Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 44 vom 23.11.1998 Seite 609 bis 630

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Vom 20. Oktober 1998
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Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Vom 20. Oktober 1998

2011

Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 20. Oktober 1998

Auf Grund des § 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 166), wird wie folgt geändert:

1.        In der Inhaltsübersicht des Allgemeinen Gebührentarifs erhält die Tarifstelle 23 folgende Fassung:

"23      Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung"

1a.       Die Tarifstellen 2.5.1.1 bis 2.5.1.4 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 2.5.1.1 und 2.5.1.2 ersetzt:

"2.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 8 BauO NW
Gebühr DM 60 bis 300

2.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 8 Abs. 3 Satz 3 BauO NW
Gebühr DM 60"

2.         Die Tarifstelle 3.2.7 erhält folgende Fassung:

"3.2.7
Schriftliche Auskünfte über Berechtsamsverhältnisse, bergbaurechtliche Verhältnisse oder Bergschadensgefährdung bei Nichtvorhandensein oder Auskunftsverweigerung haftungspflichtiger Unternehmer bzw.Bergbauberechtigter
Gebühr DM 50 bis 500"

3.        Nach der Tarifstelle 4a.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 4a.4 und 4a.4.1 eingefügt:

"4a.4
Bescheinigung nach § 40 DSchG
Gebühr 0,5 v.H. der bescheinigten Aufwendungen höchstens jedoch 2 000

4a.4.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 10 000 DM Gebührenfrei"

4.         Die bisherige Tarifstelle 4a.4 wird Tarifstelle 4a.5.

5.        Bei der Tarifstelle 6.1.11 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "400 bis 10 000" durch die Zahlen "500 bis 30 000" ersetzt.

6.        Bei der Tarifstelle 7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "8 600" durch die Zahl "10 500" ersetzt.

7.         Nach der Tarifstelle 7.1 werden die folgenden neuen Tarifstellen 7.2 und 7.3 eingefügt:

"7.2
Prüfung/Zertifizierung nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GS-Zeichenvergabe); Prüfung/Zertifizierung eines Feuerlöschgerätes, die aus Anlaß eines Antrages in Verbindung mit Tarifstelle 7.1 oder 7.3.1 vorgenommen wird (zusätzlicher Aufwand) Gebühr DM 110 bis 160 je angefangene Stunde

7.3
Sonstige Prüfungen und Vorgänge"

8.         Die bisherigen Tarifstellen 7.2 und 7.3 werden Tarifstellen 7.3.1 und 7.3.2.

9.        Bei der Tarifstelle 7.3.2 (neu) werden in der Spalte "Gegenstand" die Angaben "7.1 oder 7.2" durch die Angaben "7.1, 7.2 oder 7.3.1" ersetzt.

10.      Bei der Tarifstelle 7.4 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "7.3" durch die Angabe "7.3.2" ersetzt.

11.      Bei den Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "121, 93 und 73" jeweils durch die Zahlen "122, 94 und 74" ersetzt.

12.      Nach der Tarifstelle 8.1.5 werden die folgenden neuen Tarifstellen 8.1.6 bis 8.1.6.28 eingefügt:

"8.1.6
Forstliche Fortbildung

8.1.6.1
Fällen und Aufarbeiten von Nadel- und Laubholz für ungelernte Arbeitskräfte
Gebühr DM 860

8.1.6.2
Das Windenverfahren in Theorie und Praxis
Gebühr DM 1 760

8.1.6.3
Einsatz des Werkstoffes Holz in Forstbetrieben
Gebühr DM 460

8.1.6.4
Pferdeeinsatz im Wald - Einführungskurs -
Gebühr DM 370

8.1.6.5
Pferdeeinsatz im Wald - Möglichkeiten der Verjüngung von Waldbeständen
Gebühr DM 500

8.1.6.6
Pferdeeinsatz im Wald - Schwerpunkt Rücken -
Gebühr DM 440

8.1.6.7
Grundlehrgang Sicherheitsbeauftragte
Gebühr DM 80

8.1.6.8
Erfahrungsaustausch Sicherheitsbeauftragter
Gebühr DM 80

8.1.6.9
1. Aufbaulehrgang für Sicherheitsbeauftragte
Gebühr DM 80

8.1.6.10
Planen, Rechnen, Kalkulieren
Gebühr DM 270

8.1.6.11
Forstlicher Einsatz von Freischneidegeräten
Gebühr DM 510

8.1.6.12
Buchenbühler und Rhodener Pflanzverfahren
Gebühr DM 400

8.1.6.13
Zapfenpflückerlehrgang, Teil A
Gebühr DM 570

8.1.6.14
Zapfenpflückerlehrgang, Teil B
Gebühr DM 270

8.1.6.15
Fortbildungslehrgang Zapfenpflücker
Gebühr DM 400

8.1.6.16
Neuerungen im Bereich der Waldarbeit
Gebühr DM 80

8.1.6.17
Das Meß- und Kontrollsystem Timberjack 3000
Gebühr DM 310

8.1.6.18
Eignungstest zum Forstmaschinenführer Berechnung nach Zeitaufwand entsprechend Tarifstelle 8.1.1

8.1.6.19
Fortbildung zum Forstmaschinenführer - Theorie -
Gebühr DM 3 200

8.1.6.20
Fortbildung zum Maschinenführer - Praxis -
Gebühr DM 5 700

8.1.6.21
Einsatz des Werkstoffes Holz (Holzbaulehrgang)
Gebühr DM 460

8.1.6.22
Motorsägen-Grundkurs
Gebühr DM 200
für Privatwaldbesitzer Gebührenfrei

8.1.6.23
Motorsägen-Aufbaukurs 1
Gebühr DM 200
für Privatwaldbesitzer Gebührenfrei

8.1.6.24
Motorsägen-Aufbaukurs 2
Gebühr DM 200
für Privatwaldbesitzer Gebührenfrei

8.1.6.25
Wartung an Schleppern und Seilwinden
Gebühr DM 200

8.1.6.26
Windenverfahren - Theorie -
Gebühr DM 360

8.1.6.27
Windenverfahren - Praxis -
Gebühr DM 1 400

8.1.6.28
Wegebaurichtlinie
Gebühr DM 50"

13.      Bei der Tarifstelle 8.2.8.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "(Fluß- und Seenfischer)" angefügt.

