Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2023 Nr. 33 vom 6.12.2023 Seite 1213 bis 1242

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung
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Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

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Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Tierseuchenbekämpfungsverordnung

Vom 21. November 2023

Auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse:

Artikel 1

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2022 (GV. NRW. S. 1024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „, Schweinen, Schafen, Ziegen“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „Schweinen, Schafen, Ziegen,“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „(Stichtag)“ durch die Wörter „des Beitragsjahres gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie am 15. Februar des Beitragsjahres gemäß Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „zum Stichtag 1. Januar ist“ durch die Wörter „ist in diesen Fällen“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 50 Rinder, 50 Pferde oder 50 Stück Gehegewild halten, sind verpflichtet, ihren Tierbestand zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „- auch für Rinder-“ gestrichen.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit mehr als“ die Wörter „500 Schweinen, 100 Schafen, 100 Ziegen,“ eingefügt.

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe „2,30“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Bienen:

beitragsfrei“

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Geflügel

Folgende Beiträge entfallen zu 100 Prozent auf Entschädigungen und für die Zuführung der Rücklage:

a) Legehennen und Junghennen: 0,06 Euro

b) Masthähnchen beziehungsweise Bruderhähne: 0,04 Euro

c) Putenküken: 0,05 Euro

d) Gänseküken: 0,05 Euro

e) Entenküken: 0,02 Euro

f) Putenhennen: 0,37 Euro

g) Putenhähne: 0,54 Euro

h) Gänse: 0,54 Euro

i) Enten: 0,08 Euro

j) Elterntiere (Hühner): 0,14 Euro.“

3. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Beihilfen“ die Wörter „und finanziellen Unterstützungen“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 21. November 2023

Die Ministerin für
Landwirtschaft,
und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2023 S. 1241