Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 26 vom 11.9.2023 Seite 1069 bis 1114

Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)
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Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)

2011

Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame
 Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie
 der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
(elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)

Vom 29. August 2023

Auf Grund § 2 Absatz 1 und 2 und § 6 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) und des Artikels 4 Absatz 2 Satz 1 des eGBR-Staatsvertrages vom 1. August 2023 (GV. NRW. S. 1034) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Grundsatz

Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt Verwaltungsgebühren in entsprechender Anwendung des Gebührengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Gebührenordnung nichts anderes ergibt.

§ 2
Verwaltungsgebühren

Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt für die im anliegenden Gebührentarif (Anlage zu dieser Gebührenordnung) aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Ergänzende Bestimmungen

(1) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. August 2023

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2023 S. 1070