14.       Die Tarifstellen 8.2.8.1.1 bis 8.2.8.1.3 erhalten folgende Fassung:

"8.2.8.1.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschl. Netzarbeiten
Gebühr DM 200

8.2.8.1.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten
Gebühr DM 200

8.2.8.1.3
Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I)
Gebühr DM 200"

15.       Nach der Tarifstelle 8.2.8.1.3 wird folgende neue Tarifstelle 8.2.8.1.4 eingefügt:

"8.2.8.1.4
Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing
Gebühr DM 200"

  1. Die Tarifstellen 8.2.8.4 und 8.2.8.5. entfallen.
  2. Die bisherigen Tarifstellen 8.2.8.6 bis 8.2.8.8 werden Tarifstellen 8.2.8.4 bis 8.2.8.6.

18.      Bei den neuen Tarifstellen 8.2.8.5 und 8.2.8.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "130" jeweils durch die Zahl "160" ersetzt.

19.       Die Tarifstelle 10.1 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten"

20.       Die Tarifstelle 10.1.1 wird wie folgt geändert:

a)        In der Spalte "Gegenstand" werden die Wörter "/§ 2 Abs. 1 und 2 PsychThG" angefügt.

b)         In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "200" durch die Zahl "220" ersetzt.

21.       Nach der Tarifstelle 10.1.1 wird folgende neue Tarifstelle 10.1.1.1 eingefügt:

"10.1.1.1
Entscheidung über die Approbation nach § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 PsychThG
Gebühr DM 220 bis 440"

22.      Bei der Tarifstelle 10.1.2 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "/§ 2 Abs. 3 PsychThG" angefügt.

23.       Nach der Tarifstelle 10.1.2 wird folgende neue Tarifstelle 10.1.2.1 eingefügt:

"10.1.2.1
Entscheidung über die Approbation nach § 12 i.V.m. § 2 Abs. 3 PsychThG
Gebühr DM 440 bis 660"

24.      Bei der Tarifstelle 10.1.3 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "/§ 4 Abs. 1 und 2 PsychThG" angefügt.

25.      Bei der Tarifstelle 10.1.4 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "/§ 4 Abs. 1 und 2 PsychThG" angefügt

26.      Bei der Tarifstelle 10.1.6 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "/Psychologischer Therapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" angefügt.

27.      Nach der Tarifstelle 10.1.6 wird folgende neue Tarifstelle 10.1.7 eingefügt:

"10.1.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr DM 4 000 bis 6 000"

27a.     Bei der Tarifstelle 10.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "160" durch die Zahl "220" ersetzt.

27b.    Die Tarifstellen 10.6 bis 10.7.7 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 10.6 bis 10.7.7 ersetzt:

"10.6   Medizinprodukte

10.6.1 Medizinproduktegesetz

10.6.1.1
Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Hersteller und einer Benannten Stelle nach § 13 Abs. 2
Gebühr DM 100 bis 5 000

10.6.1.2
Anerkennung von Einzelhandelsbetrieben und Medizinprodukte-Fachgroßhandlungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1
Gebühr DM 50 bis 3 000

10.6.1.3
Akkreditierung nach § 20

10.6.1.3.1
als Prüflaboratorium
Gebühr DM 2 000 bis 100 000

10.6.1.3.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.3.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.3.4
als Zertifizierungsstelle für Personal
Gebühr DM 2 000 bis 100 000

10.6.1.3.5
als Inspektionsstelle
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.4
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.1.5
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 20 000

10.6.1.6
Sonstige Änderungen der Akkreditierung nach § 20
Gebühr DM 500 bis 50 000

10.6.1.7
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr DM 1 000 bis 50 000

10.6.1.8
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.1.3.1 bis 10.6.1.7 anfallen
Gebühr DM 100 bis 50 000

10.6.1.9
Erstellung von Gutachten
Gebühr DM 1 000 bis 100 000

10.6.1.10
Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen durchführen nach § 26
Gebühr DM 100 bis 10 000

10.6.1.11
Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 und 4
Gebühr DM 50 bis 1 000
10.6.1.12
Prüfung bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung gemäß § 27 Abs. 3
Gebühr DM 50 bis 10 000

10.6.1.13
Maßnahmen nach § 28 Abs. 1
Gebühr DM 50 bis 1 000

10.6.1.14
Bescheinigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1
Gebühr DM 100 bis 250

10.6.2
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gemäß Artikel 228 EG-Vertrag (Drittland-Abkommen)

10.6.2.1
Akkreditierung

10.6.2.1.1
als Prüflaboratorium
Gebühr DM 2 000 bis 100 000

10.6.2.1.2
als Zertifizierungsstelle für Produkte
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.1.3
als Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.1.4
als Zertifizierungsstelle für Personal
Gebühr DM 2 000 bis 100 000

10.6.2.1.5
als Inspektionsstelle
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr DM 2 000 bis 150 000

10.6.2.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 20 000

10.6.2.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 50 000

10.6.2.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr DM 1 000 bis 50 000

10.6.2.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.6.2.1.1 bis 10.6.2.5 anfallen
Gebühr DM 100 bis 50 000

10.6.2.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr DM 1 000 bis 100 000

