Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 25.1.2024 Seite 17 bis 34
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher
Geldstrafen durch freie Arbeit
Vom 18. Dezember 2023
Auf Grund des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr.218), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), die zuletzt durch Verordnung vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „uneinbringliche Geldstrafe“ durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe“ und die Wörter „zu tilgen“ durch das Wort „abzuwenden“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kommt die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht, gibt die Strafvollstreckungsbehörde der verurteilten Person die Gelegenheit, eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen.“
3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „Tilgung der Geldstrafe“ durch die Wörter „Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe“ ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter „die Tilgung der Geldstrafe“ durch die Wörter „ihre Abwendung“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§
7
Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Stunden freie Arbeit abgewendet.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Wortlaut wird das Wort „dass“ durch das Wort „sobald“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2023
Der Minister der Justiz
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2024 S. 20