Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 5 vom 28.2.2024 Seite 87 bis 104
Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
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Änderung der
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Vom 24. Januar 2024
Die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. 2023, S. 350 ff.) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Ordnungsgeld“.
b) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter „(nicht belegt)“ durch das Wort „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1,5 Minuten“ durch die Angabe „60 Sekunden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Je Tagesordnungspunkt sollen nicht mehr als zwei Kurzinterventionen pro Fraktion zulässig sein.“
4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a
Ordnungsgeld
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder der Würde des Parlaments kann der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. § 36 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
5. § 38 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gegen den Ordnungsruf, das Ordnungsgeld oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtags bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten einlegen.“
6. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitglieder des Landtags, die dem Ausschuss nicht angehören, können ferner als Zuhörerin bzw. Zuhörer teilnehmen. Der Ausschuss kann beschließen, dass sie ausnahmsweise auch mitberaten dürfen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei vertraulichen Sitzungen entscheidet der Ausschuss über die Teilnahme. Hierbei ist einem stellvertretenden Mitglied je Fraktion und Gruppe die Teilnahme an der vertraulichen Beratung zu gestatten, ohne dass es ein ordentliches Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.“
7. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll 13 nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen als weiteres externes, nicht stimmberechtigtes Mitglied benennen; § 50 Absatz 3 gilt entsprechend. Die externen Mitglieder dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Fraktion oder Gruppe im Landtag oder zu einem Mitglied des Landtags stehen. Gruppen sind wie Fraktionen zu behandeln, soweit ihnen bei der gegebenen Kommissionsgröße nach § 13 ein Mitglied zusteht.“
8. In § 71 Absatz 2 werden die Wörter „das Präsidium“ durch die Wörter „der Ältestenrat“ ersetzt.
9. § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79
Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Enthält ein Gesetzentwurf oder ein Änderungsantrag zu einem Gesetzentwurf berufsreglementierende Regelungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 soll diesem bei der Einbringung bzw. der Antragstellung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes beigefügt werden. Ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung beigefügt, so ist die Prüfung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nachzureichen.
(2) Verantwortlich für die Nachreichung sind die jeweiligen Initianten. Bei Gesetzentwürfen, die der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags im Rahmen eines Antrags auf Behandlung einer Volksinitiative nach Artikel 67 der Landesverfassung übermittelt oder dem Landtag auf Grundlage eines Volksbegehrens nach Artikel 68 der Landesverfassung unterbreitet werden, obliegt die Nachreichung den Initiatoren der Volksinitiative oder des Volksbegehrens.“
10. Die Anlage 2 zur Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:
a) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die vom Landtag im Rahmen eines Antragsverfahrens gefassten Beschlüsse werden nach Abschluss der Beratungen in einer gesonderten "Beschlussdrucksache" zusammengestellt. Diese enthält den beschlossenen Wortlaut des Antrags. Der beschlossene Wortlaut eines Gesetzes wird nach Abschluss der Beratungen als "Vorabdruck" verteilt. "Beschlussdrucksachen" und "Vorabdrucke" sind öffentlich.“
bb) In Absatz 7 wird das Wort „einzustufen“ durch die Wörter „zu verteilen“ ersetzt.
cc) In Absatz 8 wird das Wort „einzustufen“ durch die Wörter „zu verteilen“ ersetzt.
dd) In Absatz 9 wird das Wort „einzustufen“ durch die Wörter „zu verteilen“ ersetzt.
b) § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Vertraulichkeit von Parlamentsmaterialien
(1) Unabhängig von den nach § 5 als "vertraulich" zu kennzeichnenden Parlamentspapieren kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags auf Antrag der Einbringerin bzw. des Einbringers Beratungsunterlagen für "vertraulich" erklären.
(2) Als "vertraulich" gekennzeichnete Dokumente sind durchlaufend zu nummerieren, namentlich auszuzeichnen und gegen Quittung auszuhändigen.
(3) Als "vertraulich" gekennzeichnete Dokumente werden an die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses sowie deren Sitzungsvertreterinnen bzw. Sitzungsvertreter auf Anforderung, ferner an die Fraktionsvorsitzenden, die Gruppenvorsitzenden, die Ministerpräsidentin bzw. den Ministerpräsidenten und die beteiligten Ministerinnen und Minister verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofes erhält auf Anforderung eine Ausfertigung.