10.7
Arzneimitteluntersuchungsstellen

10.7.1
Akkreditierung von Arzneimitteluntersuchungsstellen
Gebühr DM 2 000 bis 100 000

10.7.2
Verlängerung der Akkreditierung
Gebühr DM 2 000 bis 100 000

10.7.3
Aussetzung, Widerruf oder Rücknahme der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 20 000

10.7.4
Sonstige Änderungen der Akkreditierung
Gebühr DM 500 bis 50 000

10.7.5
Überwachung der akkreditierten Stellen
Gebühr DM 1 000 bis 50 000

10.7.6
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.5 anfallen
Gebühr DM 100 bis 50 000

10.7.7
Erstellung von Gutachten
Gebühr DM 1 000 bis 100 000"

28        Die Tarifstelle 10.10.4 erhält folgende Fassung:

"10.10.4
Untersuchung des Trinkwassers von Schiffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 des Anhangs zur Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie an Bord von Schiffen gemäß §§ 18 bis 20 der Trinkwasserverordnung
a)        mikrobiologische Untersuchung
Gebühr DM 75
b)        Entnahme der Wasserproben, je angefangene
halbe Stunde
Gebühr DM 41"

28a.     Die Tarifstelle 10.11.3 wird gestrichen.

29.       Die Tarifstelle 10.15.1 erhält folgende Fassung:

"10.15.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr DM 82"

30.      Bei der Tarifstelle 10.16 werden die Wörter "vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

31.       Die Tarifstellen 10.16.1 und 10.16.2 erhalten folgende Fassung:

"10.16.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr DM 71

10.16.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr DM 268"

32.      Bei der Tarifstelle 10.17.1 werde in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "30 bis 75" durch die Zahlen "17 bis 210" ersetzt.

33.      Nach der Tarifstelle 10.17.2 werden die folgenden neuen Tarifstellen 10.17.3 und 10.17.4 eingefügt:

"10.17.3
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr DM 17

10.17.4
Prüfung der Schifffahrtseignung gemäß § 15 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Gebühr DM 50 bis 180"

34.       Die Tarifstellen 12.16 und 12.16.1 werden gestrichen.

35.       Die Tarifstelle 14.3.1 erhält folgende Fassung:

"14.3.1
Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung
Gebühr DM 250 bis 20 000"

36.      Nach der Tarifstelle 14.3.1 werden die folgenden neuen Tarifstellen 14.3.2 und 14.3.3 eingefügt:

"14.3.2
Entscheidung über die Bewilligung der Netzzugangsalternative gemäß § 7 Abs. 1 EnWG; Widerruf einer Bewilligung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Bewilligung
Gebühr DM 250 bis 10 000

14.3.3
Maßnahmen zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 EnWG
Gebühr DM 100 bis 5 000"

37.       Nach der Tarifstelle 14.4.1 wird folgende neue Tarifstelle 14.4.2 eingefügt:

"14.4.2
Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen und deren Widerruf nach § 7 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730)
Gebühr DM 50 bis 150 000"

38.      Bei der Tarifstelle 15a.1.1 werden bei Buchstabe a) in der Spalte "Gebühr" die Wörter ", mindestens 1 000" angefügt.

39.       Die Tarifstelle 15a.4.1 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Abs. 2 LImschG)"

40.       Die Tarifstelle 15a.4.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG)"

41.       Die Tarifstelle 15a.4.3 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 3 LImschG)"

42.       Die Tarifstelle 15a.4.4 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern (§ 11 Abs. 1 LImschG)

Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nicht erhoben."

43.       Die Tarifstelle 15b erhält folgende Fassung:

"15b
Amtshandlungen auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1997 (BGBl. II S. 1054), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 1997 (BGBl. I S. 1327), und des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710), geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 382)"

44.       Die Tarifstelle 15b.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung oder zum Betrieb von Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen (§ 67 LG) sowie Maßnahmen gemäß § 75 LG"

45. Bei der Tarifstelle 15b.4 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "auf den Gebieten der Ökologie, Forstplanung, Waldökologie und Waldbewertung sowie Grünland- und Futterbauforschung" gestrichen.

46.       Die Tarifstelle 15b.4.1 wird wie folgt geändert:

a)        Absatz 1 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
"Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen, Durchführung von Untersuchungen, sonstige Sachverständigentätigkeit und Hilfeleistung"
b)        Die Fußnote wird gestrichen.
c)        In der Spalte "Gebühr" werden die Zahlen "121, 93 und 73" durch die Zahlen "122, 94 und 74" ersetzt.

47.      Die Tarifstellen 15b.5 bis 15b.5.3 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 15b.5 bis 15b.5.4 ersetzt:

"15b.5
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1) - Verordnung (EG) Nr. 338/97 - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 140 S. 9) - Verordnung (EG) Nr. 939/97 -, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S.889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1054)

15b.5.1           Erteilung von Bescheinigungen nach Art. 10 i.V.m.
- Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 sowie Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr,

- Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 der Verordnung (EG) Nr.939/97 für die Vermarktung,

- Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Art. 20 Abs. 4 und Art. 30 der Verordnung(EG) Nr. 939/97 für den Transport
Gebühr DM 10 bis 3000

15b.5.2
Kennzeichnung eines Exemplars nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 i.V.m. Art. VI Abs. 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und § 9 Abs. 1a LG durch die untere Landschaftsbehörde oder in deren Auftrag
Gebühr DM 10 bis 500

Anmerkung:
Die Kosten für Kennzeichnung sind als Auslagen zu erheben.

15b.5.3
Ausgabe eines Etiketts nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 i.V.m. Art. 22 der Verordnung (EG Nr .939/97, § 21c Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und Art. VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Gebühr DM 10 bis 500

15b.5.4
Gestattung des genehmigungs- und bescheinigungsfreien Verkehrs mit Exemplaren gemäß Art. VII Abs. 7 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens i.V.m. § 21c Abs. 1 Nr. 3 BnatSchG
Gebühr DM 10 bis 3000

Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.4:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 250,-- DM (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden."

