Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 18 vom 4.7.2024 Seite 369 bis 412
Zweite Verordnung zur Regelung der Verordnungen zum Spielbankgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Regelung der Verordnungen zum Spielbankgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweite Verordnung zur Regelung der
Verordnungen zum
Spielbankgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 24. Juni 2024
Artikel 1
Änderung der Spielbankverordnung NRW
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 bis 8 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), von denen Nummer 2 zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458), Nummer 3 und 5 durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und dd des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) und Nummer 7 durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458) geändert worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Spielbankverordnung NRW vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Diese ist im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit“ durch die Wörter „Dieses ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
dd) In Satz 6 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Dieses“ ersetzt.
ee) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Absatz 4 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Anforderungskatalog muss folgende grundlegenden Kenntnisse oder Fähigkeiten berücksichtigen:
1. für Servicekräfte an der Rezeption:
a) EDV-Grundkenntnisse,
b) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und
c) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Automatenspiel:
a) Teamfähigkeit,
b) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
c) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und
d) Konfliktfähigkeit,
3. für Croupière oder Croupier beziehungsweise Dealerin oder Dealer im Klassischen Spiel:
a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
c) rasche Auffassungsgabe,
d) hohe Konzentrationsfähigkeit,
e) Fähigkeit, schnell mathematische Aufgabenstellungen zu lösen,
f) manuelles Geschick und
g) Konfliktfähigkeit,
4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bereich der Kasse:
a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
c) hohe Servicebereitschaft und
d) EDV-Grundkenntnisse,
5. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Automatentechnik:
a) abgeschlossene technische Berufsausbildung, zum Beispiel IT-Systemelektroniker,
b) fundierte IT-Kenntnisse im Hard- und Softwarebereich, insbesondere Kenntnisse der Netzwerktechnologie, vorzugsweise Erfahrung in der Administration von Datenbanken,
c) in der Automatenbranche im Bereich Spielautomaten erworbene Berufserfahrung,
d) zusätzliche Kenntnisse in der Spieltechnik vom Klassischen Spiel und den Banknotenverarbeitungssystemen und
e) Deutsch- und Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)
6. für die Spielbankleitung:
a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER).
c) abgeschlossene kaufmännische oder juristische Berufsausbildung, vorzugsweise der Abschluss eines entsprechenden Studiums, oder eine Ausbildung aus dem Bereich der Spielbanken,
d) Kenntnisse in allen in der Spielbank angebotenen Glücksspielen einschließlich aller gesetzlichen Vorgaben aus dem Bereich des Glücksspiels und des Geldwäscherechts,
e) Berufserfahrung in Spielbanken, vorzugsweise mehrjährige Erfahrung in leitender Funktion einer Spielbankdirektion,
f) ausgeprägte Führungs- und Managementerfahrungen und die diesbezüglichen Kompetenzen und
g) fundierte Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, und Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Tarifparteien.
Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 genehmigen, wenn aufgrund des Nachweises anderer Kenntnisse und Erfahrungen die erforderliche Qualifikation nach Absatz 1 gewährleistet ist. Die Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2b, 3a und 6a bleiben davon unberührt.“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Geldspielautomaten“ durch das Wort „Spielautomaten“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium“ und das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Personal der Spielbank, einschließlich der Spielbankleitung, der stellvertretenden Spielbankleitung, der Bereichsleitungen, der Beauftragten nach den §§ 3 bis 6 und des Personals in hervorgehobener und verantwortungsvoller Position, deren Aufgabenbereich einen direkten oder indirekten Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder zu den Spielerinnen und Spielern hat, muss die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Spielbankgesetzes NRW besitzen.“
b) In Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 werden jeweils die Wörter „die für die Glücksspielaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter „das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „ist die Konzessionsinhaberin“ das Wort „Behörde“ durch das Wort „Ministeriums“ und nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium“ ersetzt.
bb) In Satz 9 werden die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
cc) In Satz 10 werden die Wörter „die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde“ durch die Wörter „das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium“ ersetzt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen nicht als Beauftragte eingesetzt werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird das Wort „Stellungergebenden“ durch die Wörter „Stellung ergebenden“ und das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),“
cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
9. Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),“
bb) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 10 bis 12.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Folgende Mindestvoraussetzungen sind von der oder dem Beauftragten zu erfüllen:
2. abgeschlossene kaufmännische oder juristische Berufsausbildung, vorzugsweise der Abschluss eines entsprechenden Studiums,
3. juristische oder betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse, für den Fall, dass keine betriebswirtschaftliche oder juristische Berufsausbildung nach Nummer 2 vorliegt,
4. einschlägige Berufserfahrung,
5. Kenntnisse in allen in der Spielbank angebotenen Glücksspielen und des deutschen Glücksspielrechts und
6. es dürfen keine Erkenntnisse über gesetzeswidriges Handeln der Bewerberin oder des Bewerbers im In- und Ausland vorliegen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium“ ersetzt.
