Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 12 vom 2.5.2024 Seite 247 bis 250

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis (Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis (Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung – COwiVO)

2128

Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Zusammenhang mit dem Besitz und dem Konsum von Cannabis
(CannabisordnungswidrigkeitenverordnungCOwiVO)

Vom 23. April 2024

Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 und 5 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) wird auf die Gemeinden übertragen. Ausgenommen davon ist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in militärischen Bereichen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes.

§ 2
Kostenfolgeabschätzung,
Belastungsausgleich, Evaluation

(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium führt unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eine Überprüfung der konnexitätsrechtlichen Folgen des § 1 durch. Sollte die Überprüfung unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, eine wesentliche Belastung für die Gemeinden ergeben, wird ein entsprechender Belastungsausgleich rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geschaffen. Es gelten die Bestimmungen des Konnexitätsausführungsgesetzes.

(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch diese Verordnung entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden einschließlich der Anpassung eines etwaigen Belastungsausgleichs.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2034 außer Kraft.

Düsseldorf, den 23. April 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2024 S. 248