48.      Die Tarifstelle 15d.1 wird wie folgt geändert:
a)        Bei Buchstabe a) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "132" durch die Zahl "140" ersetzt.
b)        Bei Buchstabe b) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "106" durch die Zahl "112" ersetzt.
c)        Bei Buchstabe c) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "87" durch die Zahl "92" ersetzt.

49.      Bei der Tarifstelle 15g.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "120" durch die Zahl "122" ersetzt.

50.      Bei der Tarifstelle 16.1.1.3 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
"Gräsern, landwirtschaftlichen Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen je Besichtigung"

51.       Bei der Tarifstelle 16.1.1.6.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Samenträgern, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind je Besichtigung"

52.      Bei der Tarifstelle 16.1.4.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
"Überprüfung von Saatgutpartien, deren Anerkennung nach § 3 (2) SaatgutVO beantragt wird, einschließlich Erteilung des Anerkennungsbescheides je Bescheid"

53.       Bei der Tarifstelle 16.1.6.3 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:      "Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen -Vorstufen- und Basissaatgut"

54.       Bei der Tarifstelle 16.1.6.4 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:      "Gräsern, Leguminosen und sonstigen Futterpflanzen -zertifiziertes Saatgut"

55.       Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
            "Reinheit Mischung grob"

56.       Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
            "jede weitere Art"

57.       Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
            "Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)"

58.       Nach der Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 wird folgende neue Tarifstelle 16.1.9.6.2.1.1 eingefügt:

"16.1.9.6.2.1.1           je Art in der Mischung .
Gebühr DM 21"

59.       Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
            "Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)"

60.       Bei der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1.1 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
            "je Art in der Mischung"

61.       Die Tarifstellen 16.1.9.6.4 und 16.1.9.6.4.1 entfallen.

62.      Bei der Tarifstelle 16.7.1.2.6.2 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Schutzgebieten" durch das Wort "Schutzgebiete" ersetzt.

63.      Nach der Tarifstelle 16.7.1.2.6.2 werden folgende neuen Tarifstellen 16.7.1.2.7 und 16.7.1.2.7.1 eingefügt:

"16.7.1.2.7
Anerkennung von Anbaumaterial

16.7.1.2.7.1
Kern- und Steinobst Gebühren nach den Tarifstellen 16.7.1.1.1 bis 16.7.1.1.3"

64.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "300" durch die Zahl "1 080" ersetzt.

65.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.1.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "840 bis 4 050" durch die Zahlen "1 300 bis 5 200" ersetzt.

66.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.1.3 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 440 bis 8 550" durch die Wörter "Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2" ersetzt.

67.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.1.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 980 bis 5 250" durch die Wörter "Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.4" ersetzt.

68.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.1.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 280" durch die Zahl "1 380" ersetzt.

69.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.1.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 040" durch die Zahl " 1 440" ersetzt.

70.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.1.7 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "530" durch die Zahl "720" ersetzt.

71.      Nach der Tarifstelle 16.7.2.1.7 wird folgende neue Tarifstelle 16.7.2.1.8 eingefügt:
"16.7.2.1.8

Ertragsfeststellung
Gebühr DM 420 bis 1 500"

72.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "960" durch die Zahl 1 320" ersetzt.

73.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 140" durch die Zahl "1 930" ersetzt.

74.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.2.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 150" durch die Zahl "1 820" ersetzt.

75.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.2.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 440 bis 8 550" durch die Wörter "Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2" ersetzt.

76.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.2.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 200" durch die Zahl "1 820" ersetzt.

77.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.2.6 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "560 bis 3 150" durch die Wörter "Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.7" ersetzt.

78.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.2.7 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 100 bis 2 550" durch die Zahlen "990 bis 6 420" ersetzt.

79.       Nach der Tarifstelle 16.7.2.2.7 wird folgende neue Tarifstelle 16.7.2.2.8 eingefügt:

"16.7.2.2.8
Ertragsfeststellung .
Gebühr DM 540 bis 2 000"

80.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 260" durch die Zahl "2 140" ersetzt.

81.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 280" durch die Zahl "1 780" ersetzt.

82.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 490" durch die Zahl "2 030" ersetzt.

83.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 440 bis 8 550" durch die Wörter "Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2" ersetzt.

84.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "960" durch die Zahl "1 320" ersetzt.

85.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "530" durch die Zahl "180" ersetzt.

86.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.6a werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "130 bis 900" durch die Zahlen "180 bis 1 800" ersetzt.

87.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.7 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "680 bis 3 300" durch die Zahlen "940 bis 3 400" ersetzt.

88.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.3.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 100" durch die Zahl "2 030" ersetzt.

89.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 010" durch die Zahl "1 480" ersetzt.

90.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.4.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 010" durch die Zahl "1 610" ersetzt.

91.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.4.3 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 150 bis 2 400" durch die Zahlen "1 790 bis 2 500" ersetzt.

92.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.4.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 440 bis 8 550" durch die Wörter "Gebühren nach Tarifstelle 16.7.2.9.2" ersetzt.

93.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.4.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "800" durch die Zahl "1 210" ersetzt.

94.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.4.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "580" durch die Zahl "790" ersetzt.

95.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.4.7 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 130 bis 3 600" durch die Zahlen "1 540 bis 3 800" ersetzt.

96.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.5.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 490" durch die Zahl "2 080" ersetzt.

97.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.5.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 270" durch die Zahl "1 010" ersetzt.

98.       Nach der Tarifstelle 16.7.2.5.2 wird folgende neue Tarifstelle 16.7.2.5.3 eingefügt:

"16.7.2.5.3
Ertragsfeststellung
Gebühr DM 1 010 bis 1 300"

99.      Bei der Tarifstelle 16.7.2.6.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "580" durch die Zahl "790" ersetzt.

