Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 8 vom 28.3.2024 Seite 163 bis 186

Bekanntmachung der elften Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Bekanntmachung der elften Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln

2251

Bekanntmachung der elften Änderung der Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln

Vom 11. März 2024

Der Rundfunkrat hat am 22. Februar 2024 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des WDR-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2003 (GV. NRW. S. 204), die zuletzt durch Satzung vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1, 6 und 7 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1, 6 und 7 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz“ ersetzt.

c) Die Absätze 4 bis 8 werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 4 und in Satz 3 des Absatzes wird die Angabe „§ 15 Absatz 1, 6 und 7 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 1, 5 und 6 WDR-Gesetz“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 5 und Satz 1 des Absatzes wird die Angabe „§ 15 Absatz 11 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 10 WDR-Gesetz“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 6 und Satz 2 des Absatzes wird gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 7 und in Satz 1 des Absatzes wird die Angabe „§ 15 Absatz 14 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 13 WDR-Gesetz“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 14 und § 19 Absatz 1 und 2 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 13 und § 19 Absatz 1 und 2 WDR-Gesetz“ ersetzt.

3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§ 18 Absatz 3 bis 5 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 4 bis 6 WDR-Gesetz“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 17 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 16 WDR-Gesetz“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 17 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 16 WDR-Gesetz“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 17 Satz 8 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 16 Satz 8 WDR-Gesetz“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 15 Absatz 17 WDR-Gesetz“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 16 WDR-Gesetz“ ersetzt.

5. In § 15a Absatz 2 wird die Angabe „(§ 15 Absatz 20 WDR-Gesetz)“ durch die Angabe „(§ 15 Absatz 19 WDR-Gesetz)“ ersetzt.

6. § 20b wird wie folgt gefasst:

„§ 20b Anpassung der Beträge des § 21 Absatz 3 und 4 WDR-Gesetz

Zum 1. März 2024 werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 9 WDR-Gesetz auf 250 000 Euro festgesetzt. Zum selben Stichtag werden die Beträge gemäß § 21 Absatz 4 Satz 1 WDR-Gesetz auf 330 000 Euro und auf 810 000 Euro festgesetzt.“

7. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren gemäß § 24 Absatz 4 WDR-Gesetz. Im Falle einer geteilten Führung wird die Vertretung von dem/der jeweils diensthabenden Direktor/Direktorin allein ausgeübt.“

8. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:


„(3) § 20b verliert seine Gültigkeit, wenn die in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 9 sowie Absatz 4 des WDR-Gesetzes genannten Beträge nach dem 1. März 2024 durch den Gesetzgeber neu festgelegt werden.“

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt zum 1. März 2024 in Kraft.

Die Satzung wird gemäß § 25 Absatz 4 des WDR‑Gesetzes nachfolgend bekannt gemacht.

Köln, den 11. März 2024

Tom  B u h r o w
Intendant

GV. NRW. 2024 S. 179