Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 5 vom 28.2.2024 Seite 87 bis 104
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Verordnung zur Änderung der Verordnungen
über die Ausbildung und Prüfung in der
Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 22. Januar 2024
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
In § 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2011 (GV. NRW. S. 231), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 465) geändert worden ist, werden die Wörter „Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung“ durch die Wörter „Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des
ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
In § 10 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 953), die zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), geändert worden ist, werden die Wörter „Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung“ durch die Wörter „Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der
Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
§ 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 535), die zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Verantwortliche Personen in der Ausbildung“.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „geeignete“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „Ämtergruppe der Laufbahngruppe der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung“ durch die Wörter „Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22.1.2024
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2024 S. 90