100.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.6.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "730 bis 5 250" durch die Zahlen "930 bis 5 300" ersetzt.

101.     Die Tarifstelle 16.7.2.6.3 entfällt.

102.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "970" durch die Zahl "1 330" ersetzt.

103.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.7.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 150" durch die Zahl "1 590" ersetzt.

104.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.7.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 820" durch die Zahl "2 500" ersetzt.

105.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.7.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 040" durch die Zahl "1 430" ersetzt.

106.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.8.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "890" durch die Zahl "1 210" ersetzt.

107.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.8.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 790" durch die Zahl "2 460" ersetzt.

108.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.8.3 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "2 210 bis 7 500" durch die Zahlen "3 030 bis 8 000" ersetzt.

109.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.8.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 580 bis 9 000" durch die Zahlen "2 170 bis 9 600" ersetzt.

110.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.8.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 320" durch die Zahl "1 810" ersetzt.

111.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.8.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "2 620" durch die Zahl "3 600" ersetzt.

112.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.8.7 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "2 340 bis 4 050" durch die Zahlen "3 210 bis 4 100" ersetzt.

113.     Nach der Tarifstelle 16.7.2.8.7 wird folgende neue Tarifstelle 16.7.2.8.8 eingefügt:

"16.7.2.8.8
Akarizide
Gebühr DM   3 880 bis 4 600"

114.     Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.1 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "720 bis 4 050" durch die Zahlen "1 020 bis 4 100" ersetzt.

115.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 440" durch die Zahl "1 980" ersetzt.

116.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.3 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 280 bis 2 250" durch die Zahlen "1 990 bis 2 400" ersetzt.

117.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "1 980 bis 5 250" durch die Zahlen "2 730 bis 5 400" ersetzt.

118.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 010" durch die Zahl "1 380" ersetzt.

119.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 190" durch die Zahl "1 630" ersetzt.

120.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.7 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "790" durch die Zahl "1 210" ersetzt.

121.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.9.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3 430" durch die Zahl "5 140" ersetzt.

122.    Bei der Tarifstelle 16.7.2.16 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "500 bis 25 000" durch die Zahlen "600 bis 30 000" ersetzt.

123.     Bei der Tarifstelle 16.7.5.2 erhält die Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Aufnahme anerkannter Kontrollbetriebe je Prüfstand"

124.    Bei den Tarifstellen 16.8.1 und 16.8.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "120" jeweils durch die Zahl "130" ersetzt.

125.    Bei der Tarifstelle 16.8.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "80" durch die Zahl "100" ersetzt.

125a.   Nach der Tarifstelle 16.8.5 wird folgende neue Tarifstelle 16.9 eingefügt:

"16.9
Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 1c der Pflanzenschutzmittelverordnung
Gebühr DM 500 bis 10 000"

126.     Die Tarifstelle 16.10a.1 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a) aa) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "600" durch die Zahl "800" ersetzt.
b) Bei Buchstabe a) ab) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 200" durch die Zahl "3 500" ersetzt.

c) Bei Buchstabe b) werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "750 bis 1 200" durch die Zahlen "1 000 bis 5 000" ersetzt.

d) Bei Buchstabe d) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.

127.    Bei der Tarifstelle 16.10a.1.1 wird bei Buchstabe a) in der Spalte "Gebühr" die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.

128.     Die Tarifstelle 16.10a.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 500" durch die Zahl "5 000" ersetzt.
b) Bei Buchstabe b) werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "400 bis 1 500" durch die Zahlen "500 bis 5 000" ersetzt.
c) Bei Buchstabe f) Nr. 1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "60" ersetzt.
d) Bei Buchstabe f) Nr. 2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "2,50" durch die Zahl "4" ersetzt.

129.     Die Tarifstelle 16.10a.2 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "100" durch die Zahl "150" ersetzt.
b) Bei Buchstabe b) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "180" durch die Zahl "250" ersetzt.
c) Bei Buchstabe c) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "130" durch die Zahl "250" ersetzt.
d) Bei Buchstabe d) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "200" durch die Zahl "300" ersetzt.
e) Bei Buchstabe e) wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "200" durch die Zahl "400" ersetzt.

130.    Bei der Tarifstelle 16.10a.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "60" durch die Zahl "70" ersetzt.

131.     Die Tarifstellen 16a.1.1 und 16a.1.2 erhalten folgende Fassung:

"16a.1.1
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung von Zusatzstoffen
a) bei der erstmaligen Entscheidung
Gebühr DM 700 bis 2 000
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund technischer oder personeller Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 000

16a.1.2          
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben für die Herstellung von Vormischungen
a) bei der erstmaligen Entscheidung
aa) für voll anzuerkennende Betriebe
Gebühr DM 600 bis 2 000
bb) für eingeschränkt anzuerkennende Betriebe
Gebühr DM 500 bis 1 000
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund technischer oder personeller Änderungen
Gebühr DM 200 bis 1 000"

132.    Die Tarifstellen 16a.6.1 bis 16a.6.4 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 16a.6.1 bis 16a.6.6 ersetzt:

"16a.6.1
Erstmalige Entscheidung über die Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 9 Abs. 5, 6 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Gebühr DM 500 bis 5 000

16a.6.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle
Gebühr DM 300 bis 1 000

16a.6.3
Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EGW) Nr. 2092/91
Gebühr DM 250

16a.6.4
Entscheidung über die Änderung einer erteilten Ermächtigung zur Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Gebühr DM 50 bis 100

16a.6.5
Entscheidung über die Erteilung von Ermächtigungen zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993
Gebühr DM 200

16a.6.6
Entscheidung über die Verlängerung einer erteilten Ermächtigung zur Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)Nr. 207/93
Gebühr DM 100"

133.     Die Tarifstellen 17a.1 und 17a.2 erhalten folgende Fassung:

"17a.1
Erteilung einer Ersatzurkunde nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430)
Gebühr DM 10 bis 50

17a.2
Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gebühr DM 10 bis 50"

134.     Die Tarifstelle 17a.3 wird gestrichen.

135.     Die Tarifstelle 23 erhält folgende Fassung:

"23
Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung"

136.     Die Tarifstelle 23.3.1.1.1 erhält folgende Fassung:

"23.3.1.1.1
Für Rinder und andere Großtiere
je Rind
Gebühr DM 5
mindestens
Gebühr DM 50
höchstens
Gebühr DM 300

Je anderes Großtier
Gebühr DM 20
mindestens
Gebühr DM 50
höchstens
Gebühr DM 300"

137.    Bei der Tarifstelle 23.3.1.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Einfuhr" durch das Wort "Einhufer" ersetzt.

