Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 5 vom 28.2.2024 Seite 87 bis 104

Bekanntmachung zum Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR)
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Bekanntmachung zum Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR)

Bekanntmachung zum Regionalplan Ruhr (RP Ruhr)
für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR)

Vom 16. Februar 2024

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer (Sonder-) Sitzung am 10. November 2023 den Beschluss zum Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR), festgestellt.

Diese Neuaufstellung hat mir der Regionalverband Ruhr mit Bericht vom 15. November 2023 – Aktenzeichen: 15/RP Ruhr – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22. März 2023 geändert worden ist, wird die Neuaufstellung des RP Ruhr mit den dort genannten Unterlagen auf der Internetseite des Regionalverbandes Ruhrveröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme beim Regionalverband Ruhr, Bibliothek, Kronprinzenstraße 6 in 45128 Essen, gewährt (Öffnungszeiten: montags bis donnerstags 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr, freitags 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr).

Die Neuaufstellung des RP Ruhr wird gemäß § 10 Absatz 1 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des ROG zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Neuaufstellung des Regionalplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die Neuaufstellung des RP Ruhr für das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 16. Februar 2024

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra  R e n z  –  v o n  K i n t z e l

GV. NRW. 2024 S. 102