal findet eine maximal fünftägige Kompaktphase statt. Zur Ausbildung gehören auch

1. die personenorientierte Beratung und

2. die Arbeit in selbstorganisierten Lerngruppen einschließlich kollegialer Fallberatung.

Die Beratung nach Satz 2 Nummer 1 wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 16 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind. Die Ausbildungselemente nach Satz 2 Nummer 2 werden in dem Ausbildungsprogramm nach Absatz 6 Satz 2 konzeptionell verankert.“

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

Die Seminare erstellen lehramtsbezogene Ausbildungsprogramme.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Distanzunterricht“ die Wörter „einschließlich kooperativer Unterrichtsformen“ eingefügt.

bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

Umfang und Gestaltung des eingesehenen Unterrichts orientieren sich an der schulischen Praxis im Kontext der jeweiligen schulischen Bedingungsfelder. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann einem Beratungsanliegen folgend eigene Schwerpunkte setzen.“

cc) In dem neuen Satz 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „wenn der Besuch mindestens drei Werktage zuvor terminiert war.“ ersetzt.

dd) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:

„In der Planung soll auch die Einbindung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in Formen der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen deutlich werden.“

ee) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:

„Unterrichtsbesuche und andere Ausbildungsformate beziehen Aspekte der Medienkompetenz und des lernfördernden Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechniken der digitalisierten Welt ein.“

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

8. § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12
Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aller Lehrämter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Besonderheiten einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter des Lehramts an Gymnasien und Gesamtschulen müssen während ihrer Ausbildung Einblick in Unterricht an Haupt-, Real- oder Sekundarschulen oder der Sekundarstufe I an Gesamtschulen nehmen. Art und Umfang des Einblicks bestimmt das Ausbildungsprogramm des Seminars für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Einvernehmen mit dem Seminar für das Lehramt an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamtschulen.“

9. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15
Perspektivgespräch

Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter führt im ersten Quartal der Ausbildung und im fünften Quartal der Ausbildung, spätestens jedoch vier Wochen vor der Staatsprüfung, Perspektivgespräche mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminarausbilder unter Beteiligung der Schule. Die Gespräche dienen dazu, auf der Grundlage der bereits erreichten berufsbezogenen Kompetenzen weitere Perspektiven zu entwickeln und Beiträge aller Beteiligten dazu gemeinsam zu planen. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter plant das Gespräch und übernimmt die Gesprächsführung. Sie oder er dokumentiert die Gesprächsergebnisse in Textform und formuliert Ziele des eigenen Professionalisierungsprozesses. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Planungen sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden.“

10. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und Schriftlichen Arbeiten gemäß § 32 umfasst sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung). Für die beiden Fächer nach Satz 1 enthalten die Langzeitbeurteilungen eine gemeinsame Note nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 3. Wenn die in längerfristigen Unterrichtszusammenhängen stehende Unterrichtspraktische Prüfung nach Satz 1 sich ausnahmsweise nur auf eines der beiden Fächer beziehen kann, ist dies in der Schriftlichen Arbeit zu begründen.“

11. In § 31 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

Die Unterrichtspraktische Prüfung wird im Rahmen von Präsenzunterricht durchgeführt. Sie kann auch im Rahmen von Distanzunterricht durchgeführt werden, wenn in den längerfristigen Unterrichtszusammenhängen, in welche die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist, regelhaft auch Distanzunterricht erteilt worden ist.“

b) In Absatz 7 wird die Angabe „15“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

13. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird Angabe „45“ durch die Angabe „60“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Kolloquium reflektiert der Prüfling zuerst den eigenen professionsbezogenen Entwicklungsprozess. Er zeigt Zusammenhänge seines beruflichen Handelns in Formen der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen auf. Der Prüfling kann sich auf Aspekte aus den Perspektivgesprächen gemäß § 15 beziehen. Im weiteren Verlauf bezieht sich das Kolloquium auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass die Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit beruflichen Situationen theoriegeleitet nachgewiesen werden kann.“

14. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens nach § 34 Absatz 2 um sechs Monate zu verlängern; wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 8a in Teilzeit absolviert, ist er um acht Monate zu verlängern. In anderen Fällen entscheidet das Prüfungsamt über Verlängerungen von bis zu sechs und bei Teilzeit nach § 8a bis zu acht Monaten Dauer.“

15. Dem § 50 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle] bewirkten Änderungen sind für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter anzuwenden, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Mai 2023 aufnehmen. Dies gilt nicht für die Änderungen der § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 8, § 32 Absatz 2 und § 38 Absatz 2. Diese sind ab dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung anzuwenden.

16. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 werden die Wörter „den Beirat“ durch die Wörter „die Kommission“ und die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

10. ein Nachweis über Masernschutz gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung“

cc) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und in Buchstabe a werden die Wörter „ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde oder“ gestrichen.

dd) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 12 und 13.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“

c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen müssen bis zu einer von der Einstellungsbehörde gesetzten Frist in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.“

Artikel 2
Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von
Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

Die Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:

„§ 4a
Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen

(1) Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern und bezieht sich immer auf Sprachliche Grundbildung (Deutsch) oder Mathematische Grundbildung (Mathematik) und ein weiteres Fach; in begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) und Mathematischer Grundbildung (Mathematik). Die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) oder Mathematischer Grundbildung (Mathematik) erfolgt in der fächerbezogenen Ausbildungsgruppe nach § 22 Absatz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OVP genannt; im Übrigen findet § 22 Absatz 2 OVP keine Anwendung. Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei Fächern.

(2) Zugang zur Ausbildung haben auch Personen, deren Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 lediglich einem Ausbildungsfach des Lehramts an Grundschulen entsprechen. Dem Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) entsprechen Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß Satz 1 nur dann, wenn sie fachwissenschaftliche Studienleistungen aus beiden Teilbereichen, mithin Natur- und Gesellschaftswissenschaften, beinhalten.

(3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Grundschulen haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Der Hochschulabschluss muss mindestens ein Fach umfassen, das einem Ausbildungsfach des Lehramts an Grundschulen entspricht. Für diese Personen entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an Grundschulen neu aufnehmen.

§ 4b
Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen

(1) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Die Fächer des Hochschulabschlusses müssen Ausbildungsfächern des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen entsprechen. Für diese Personen entfällt das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen neu aufnehmen.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der für den Beruf der Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen, wie sie in § 1 der OVP konkretisiert werden.“

3. Dem § 11 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Ungefähr vier Wochen vor dem Termin der Unterrichtspraktischen Prüfungen findet ein weiteres Ausbildungsplanungsgespräch statt.“

4. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften des Teils 4 der OVP entsprechend. An die Stelle der in § 33 Absatz 2 Satz 2 der OVP genannten Perspektivgespräche treten die Ausbildungsplanungsgespräche nach § 11 Absatz 8.“

5. § 14 wird aufgehoben.

6. Die §§ 15 und 16 werden die §§ 14 und 15.

7. § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 4a und 4b gelten für Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 31. Dezember 2027 in eine berufsbegleitende Ausbildung aufgenommen werden.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von
Berufsqualifikationen im Lehrerbereich

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430), die zuletzt durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Anerkennungsbehörde eröffnet das Anerkennungsverfahren auch dann, wenn ein Zertifikat nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auf dem Niveau C1 vorliegt. Ergibt die Prüfung der Anerkennungsbehörde, dass keine wesentlichen Unterschiede gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 vorliegen, stellt die Anerkennungsbehörde den Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 durch Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sicher. Sind Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erforderlich, gilt der Nachweis der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit dem Bestehen der Ausgleichsmaßnahme als erbracht.“

2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Berufsqualifikationsnachweis liegt auch dann vor, wenn eine volle Befähigung zu einem Lehramt gemäß Satz 1 allein aufgrund der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, aufgrund eines vom Herkunftsstaat vorgesehenen, aber in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht durchgeführten Einstellungsverfahrens im Herkunftsstaat oder aufgrund anderer nicht mit der Berufsqualifikation zusammenhängender Gründe nicht erworben wurde.“

3. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt werden. Über eine absolvierte Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt, über einen absolvierten Anpassungslehrgang stellt die Anerkennungsbehörde einen Bescheid aus.“

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26
Statistik

(1) Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt, im Folgenden IT. NRW genannt, erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung und Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,

2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,

3. Datum, Gegenstand, Art der Entscheidung und Besonderheit im Verfahren sowie

4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie

3. Datensatznummer.

(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

(5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW zu übermitteln.

(6) Das für Schulen zuständige Ministerium wird über § 6 Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 74 vom 4.3.2021, S. 35) betreffen.

(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 31. März 2023

Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dorothee  F e l l e r

GV. NRW. 2023 S. 214