138.    Bei der Tarifstelle 23.3.1.3.10 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahl "10" durch die Zahl "20" und die Zahl "40" durch die Zahl "80" ersetzt.

139.    Bei der Tarifstelle 23.3.1.7.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "150" durch die Zahl "1 000" ersetzt.

140.    Die Tarifstelle 23.3.1.7.6 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
"eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens"

141.     Die Tarifstellen 23.4.3.6 bis 23.4.3.6.2 werden gestrichen.

142.    Bei der Tarifstelle 23.6.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Einhufer" durch das Wort "Großtiere" ersetzt.

  1. Die Tarifstelle 23.6.2.2 wird wie folgt geändert:
    a) In der Spalte "Gegenstand" wird das Wort "Rinder" durch die Wörter "für Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel" ersetzt.
    b) In der Spalte "Gebühr" wird die Zahl "5" durch die Zahl "2" ersetzt.

144.    Die Tarifstelle 23.6.2.3 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Gegenstand" werden die Wörter "Schweine, Schafe und Ziegen" durch das Wort "Ferkel" ersetzt.
b) In der Spalte "Gebühr" werden die Zahlen "0,50 bis 1" durch die Zahl "1" ersetzt.

145.     Nach der Tarifstelle 23.6.2.3 wird folgende neue Tarifstelle 23.6.2.4 eingefügt:

"23.6.2.4
für Schafe und Ziegen
je Tier
Gebühr DM 0,50
mindestens
Gebühr DM 50
höchstens
Gebühr DM 300"

146.    Bei der Tarifstelle 23.8.1.3 wird in der Spalte "Gegenstand" der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:

"(§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FlHV)"

147.    Bei der Tarifstelle 23.8.1.4 wird in der Spalte "Gegenstand" innerhalb des Klammerzusatzes die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

148.    Bei der Tarifstelle 23.8.1.5 wird in der Spalte "Gegenstand" innerhalb des Klammerzusatzes die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.

149.    Nach der Tarifstelle 23.8.1.10 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.8.1.11 bis 23.8.1.16 eingefügt:

"23.8.1.11
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Umpackbetrieben für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 2 000

23.8.1.12
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Abgabestelle (§ 11 d Abs. 2 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 2 000

23.8.1.13
Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 11 a Abs. 1 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000

23.8.1.14
Registrierung von Schlachtbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 1 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 2 000

23.8.1.15
Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 2 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000

23.8.1.16
Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 a Abs. 3 Nr. 3 FlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000"

150.    Die Tarifstellen 23.8.2 bis 23.8.2.2 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 23.8.2 bis 23.8.2.2 ersetzt:

"23.8.2
Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Dokumenten-, Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) (§ 24 Abs. 2 FlHG und § 36 Abs. 2 Geflügelfleischhygienegesetz - GFlHG - i.V.m. Anhang A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 S. 14 -, zuletzt geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1 -)

23.8.2.1
Fleisch, Wildfleisch, Geflügelfleisch sowie Erzeugnisse hieraus einschließlich Därme, Mägen, Harnblasen
je angefangene Tonne
Gebühr DM 10 bis 50
mindestens je Partie
Gebühr DM 60

23.8.2.2
Ausschließliche Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle in der Grenzkontrollstelle je Sendung
Gebühr DM 10 bis 100"

151.    Bei der Tarifstelle 23.8.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "11,48" durch die Zahl "0,88" ersetzt.

152.    Nach der Tarifstelle 23.8.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.5.15 eingefügt:

"23.8.4
Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden durchgeführt werden (Art. 2 der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 26 GFlHG)

23.8.4.1
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Masthähnchen
Gebühr DM 0,006

23.8.4.2
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Suppenhühner
Gebühr DM 0,04

23.8.4.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg Truthühner
Gebühr DM 0,008

23.8.4.4
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchung je kg sonstiges Geflügel
Gebühr DM 0,03

23.8.5
Zulassung und Registrierung von Betrieben nach dem Geflügelfleischhygienerecht

23.8.5.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV -)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.3
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Kühl- oder Gefrierhäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.5
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Herstellungsbetrieben für Geflügelfleischzubereitungen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.6
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wildbearbeitungsbetrieben für Federwild (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.7
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Umpackbetrieben (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben a) und b) GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.8
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Zerlegungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.9
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Verarbeitungsbetrieben in Großmärkten (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 GFlHV)
Gebühr DM 100 bis 2 000

23.8.5.10
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Groß- und Zwischenhandelsbetrieben (§ 12 Abs. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000

23.8.5.11
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Schlachtbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000

23.8.5.12
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Zerlegungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000

23.8.5.13
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Verarbeitungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000

23.8.5.14
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000

23.8.5.15
Entscheidung über Anträge auf Registrierung von Herstellungsbetrieben (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 GFlHV)
Gebühr DM 20 bis 1 000"

153.    Bei der Tarifstelle 23.9.1.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "121, 93 und 73" durch die Zahlen "122, 94 und 74" ersetzt.

