Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 39 vom 2.10.1998 Seite 555 bis 560

Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung zum Abbau des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich - Bescheid Nr. 7/15 (2E) AVR - vom 25. August 1998
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Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung zum Abbau des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich - Bescheid Nr. 7/15 (2E) AVR - vom 25. August 1998

Öffentliche Bekanntmachung
einer Genehmigung zum Abbau
des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich
- Bescheid Nr. 7/15 (2E) AVR -
vom 25. August 1998

Datum der Bekanntmachung: 2.Oktober 1998

Gemäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes bekanntgegeben:

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH, Luisenstr. 105, 40215 Düsseldorf, eine Genehmigung zum weiteren Abbau des Versuchskernkraftwerks AVR in Jülich erteilt.

Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

"1 Genehmigung nach dem Atomgesetz

1.1 Abbau und sicherer Einschluß

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694), wird der

Arbeitsgemeinschaft

Versuchsreaktor AVR GmbH

Luisenstraße 105

40215 Düsseldorf

auf ihren Antrag vom 13. August 1997, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 6. Mai 1998, die

G e n e h m i g u n g

erteilt, auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 13, für das Versuchskernkraftwerk mit

Hochtemperaturreaktor von 46 Megajoule/Sekunde thermischer Nennleistung bzw. 15 Megawatt elektrischer Bruttoleistung

in Ergänzung zu den mit Bescheiden Nummern 7/15 und 7/15(1E) AVR vom 9. März 1994 bzw. 25. Februar 1997 genehmigten Maßnahmen nach Maßgabe der unter 2 aufgeführten Unterlagen sowie der unter 3 aufgeführten Nebenbestimmungen wie folgt weiter abzubauen und im übrigen bis zum vollständigen Abbau sicher einzuschließen:
Im Stillegungsabschnitt 2
a) Abbau im Reaktorgebäude - Schutzbehälter,
- der Kompressor-Aggregate zur Aufrechterhaltung

von Betriebs- und Überwachungsfunktionen im Kühlgaskreislauf und in der Brennelement-Beschickungsanlage für den Reaktor sowie in der Kühlgasreinigungsanlage (TK 1, 3 und 4 sowie MK 1b, 4a, 4b, 6a und 6b) einschließlich des Pufferbehälters für die Kompressoren MK,

- der Vakuumpumpe zur Evakuierung des doppelwan-
digen Reaktordruckbehälters mit zugehörigen
Filtern,

- der Regeneriergasbehälter zur Rückhaltung bzw.

zur Lagerung aus der Kühlgasreinigungsanlage
desorbierter Gase (Behälter 11a, 11b und 18),

- der Auffangbehälter für Wässer aus der Kühl-

gasreinigungsanlage (Behälter 3, 4 und 6) und aus den Behältern zur Rückhaltung und Kondensation von Kühlgas/Wasserdampf-Gemischen - Mischkühlern - (Behälter 5),

- der Mischkühler einschließlich ihrer Sicher-

heitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (Gruppe 3) mit angeschlossenen Rohrleitungen,

- der Gashilfssysteme einschließlich ihrer als

Tragskonstruktion dienenden Stahlgerüste mit Ausnahme der zur Druckluftversorgung gehörenden Einrichtungen,

- der Umluftanlage zur Kühlung von Anlagenteilen

und zur Reinhaltung der Raumluft im Schutzbehälter (Anlage 3.1) einschließlich der Luftführungswand;

b) Verschluß der infolge der Abbaumaßnahmen un-

ter a) entstehenden Öffnungen am Reaktordruck-

und am Schutzbehälter.

Die Genehmigung erstreckt sich auch auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dies nach Maßgabe dieses Bescheides für die Durchführung der Maßnahmen a) und b) erforderlich ist oder abgebaute Anlagenteile einer anderen Verwertung oder der Beseitigung zugeführt werden sollen.

1.2 Zulässige Aktivitätsabgaben

Die unter I.1.2 des Bescheides Nr. 7/15 AVR festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben dürfen auch unter Einschluß der unter 1.1 genehmigten Maßnahmen nicht überschritten werden."

Die Genehmigung ist mit einer Auflage verbunden, die Festlegungen zum Abbau räumlich ausgedehnter Anlagenteile beinhaltet.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhobewerden. Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden."

Die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), angeordnet worden.

Die Anordnung wurde von der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH beantragt und erfolgte im Interesse der Forschungszentrum Jülich GmbH an einem zügigen Abbau sowie im Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

"Rechtsbehelfsbelehrung:

Auf Antrag kann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen."

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr. 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner)

(Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr; mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung Jülich, Zimmer 315, 3. Obergeschoß des neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich

(Dienststunden: montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 15.30 Uhr, donnerstags 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags 8.30 bis 12.00 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Klagefrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 532-8943 AVR - 7/15
(2E) - 5.4 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

Ministerium

für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

H o h m a n n

-GV. NW. 1998 S. 559