Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 15 vom 11.6.2024 Seite 313 bis 328

18. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in der Stadt Brilon
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18. Änderung des Regionalplanes Arnsberg Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in der Stadt Brilon

18. Änderung des Regionalplanes Arnsberg
Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis
in der Stadt Brilon

Vom 17. Mai 2024

Der Regionalrat Arnsberg hat in seiner Sitzung am 21. März 2024 die 18. Änderung des Regionalplans Arnsberg – Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis in der Stadt Brilon festgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg mit Bericht vom 27. März 2024 – Aktenzeichen: 32.31.01-007 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22. März 2023 geändert worden ist, wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) mit den dort genannten Unterlagen auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter https://www.bra.nrw.de/-2662 veröffentlicht. Zusätzlich wird eine Einsichtnahme bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 32 – Regionalentwicklung, Seibertzstraße 2, 59821 Arnsberg, Raum 118 gewährt (Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr).

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 ROG mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des ROG zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs. 3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sowie eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gegen die 18. Änderung des Regionalplans Arnsberg kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 17. Mai 2024

Die Ministerin
für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z – v o n  K i n t z e l

GV. NRW. 2024 S. 327