154.    Nach der Tarifstelle 23.10.7.1 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.10.7.2 bis 23.10.7.4.2 eingefügt:

"23.10.7.2
Überwachung in zugelassenen und registrierten Fischereierzeugnisbetrieben (Kapitel V Abschnitt I in Verbindung mit Abschnitt II des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG sowie Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG)

23.10.7.2.1
Überwachung im Regelfall je Tonne Fischereierzeugnisse i.S.d. Richtlinie 91/493/EWG, die an den geprüften Betrieb geliefert wird
Gebühr DM 1,97

23.10.7.2.2
Überwachung in Betrieben, in denen die Zubereitung oder Verarbeitung an dem Ort erfolgt, an dem auch der Erstverkauf oder die Verarbeitung vorgenommen wird, und/oder die Arbeitsbedingungen in dem betreffenden Betrieb und die durch die Eigenkontrolle gebotenen Garantien eine Reduzierung des Bedarfs an Kontrollen ermöglichen Ermäßigung um maximal 55 v.H. der Gebühren nach der Tarifstelle 23.10.7.2.1

23.10.7.2.3
Überwachung in Betrieben, die Fischereierzeugnisse im Sinne der Richtlinie 91/493/EWG lediglich einfrieren, tiefgefrieren, verpacken oder lagern (Anhang A Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG) in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten, sofern diese durch die Gebühr nach 23.10.7.2 nicht abgedeckt sind nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde -für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.10.7.3
Ausstellen einer Genußtauglichkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung mit ähnlichen Vorleistungen
Gebühr DM 20 bis 100

23.10.7.4
Einfuhr von Fischereierzeugnissen über Grenzkontrollstellen (Anhang A Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG, sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG)

23.10.7.4.1
Einfuhruntersuchung im Regelfall bei Partien bis 100 t Mindestpauschalbetrag je Tonne
Gebühr DM 9,86
Mindestbetrag je Partie
Gebühr DM 59,18
bei Partien über 100 t verringert sich der Mindestpauschalbetrag je Tonne bei Fischereierzeugnissen, die - außer entgrätet - nicht zubereitet sind, auf
Gebühr DM 2,96
bei anderen Fischereierzeugnissen auf
Gebühr DM 4,93

23.10.7.4.2
In Sonderfällen von Prüfungen bei Einfuhruntersuchungen, wenn die Anwendung der in Tarifstelle 23.10.7.4.1 genannten Sätze nicht zu kostendeckenden Gebühren führt nach der Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 122
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 94
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte
Gebühr DM 74
für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter
Gebühr DM 55
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet."

155.    Nach der Tarifstelle 23.10.8.4 werden die folgenden neuen Tarifstellen 23.10.8.5 bis 23.10.9.1 eingefügt:

"23.10.8.5
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchproduktenje Tonne
Gebühr DM 10 bis 50
MindestGebühr je Partie
Gebühr DM 60

23.10.8.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens (§ 4 Milch- und Margarinegesetz)
Gebühr DM 50 bis 2 000
Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6: Die Gebühr nach den Tarifstellen 23.10.8.5 und 23.10.8.6 wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben.

23.10.9
Kosmetikverordnung

23.10.9.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer (§ 5 a Abs. 5 i.V.m. der Anlage 9)
Gebühr DM 300 bis 3 000"

156.    Bei der Tarifstelle 27.1.2.1 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:
"a)       bei Anlagen mit Errichtungskosten (E)
- bis zu             1 000 000 DM                       1 000 + 0,005 x
(E - 100 000)

mindestens                 1 000
- bis zu            100 000 000 DM                    5 500 + 0,003 x
(E - 1 Mio.)

- über   100 000 000 DM                    302 500 + 0,0025 x (E - 700 Mio.)

mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre."

157.    Bei der Tarifstelle 28.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "500" durch die Zahl "3 000" ersetzt.

158.    Bei der Tarifstelle 28.1.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "500" durch die Zahl "1 500" ersetzt.

159.    Bei der Tarifstelle 28.1.1.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 000" durch die Zahl "2 000" ersetzt.

160.    Bei der Tarifstelle 28.1.1.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "100" ersetzt.

161.    Bei der Tarifstelle 28.1.1.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50 " durch die Zahl "100" ersetzt.

162.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr"die Zahl "100" durch die Zahl "150" ersetzt.

163.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "100" ersetzt.

164.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.3 wird in der Spalte "Gegenstand" der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
"(§§ 9a, 31 Abs. 4 WHG)"

165.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.4 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "50 bis 500" durch die Zahlen "100 bis 1 000" ersetzt.

166.     Die Tarifstelle 28.1.2.5 erhält folgende Fassung:

"28.1.2.5
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag (§ 8 LWG) bis 50 m
Gebühr DM 100
über 50 m, je Meter
Gebühr DM 2"

167.     Die Tarifstelle 28.1.2.7 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Gegenstand" wird unter Buchstabe a) unterhalb der Wörter "mindestens jedoch" folgender Text angefügt:

"Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt des Baukostenwertes der Rohbauwert zugrunde zu legen und die Gebühren nach Buchstabe b) anzusetzen. Diese Gebühren sind um 50 v.H.zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr."

b) In der Spalte "Gebühr" wird unter Buchstabe a) die Zahl "100" durch die Zahl "200" und unter Buchstabe b) die Zahl "200" durch die Zahl "500" ersetzt.

168.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.8 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "500 bis 5 000" durch die Wörter "80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.1.3, mindestens jedoch 800" ersetzt.

169.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.9 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "100" durch die Zahl "200" ersetzt.

170.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.10 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "100" ersetzt.

171.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.11 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "50 bis 1 000" durch die Zahlen "100 bis 5 000" ersetzt.

172.    Bei der Tarifstelle 28.1.2.17 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "50 bis 500" durch die Zahlen "200 bis 2 000" ersetzt.

