Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 7 vom 15.3.2024 Seite 113 bis 162

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 - allgemeiner Verwaltungsdienst Land
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 - allgemeiner Verwaltungsdienst Land

203013

Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt
Laufbahngruppe 2 - allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Vom 29. Februar 2024

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 - allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 900) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „mit abgeschlossenem Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften“ gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Ausbildung im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn nach Absatz 1 kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. Grundkenntnisse des öffentlichen Rechts nachweisen kann und

3. ein grundständiges Studium mit den Abschlüssen Diplom oder Magister beziehungsweise ein konsekutives Studium mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossen hat; zugelassen werden Absolvierende mit den Studiengängen der Wirtschafts-, Verwaltungs-, Sozial- oder Politikwissenschaften sowie der Studiengänge Wirtschafts- oder Verwaltungsrecht.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das konsekutive Studium nach Absatz 2 Nummer 3 muss einen Bachelorabschluss sowie einen Masterabschluss mit insgesamt mindestens 300 Leistungspunkten nach dem Europäischen Credit-Transfer-System umfassen.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Praktika“ die Wörter „von mindestens sechs Wochen“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus, das von dem für Inneres zuständigen Ministerium durchgeführt wird. Überschreitet die Anzahl der zulässigen Bewerbungen die zu vergebende Anzahl an Plätzen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, richtet sich die Einladung zum Auswahlverfahren insbesondere nach der erzielten Abschlussnote des von den Bewerbenden erreichten höchsten Studienabschlusses. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß Absatz 2 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. Nach einer erfolglosen Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgt eine erneute Zulassung zum Auswahlverfahren frühestens nach einem Zeitraum von drei Jahren. Die Auswahlmethode regelt das für Inneres zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerbende desselben Zulassungstermins gleichbleiben.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „hat die Bewerberin oder der Bewerber“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „darüber“ das Wort „abzugeben“ eingefügt und die Wörter „sie oder ihn“ durch die Wörter „die eigene Person“ ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. eine Erklärung darüber abzugeben, ob die oder der Bewerbende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und“

e) In Absatz 5 werden die Wörter „Bewerberinnen und Bewerbern“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „schwerbehinderten Prüflingen“ durch das Wort „Schwerbehinderten“ ersetzt und nach dem Wort „gleichgestellten“ das Wort „Prüflingen“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss - vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung - gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Regelungen gem. Ziffer 7 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW.  S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.“

5. In § 5 werden die Wörter „die Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendare“ durch die Wörter „die Personen im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Vorbereitungsdienst beinhaltet die zweijährige Ausbildung mit der abschließenden Staatsprüfung.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe „bis 8“ gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „der Länder“ durch die Wörter „des Landes“ ersetzt und nach dem Wort „Landesbetrieben“ die Wörter „innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „5 Wochen“ durch die Angabe „1 Monat“ ersetzt.

dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Abschlusslehrgang“ die Wörter „mit Vorbereitung auf die Staatsprüfung“ eingefügt und die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mit dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält die Person im Verwaltungsreferendariat die Möglichkeit, die praktische Ausbildung interessengesteuert zu vertiefen, sofern die avisierte Ausbildungsstelle einen sinnvollen Beitrag zum Erreichen des erforderlichen Fähigkeitsportfolios des angestrebten Abschlusses leistet. Der Ausbildungsabschnitt ist räumlich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu absolvieren. Über die letztendliche Zuweisung zu der angestrebten Ausbildungsstation in diesem Zeitraum entscheidet die Einstellungsbehörde.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) War die Person im Verwaltungsreferendariat vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bereits bei einer Behörde beschäftigt, so sind die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 nicht in dieser Behörde zu absolvieren.“

7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Person im Verwaltungsreferendariat im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen

1. einer Erkrankung,

2. des Mutterschutzes,

3. einer Elternzeit,

4. einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder

5. anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. Die Einzelfallentscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 trifft die Einstellungsbehörde.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das für Inneres zuständige Ministerium beaufsichtigt die Ausbildung der Personen im Verwaltungsreferendariat. Die von ihm bestimmte Bezirksregierung als Einstellungsbehörde überträgt die Ausbildungsleitung auf eine verbeamtete Person der Ämtergruppe des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes.“

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ durch die Wörter „verbeamteten Personen“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin beziehungsweise Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

f) In Absatz 6 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

g) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin beziehungsweise der Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbilderin oder dem Ausbilder“ durch die Wörter „ausbildenden Person“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

10. § 9 wird § wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ausbilderinnen und Ausbilder“ durch die Wörter „ausbildenden Personen“ und die Wörter „Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendare“ durch die Wörter „Personen im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausbilderinnen und Ausbilder“ durch die Wörter „ausbildenden Personen“ und die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „im gegenseitigen Benehmen“ eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Verwaltungsreferendariats verbraucht wird.“

12. In § 11 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „beziehungsweise des Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Person“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und das Wort „sozialwissenschaftlichem“ durch die Wörter „sozial-, politikwissenschaftlichem beziehungsweise wirtschafts- oder verwaltungsrechtlichem“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfende“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ und die Wörter „Fachprüferinnen oder Fachprüfer“ durch das Wort „Fachprüfende“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „vorsitzende Person“ ersetzt.

e) In Absatz 6 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ und das Wort „Prüfertätigkeit“ durch das Wort „Prüfungstätigkeit“ ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendare“ durch die Wörter „Personen im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin beziehungsweise der Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin beziehungsweise dem Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verwaltungsreferendarin oder der Verwaltungsreferendar“ durch die Wörter „Person im Verwaltungsreferendariat“ ersetzt und die Wörter „beziehungsweise er“ gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“ durch das Wort „zu prüfenden Person“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüfling“ durch die Wörter „eine zu prüfende Person“ ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „einem Prüfling, der“ durch die Wörter „einer zu prüfenden Person, die“ ersetzt.

e) In Absatz 9 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen beziehungsweise Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „vorsitzende Person“ und die Wörter „ihr oder ihm“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Prüflingen“ durch die Wörter „zu prüfenden Personen“ ersetzt.

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Person“ ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeden Prüfling“ durch die Wörter „jede zu prüfende Person“ ersetzt.

bb) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Prüflinge“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüfling“ durch die Wörter „eine zu prüfende Person“ ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „vorsitzende Person“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Prüfling, der“ durch die Wörter „einer zu prüfenden Person, die“ ersetzt.

f) In Absatz 8 werden die Wörter „oder des Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Person“ und die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder der Vorsitzende“ durch die Wörter „vorsitzende Person“ und die Wörter „Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter“ durch das Wort „Ausbildungsleitung“ ersetzt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Prüfling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

19. In § 19 Absatz 6 werden die Wörter „des Prüflings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Person“ ersetzt.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Person im Verwaltungsreferendariat, die die Staatsprüfung nicht bestanden hat oder deren Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, wiederholt gemeinsam mit den Personen im Verwaltungsreferendariat des nachfolgenden Jahrgangs die Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8.“

21. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „oder dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „vorsitzenden Person“ ersetzt.

22. § 22 wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält die zu prüfende Person außerdem ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Dem Prüfling“ durch die Wörter „Der zu prüfenden Person“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Prüfling“ durch die Wörter „die zu prüfende Person“ ersetzt.

23. § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24
Übergangsvorschriften

Für Personen, die sich am 16. März 2024 im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften dieser Verordnung in der bis einschließlich zum 15. März 2024 geltenden Fassung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Februar 2024

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2024 S. 141