Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 2 vom 25.1.2024 Seite 17 bis 34

9. Nachtrag vom 5.12.2023 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

9. Nachtrag vom 5.12.2023 zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen

822

9. Nachtrag vom 5.12.2023 zur Satzung der
Deutschen Rentenversicherung Westfalen

Vom 5. Dezember 2023

Die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat in ihrer Sitzung am 05.12.2023 mit 9. Nachtrag zur Satzung vom 15.12.1978 (GV. NRW. 1979 S. 524) folgende Satzungsänderung beschlossen:

1. § 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertreterversammlung kann aus wichtigen Gründen oder über bestimmte Fälle, die ihrem Gegenstand nach keiner Beratung bedürfen, ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§9a
Hybride und digitale Sitzungen

(1) Einzelne Mitglieder können an den Präsenzsitzungen der Vertreterversammlung durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). Eine vollständig digitale Sitzung (Sitzung ohne persönliche Anwesenheit einzelner Mitglieder am Sitzungsort) ist den Fällen des Absatzes 2 vorbehalten. Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen.

(2) In außergewöhnlichen Notsituationen und in besonders eiligen Fällen können Sitzungen der Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). Der Vorsitzende der Vertreterversammlung stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Eine digitale Sitzung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung der Feststellung widerspricht.

(3) Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder der Vertreterversammlung als anwesend im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1. In hybriden und digitalen Sitzungen sind Abstimmungen und Wahlen möglich. § 9 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen oder im Wege der elektronischen Abstimmung durch Abstimmungsflächen.

(4) Bei öffentlichen digitalen Sitzungen nach Absatz 2 ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.

(5) Bei nicht öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder der Vertreterversammlung sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung verfolgen können.

(6) Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Deutschen Rentenversicherung Westfalen liegen, darf die Sitzung nicht begonnen oder fortgesetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss ist unwirksam. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied der Vertreterversammlung gefassten Beschlusses. § 64 Absatz 1 SGB IV bleibt unberührt.“

3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beschlussfassung des Vorstands gilt § 9 Abs. 1 und 2 sowie der § 9a Abs. 3 und 6 entsprechend.“

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.“

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jeder Ausschuss besteht aus zwei ehrenamtlichen Mitgliedern und einem Berichterstatter aus der Verwaltung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit beratender Stimme. Von den ehrenamtlichen Mitgliedern muss eines der Gruppe der Versicherten und eines der Gruppe der Arbeitgeber angehören. Sie müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Widerspruchsausschüsse können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen. Wenn mindestens ein Mitglied der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen.“

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

5. § 22a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 22 Abs 6 der Satzung gilt entsprechend.“

Ernst-Peter B r a s s e

Vorsitzender
der Vertreterversammlung

G E N E H M I G U N G

Aufgrund der Vorschrift des § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. mit § 90 Abs. 2 SGB IV wird hiermit vorstehender, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen am 5.12.2023 beschlossene Satzungsnachtrag der Deutschen Rentenversicherung Westfalen genehmigt.

Düsseldorf, 14.12.2023

III B 2 – 92.16.02.02

Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Dirk  K a s s e n

GV. NRW. 2024 S. 32