5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Zuverlässigkeit und Qualifikation der Geldwäschebeauftragten
(1) Die oder der Geldwäschebeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung nach § 7 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, muss neben der Zuverlässigkeit gemäß § 2 auch die erforderliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes verfügen. Zu diesen Mindestanforderungen zählen
1. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),
2. Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und
3. Kenntnisse der aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
Die erforderliche Qualifikation ist erstmalig anhand einer Übersicht über den beruflichen Werdegang mit entsprechenden Fortbildungsbescheinigungen gegenüber der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber nachzuweisen. Die oder der Geldwäschebeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung sind verpflichtet, sich regelmäßig in geldwäscherechtlichen Themen, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen des Geldwäschegesetzes, fortzubilden. Entsprechende Nachweise sind zunächst bei der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber einzureichen, welche diese anschließend der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt.
(2) Die geldwäscherechtlich Verpflichteten haben der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten unverzüglich vor der bevorstehenden Bestellung, zum Beispiel durch Abschluss eines entsprechenden Auslagerungsvertrags gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, anzuzeigen.“
6. Der bisherige § 6 wird § 7 und das Wort „sollen“ wird durch das Wort „müssen“ ersetzt.
7. Der bisherige § 7 wird § 8.
8. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind zweimal jährlich Folgeschulungen zu absolvieren, die jeweils drei Zeitstunden umfassen müssen; sie finden in Form einer kollegialen oder externen Supervision statt.“
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „externer“ die Worte „Expertinnen oder“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind jährlich Folgeschulungen von insgesamt sechs Zeitstunden zu absolvieren; diese können eintägig im Umfang von sechs Zeitstunden zuzüglich Pause oder zweimal jährlich halbtägig im Umfang von drei Zeitstunden abgehalten werden.“
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
9. Der bisherige § 9 wird § 10.
10. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst:
„§ 11
Anforderungen an Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte
(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet nur Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte in den Spielbanken einzusetzen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. die Roulettekessel werden alle zwei Jahre durch eine externe Prüforganisation geprüft,
2. die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele werden an den Spieltischen, Spielautomaten und Spielgeräten bekannt gegeben und
3. die Kartenmischmaschinen und Geldscheinakzeptoren verfügen über eine Zertifizierung nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist.
(2) Für Spielautomaten und Spielgeräte bestehen zusätzlich folgende Anforderungen:
1. es liegt eine Herstellerlizenz für die Produktion vor,
2. sie verfügen über eine Zertifizierung entsprechend Absatz 1 Nummer 3,
3. die Auszahlungsquoten werden sichtbar in oder an den Spielautomaten und Spielgeräten angezeigt,
4. nach jeweils einer Stunde ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis für die Spielerinnen und Spieler und
5. nach drei Stunden ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis an das Personal.
(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums diesem die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachzuweisen und entsprechende Zertifikate vorzulegen.
(4) Die Erstinbetriebnahme eines Spielautomaten und Spielgerätes ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. bei der erstmaligen Bestellung bei einem Hersteller übermittelt dieser der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber erstmalig seinen Nachweis der Herstellerlizenz,
2. mit der Bestellung eines neuen Automaten- oder Gerätetyps, das bedeutet bauartspezifisch neu im Sinne von bisher nicht zugelassener Hard- beziehungsweise Software, schickt der Hersteller ein Prüfzertifikat nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist,
3. nach Anlieferung jedes Spielautomaten oder Spielgerätes erfolgen Erfassung und Abgleich der Gerätedaten mit den Daten des Prüfzertifikates durch einen Techniker und das Technikzentrum der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,
4. auf Basis der vorgelegten Dokumente hat eine externe Gutachterin oder ein externer Gutachter, die oder der durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Einvernehmen mit dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zu bestellen ist, das Prüfzertifikat zu überprüfen und stellt nach Erfüllung der notwendigen Kriterien eine Zulassungsempfehlung aus,
5. die ortsansässige Finanzaufsicht führt abschließend auf Basis des Abgleichs der Gerätedaten nach Nummer 3 eine Kontrolle durch und bestätigt die Richtigkeit der Gerätedaten und
6. die Zulassungsempfehlung hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zusammen mit den Herstellererklärungen an das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, wodurch die Inbetriebnahme der Spielautomaten und Spielgeräte erfolgen kann.“
11. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst:
„§ 12
Zuständige Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Geldwäschegesetzes im Bereich
der Spielbanken
Für die Spielbanken ist zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.“
12. Der bisherige § 12 wird § 13.
Artikel 2
Änderung der Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), von denen Nummer 4 zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 GV. NRW. S. 1458) und Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 17 Absatz 2 der Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a) wird wie folgt gefasst:
„(2) In Fällen, in denen der Wert des jeweiligen Restkredittickets oder des im Spielautomaten aufgefundenen Tickets nicht mehr als 10 Euro beträgt, sind diese Tickets gesammelt monatlich einem Automaten zuzuführen und es ist ein Gesamtticket zu erstellen. Das Gesamtticket ist sodann bruttospielertragsmindernd an der Kasse oder Zentralkasse einzulösen und bei der nächsten Abrechnung für das Automatenspiel dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen. Dieser Vorgang ist durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu dokumentieren und durch die Finanzaufsicht abzuzeichnen. Ebenfalls ist der Finanzaufsicht unverzüglich eine Kopie der Dokumentation zu übergeben.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Juni 2024
Der Minister des Innern
Herbert R e u l
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2024 S. 409