Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 11 vom 30.4.2024 Seite 209 bis 246

Verordnung zur Änderung Landarztverordnung
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Verordnung zur Änderung Landarztverordnung

2120

Verordnung zur Änderung Landarztverordnung

Vom 8. April 2024

Auf Grund des § 6 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Landarztverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (Anlage zu GV. NRW. S. 239)“ durch die Wörter „Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830)“ ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die auf dieser Grundlage zu treffenden Feststellungen des Ministeriums weisen die unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen aus und machen Angaben darüber, in welchen Fachrichtungen im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen Ärztinnen und Ärzte benötigt werden.“

3. In § 3 werden nach der Angabe „(LZG)“ die Wörter „oder dessen Rechtsnachfolger“ eingefügt.

4. § 4 Absatz 1 wird folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung in einer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt und für die das Land im Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 Satz 1 prognostiziert und im Ministerialblatt veröffentlicht hat,“.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Wirksamkeit der Verpflichtung nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Auswahlverfahren nach den §§ 6 bis 8 ausgewählt wird sowie die Erklärung gemäß § 8 Absatz 2 abgegeben hat oder im Nachrückverfahren gemäß § 8 Absatz 4 ausgewählt wird. Weitere aufschiebende Bedingung sind, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Studium zugelassen wird und sich immatrikuliert.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich hat eine Registrierung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend § 4 Absatz 1 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060) in der jeweils geltenden Fassung im Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung zu erfolgen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „im ersten Verfahrensjahr bis zum 30. April 2019, in den Folgejahren“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, sowie deren Form. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann eine amtliche deutsche Übersetzung verlangt werden. Die zuständige Stelle kann bei ausländischen Qualifikationen bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „ausgedruckter und“ und den Wörtern „ausgedruckten und“ jeweils das Wort „eigenhändig“ eingefügt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die zuständige Stelle kann Nachweise im Sinne des Satzes 1 nachfordern. Hierfür kann sie eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Frist bestimmen.“

6. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Verändert sich die Anzahl der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Studienplätze nach diesen Stichtagen, bleibt das laufende Auswahlverfahren davon unberührt.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Abiturdurchschnittsnote“ durch die Wörter „Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Punktwert für die Durchschnittsnote gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen wird ermittelt, indem diese von dem Wert 4,0 subtrahiert und das Ergebnis durch den Wert 3 dividiert und mit dem Wert 100 multipliziert wird. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Vergabeverordnung NRW.“

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „geteilt“ die Wörter „und mit dem Wert 100 multipliziert“ eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Anerkannt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden maximal 48 Monate, unabhängig vom Beschäftigungsumfang und nur human- und zahnmedizinische, therapeutische sowie pflegerische Berufe gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, wenn deren Ausbildung landes- oder bundesrechtlich geregelt ist, die Regelausbildungs- oder Studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (mindestens Anforderungsniveau 2 der Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020 – Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen, Nürnberg, November 2021, veröffentlich durch die Bundesagentur für Arbeit) voraussetzt. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden berücksichtigt. Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt und mit dem Wert 100 multipliziert wird.“

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zugelassen wie gemäß § 6 Absatz 2 auszuwählen sind. Die Zulassung zum Auswahlgespräch richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen zum Zeitpunkt der Einladungen. Nehmen mehr Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz ein als für das Gespräch zugelassen werden können, so entscheidet unter ihnen das Los. Liegt der rechnerische Wert ihres Rangplatzes für die Vorleistungen über der Zahl der Zulassungen, so wird ihnen für das weitere Verfahren diese als Rangplatz für die Vorleistungen zugewiesen. Ein durch Antragsrücknahme frei gewordener Platz im Auswahlgespräch wird durch die im Rangplatz nach Absatz 2 nachfolgende Bewerberin oder den im Rangplatz nach Absatz 2 nachfolgenden Bewerber besetzt, wenn der zuständigen Stelle mindestens drei Arbeitstage vor dem ersten Tag der Auswahlgespräche eine Rücknahmeerklärung zugegangen ist. Stimmen nachrückende Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Rangplatz nach Absatz 2 überein, so entscheidet das Los.“

