Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 5 vom 28.2.2024 Seite 87 bis 104

Zwölfte Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes
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Zwölfte Satzung zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

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Zwölfte Satzung
zur Änderung der Satzung des Wupperverbandes

Vom 7. Dezember 2023

Auf Grund des § 10 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Absatz 1 des Wupperverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), von denen § 11 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung am 7. Dezember 2023 folgende Änderung der Satzung des Wupperverbandes vom 9. August 1994 (GV. NRW. S. 692), die zuletzt durch Satzung vom 8. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 117) geändert worden ist, beschlossen:

1. In § 8 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „in volle Deutsche Mark“ durch die Wörter „in volle Euro“ ersetzt.  

2. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung. Dies gilt grundsätzlich auch für umfangreiche Mitteilungen. In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen umfangreicher Mitteilungen gem. § 33 Absatz 1 Satz 2 bis 4 WupperVG in der Weise vorgenommen werden, dass die Auslegung am Sitz der Verbandsverwaltung erfolgt.“

3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite des Wupperverbandes unter der Internetadresse www.wupperverband.de. In den Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Köln wird auf die jeweilige Bekanntmachung hingewiesen. Jedermann kann eine Kopie der öffentlichen Bekanntmachung beim Vorstand anfordern. Öffentliche Ausschreibungen werden nach den dafür geltenden Vorschriften bekannt gemacht. § 11 Absatz 4 WupperVG bleibt unberührt.“

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Wupperverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2024 -Az.: IV-1 61.01.04.03 WupperV- gemäß § 11 Absatz 2 des Wupperverbandsgesetzes genehmigte Satzungsänderung sowie der Hinweis gemäß § 11 Absatz 5 des Wupperverbandsgesetzes werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 des Wupperverbandsgesetzes bekanntgemacht.

Wuppertal, den 23. Januar 2024

Der Vorstand

N o p p e n

GV. NRW. 2024 S. 101