(4) Über die Verteilung von als "vertraulich" gekennzeichneten Dokumenten über den in Absatz 3 festgesetzten Verteilerkreis hinaus entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses. Diese Entscheidung erlischt spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.
(5) Die Einsichtnahme in als vertraulich gekennzeichnete Dokumente kann über den in Absatz 3 bestimmten Personenkreis hinaus
1. nur mit schriftlicher Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers sowie
2. nur mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Ausschussvorsitzenden
erfolgen.
(6) Die Vertraulichkeit von Ausschussprotokollen endet durch Aufhebungsbeschluss. Bei Beratungsunterlagen entsprechend Absatz 1 darf die Vertraulichkeit nur mit Zustimmung der Einbringerin bzw. des Einbringers aufgehoben werden. Das gleiche gilt für Ausschussprotokolle, die vertrauliche Mitteilungen von Mitgliedern der Landesregierung oder deren Beauftragten enthalten.
(7) Soweit kein Aufhebungsbeschluss im Sinne von Absatz 6 ergangen ist, kann die Präsidentin bzw. der Präsident nach Ablauf der Wahlperiode unter Berücksichtigung der Interessen der Einbringerin oder des Einbringers über die Aufhebung der Vertraulichkeit entscheiden.
(8) Nach Beendigung der Vertraulichkeit erfolgt die weitere Behandlung der Dokumente gemäß § 14 Absatz 2 und 6.“
c) § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über die Beratungen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse werden entsprechend § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen (im folgenden Untersuchungsausschussgesetz genannt) Sitzungsniederschriften angefertigt. Sie erscheinen als "Untersuchungsausschussprotokoll" und sind als "öffentlich", "nicht öffentlich", "vertraulich" oder "geheim" entsprechend § 9 des Untersuchungsausschussgesetzes zu kennzeichnen.“
d) § 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Archiv ist berechtigt, personenbezogene Daten der Mitglieder des Landtags zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.“
bb) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bestände“ die Wörter „im Sinne von § 2 Absatz 1“ eingefügt.
bb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Nutzung von Archivgut kann an Auflagen gebunden werden. § 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.“
cc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
f) § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Versendung und Ausleihe von Archivgut
(1) Archivalien werden grundsätzlich nicht versandt. Die Versendung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Benutzungszweck nicht durch Reproduktion erreicht werden kann und die Benutzung in einem hauptamtlich verwalteten Archiv in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Archivgut, das gemäß § 7 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen Schutzfristen unterliegt, wird nicht versandt.
(2) Archivalien werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. Eine Ausleihe kann ausnahmsweise zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für Ausstellungen, erfolgen.
(3) Für Nutzungen nach Absatz 1 oder 2 können zur Sicherung des Archivguts Auflagen erteilt werden. Archivgut ist vor Verlust, Beschädigung und Vernichtung zu schützen.“
g) § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Einsichtnahme in Parlamentsmaterialien und Archivgut
(1) In alle öffentlichen und als öffentlich gekennzeichneten Dokumente kann jede Person Einsicht nehmen.
(2) In als nicht öffentlich gekennzeichnete Dokumente können nur
1. die Mitglieder des Landtags, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten, Fraktionen und Gruppen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsverwaltung
2. die Landesregierung bzw. Ministerien und deren Beauftragte sowie
3. die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofes und deren Beauftragte
jederzeit Einsicht nehmen.
(3) In als nicht öffentlich gekennzeichnete Dokumente können externe Benutzerinnen und Benutzer sowie Behörden erst nach Abschluss der parlamentarischen Beratung Einsicht nehmen. Über die Einsichtnahme entscheidet die bzw. der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses. Nach Ablauf der Wahlperiode kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 bis 4 Einsichtnahme in nicht öffentliches Archivgut gewähren.
(4) In als vertraulich gekennzeichnete Dokumente kann gemäß den Bestimmungen des § 7 Einsicht genommen werden.
(5) Die Einsichtnahme in Materialien, die zur Verschlusssache erklärt sind, richtet sich nach der "Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen".
(6) Die Einsichtnahme in personenbezogenes Archivgut richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Archivgut ist von der Benutzung ausgenommen, wenn gesetzliche Bestimmungen, Sperrvermerke oder berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen.
(8) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Archiv- und Benutzungsordnung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.“
11. In Anlage 3 zur Geschäftsordnung wird nach den Wörtern „nicht zulässig.“ folgender Satz angefügt:
„Unzulässig sind auch Aufträge zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 3 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes.“
GV. NRW. 2024 S. 88