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „, die Festlegungen sind zu veröffentlichen“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Festlegungen sind in einem Umfang zu veröffentlichen, der den Zweck der Auswahlgespräche nicht gefährdet.“

g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer für alle Stationen gleichen Punkteskala (Stationspunkte)“ durch die Wörter „normierten Skalen“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Alle Stationen fließen mit dem gleichen Gewicht in die Endbewertung ein.“

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Zuteilung der Studienorte, Mitteilung über die Auswahlentscheidung und
Nachrückverfahren

(1) Die Zuordnung der nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten richtet sich nach den im Zulassungsantrag in einer Reihenfolge benannten Studienortwünschen. Beginnend mit den an erster Stelle genannten Studienorten werden in jeder Zuteilungsrunde nur die Wünsche mit demselben Platz in der Reihenfolge berücksichtigt. Stehen in einer Zuteilungsrunde an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, entscheidet die zuständige Stelle im Losverfahren. Ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die keine oder keine noch zu erfüllenden Wünsche angegeben haben, werden in aufsteigender Folge ihrer Listenplätze den noch verfügbaren Studienorten zugelost.

(2) Die zuständige Stelle übermittelt den nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern die Information über die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren einschließlich des nach Absatz 1 zugeteilten Studienortes. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber müssen binnen einer Woche ab Mitteilung nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Stelle in der von dieser festzulegenden Weise erklären, dass sie ihren Antrag nach § 5 aufrechterhalten. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende der Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Für nach § 6 Absatz 1 ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht nach Satz 2 erklären, dass sie ihren Antrag aufrechterhalten, rücken nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber nach den Maßgaben der Absätze 3 und 4 nach, ohne dass die Studienortzuteilung nach Absatz 1 zu beachten ist.

(3) Nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Absatz 2 übermittelt die zuständige Stelle den nicht nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern, die nach § 7 Absatz 6 zum Auswahlgespräch zugelassen worden waren, das Angebot zur Teilnahme am Nachrückverfahren unter Benennung der im Nachrückverfahren zu vergebenen Studienorte. Die Erklärung über die Teilnahme am Nachrückverfahren ist binnen drei Kalendertagen ab Mitteilung nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Stelle in der von dieser festzulegenden Weise zu erklären. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Fällt das Ende dieser Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Bewerberinnen und Bewerber können mit Erklärung der Teilnahme erneut Studienortwünsche angeben. Ein Anspruch auf den Studienort, welcher der oder dem nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberin oder Bewerber, auf deren oder dessen Platz nachgerückt wird, gemäß Absatz 1 zugeordnet worden war, besteht nicht. Am Nachrückverfahren nimmt nur teil, wer die Teilnahme gemäß Satz 2 erklärt hat. Nach § 6 Absatz 1 ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber sind vom Nachrückverfahren ausgeschlossen.

(4) Das Nachrücken richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach den nach § 7 Absatz 1 ermittelten Listenplätzen. Für die Zuordnung der Studienorte im Nachrückverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Maßgeblich hierfür sind die gemäß Absatz 3 Satz 5 angegebenen Studienortwünsche. Wurden bei der Teilnahmeerklärung nach Absatz 3 keine Studienortwünsche mitgeteilt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle übermittelt die Liste der nach § 6 Absatz 1 sowie § 8 Absatz 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber mit den gemäß Absatz 1 und Absatz 4 zugeordneten Studienorten für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Sommersemester bis zum 15. Januar an die Stiftung für Hochschulzulassung. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.

(6) Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den gemäß Absatz 2 benannten Bewerberinnen und Bewerbern einen Zulassungsbescheid.“

9. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort „Familiennamens“ durch das Wort „Namens“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Gleiches gilt für Verzögerungen des Studiums oder der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie für eine Verzögerung des Antritts oder eine Unterbrechung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.“

10. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

(1) Artikel 1 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 29. Februar 2024 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31. August 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. April 2024

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2024 S. 227