Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 18 vom 4.7.2024 Seite 369 bis 412
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025
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Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Wintersemester 2024/2025
Vom
7. Juni 2024
Auf
Grund des § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830), das durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die
Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und
Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4.
April 2019 (GV. NRW. S. 830) verordnet das Ministerium für Kultur und
Wissenschaft:
§
1
Für
die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird
an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2024/2025 in
das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe
der Anlagen festgesetzt.
§
2
Antragsberechtigt
sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur
Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine
Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene
Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser
Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife
antragsberechtigt.
§
3
Die
nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der
Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Kapitel 2
Abschnitt 2 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060),
die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256) geändert worden
ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren
Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3
der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.
§
4
Soweit
sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden
Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium
die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt,
neu festsetzen.
§
5
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 7. Juni 2024
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ina B r a n d e s
GV.
NRW. 2024 S. 370