173.     Nach der Tarifstelle 28.1.2.18 wird folgende neue Tarifstelle 28.1.2.19 eingefügt:

"28.1.2.19
Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen (§ 31 Abs. 3 LWG)
Gebühr DM 100 bis 2 000"

174.    Bei der Tarifstelle 28.1.4.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" durch die Zahl "100" ersetzt.

175.    Nach der Tarifstelle 28.1.4.5 werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.1.4.6 und 28.1.4.7 eingefügt:

"28.1.4.6
Auswertung des vorzulegenden Prüfberichtes (§ 23 Abs. 5 VAwS)
Gebühr DM 50 bis 100

28.1.4.7
Anordnung der Nachrüstung bei bestehenden Anlagen (§ 28 Abs. 2 VAwS)
Gebühr DM 100 bis 2 000"

176.     Nach der Tarifstelle 28.1.5 wird folgende neue Tarifstelle 28.1.5.1 eingefügt:

"28.1.5.1
Entscheidung über die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage (§ 53 Abs. 5 Satz 2 LWG)
Gebühr DM 200 bis 2 000"

177.     Die Tarifstellen 28.1.5.2 und 28.1.5.3 erhalten folgende Fassung:

"28.1.5.2
Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 53 Abs. 6 LWG)
Gebühr DM 100 bis 1 000

28.1.5.3
Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG) erstmalige Anzeige je m 3/2 Stunden
Gebühr DM 2
wesentliche Änderung je nach Prüfumfang 0,25 oder 0,5 oder 0,75 v.H. der Gebühr für die erstmalige Anzeige
Bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte."

178.    Bei der Tarifstelle 28.1.5.4 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "Entscheidung über Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie über den Betrieb von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 LWG) und" gestrichen.

179.    Bei der Tarifstelle 28.1.5.5 wird in der Spalte "Gegenstand" in dem Klammerzusatz die Zahl "5" durch die Zahl "2" ersetzt.

180.    Bei der Tarifstelle 28.1.5.6 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "mit gefährlichen Stoffen" gestrichen.

181.    Bei der Tarifstelle 28.1.5.7 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "50 bis 100" durch die Zahlen "200 bis 1 000" ersetzt.

182.    Nach der Tarifstelle 28.1.5.7 wird folgende neue Tarifstelle 28.1.5.8 eingefügt:
"28.1.5.8
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 Abs. 2 LWG)
Gebühr DM 200 bis 2 000"

183.     Die Tarifstelle 28.1.5.10 erhält folgende Fassung:

"28.1.5.10
Zulassung der vorzeitigen Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 Satz 3 LWG) 1/3 der Hauptentscheidung"

184.    Bei der Tarifstelle 28.1.5.11 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "50 bis 100" durch die Zahlen "100 bis 200" ersetzt.

185.    Bei der Tarifstelle 28.1.8.3 wird in der Spalte "Gegenstand" der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
"(§ 31 Abs. 3 WHG)"

186.    Bei der Tarifstelle 28.1.8.5 wird in der Spalte "Gegenstand" der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
"(§ 31 Abs. 4 WHG)"

187.    Bei der Tarifstelle 28.2.1.21 wird bei Buchstabe a) in der Spalte "Gebühr" die Zahl "1 000" durch die Zahl "10 000" ersetzt.

188.    Bei den Tarifstellen 28.2.2.7 und 28.2.2.8a werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "121, 93 und 73" jeweils durch die Zahlen "122, 94 und 74" ersetzt.

189.     Nach der Tarifstelle 28.2.2.11 wird folgende neue Tarifstelle 28.2.2.12 eingefügt:

"28.2.2.12
Zulassung von Probenehmern nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
a) Durchführung und Abnahme der Prüfung (einschließlich befristeter Zulassung bzw. Bescheiderteilung über die nicht bestandene Prüfung)
Gebühr DM 100 bis 500

b) Verlängerung einer befristeten Zulassung
Gebühr DM 50 bis 100

c) Befristete Zulassung aufgrund der Anerkennung der Zulassung eines anderen Bundeslandes
Gebühr DM 50 bis 100"

190.    Bei der Tarifstelle 28.2.3.1 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger" gestrichen.

191.     Die Tarifstelle 28.2.3.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV)"

192.     Die Tarifstellen 28.2.6, 28.2.6.1 und 28.2.6.2 werden gestrichen.

193.    Bei der Tarifstelle 28.4.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "10 000" durch die Zahl "3 000" ersetzt.

194.     Nach der Tarifstelle 29.1.2 wird folgende neue Tarifstelle 29.1.3 eingefügt:

"29.1.3
Anwendung der Verordnung zur Überlassung von Sozialwohnungen (Überlassungsverordnung) vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 204)
Einkommensprüfung zur Registrierung oder Benennung von Wohnungssuchenden
Gebühr DM 5 bis 20"

195.     Die Tarifstelle 29.1.6 erhält folgende Fassung:

"29.1.6            a)
Freistellung nach §§ 7, 22 WoBindG je Wohnung
Gebühr DM 10 bis 60

b) Freistellung für Wohnungen des Zweiten Förderungsweges je Wohnung
Gebühr DM 10 bis 60"

196.     Die Tarifstelle 29.1.21 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:

"Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (ModR 1996) und/oder nach der Richtlinie zur Förderung der Energieeinsparung in Wohnungen (Energiesparprogramm - ESP 1996 -)"

197.    In Anlage 5 zum Gebührentarif werden in Abschnitt A Abs. 2 die Zahlen "121, 93 und 73" durch die Zahlen "122, 94 und 74" ersetzt.

Artikel II

Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach den Tarifstellen 14.3.2 und 14.4.2 vorbehalten worden ist.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Oktober 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang C l e m e n t

Der Minister für Inneres und Justiz

Fritz B e h r e n s

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

-GV. NW 1998 S. 610