Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 13 vom 14.5.2024 Seite 251 bis 260
Gesetz zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
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Gesetz
zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes
Vom 30. April 2024
Artikel 1
Das Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 672) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „2019/608 der Kommission (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S.1)“ durch die Wörter „2023/2383 der Kommission (ABl. L, 2023/2383, 09.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2023/2383/oj)“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. ein „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
2. eine „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3. eine „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der
a) die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und
b) bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden und
4. eine „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.“
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Zwecke von Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Buchstabe f ist die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift zu prüfen, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können. Hierbei sind insbesondere die in Anlage 3 benannten Anforderungen zu berücksichtigen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Mona N e u b a u r
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Die Ministerin für
Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine P a u l
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
Die Ministerin für Schule und Bildung
Dorothee F e l l e r
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina S c h a r r e n b a c h
Der Minister der Justiz
Dr. Benjamin L i m b a c h
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Oliver K r i s c h e r
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina B r a n d e s
Der Minister für
Bundes- und Europaangelegenheiten,
Internationales sowie Medien und
Chef der Staatskanzlei
Nathanael L i m i n s k i
GV. NRW. 2024 S. 258