Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 20 vom 25.7.2024 Seite 425 bis 442

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 5
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

203015

Zweite Verordnung zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Vom 5. Juli 2024

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635), die durch Verordnung vom 10.  Juni 2022 (GV. NRW. S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Rechtsstellung“.

b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe zu § 8a eingefügt:

„§ 8a Verlust der Zulassung als Ausbildungsbehörde“.

c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Rechtsstellung“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „der sich bewerbenden Personen“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Städte“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort “müssen“ ersetzt.

bb) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das Wort „beizubringen“ durch das Wort „vorliegen“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Bezirksregierung informiert weitere beteiligte Ausbildungsstellen der Landesverwaltung zur Planung der Ausbildung und die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Planung der Prüfungen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Rechtsstellung“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Ausbildungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigtenverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a
Verlust der Zulassung als Ausbildungsbehörde

Erlischt während der Ausbildung bei einer Ausbildungsbehörde nach § 2 Nummer 4 die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, endet die Ausbildung, sofern die Ausbildung nicht bei einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 2 fortgesetzt werden kann.“

7. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des § 2 Nummer 4 übernimmt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Ausbildungsleitung.“

8. Nach § 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wesentliche Abweichungen davon sind mit dem für Vermessung zuständigen Ministerium abzustimmen.“

9. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt in den Fällen des § 5 Absatz 3 für Entscheidungen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen.“

10. In § 14 Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und Vertretungen der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses“ eingefügt.

11. § 17 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Jedes Mitglied hat eine oder mehrere Stellvertretungen. Bei Berufung eines Mitglieds oder einer Stellvertretung während der laufenden Berufungsperiode ist die Berufung abweichend von Satz 1 auf den verbleibenden Berufungszeitraum des aktuellen Prüfungsausschusses zu begrenzen. Eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der für die Landesvermessung zuständigen Behörde ist zur Stellvertretung eines Ausschussmitgliedes gemäß Absatz 3 Nummer 3 zu berufen. Eine Person, die in Nordrhein-Westfalen als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, ist zur Stellvertretung eines Ausschussmitgliedes gemäß Absatz 3 Nummer 2 oder 3 zu berufen. Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen der Berufungsbehörde ein Ausschussmitglied vor, das zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitz berufen wird.“

12. In § 18 Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „aufsichtsführenden“ durch das Wort „aufsichtführenden“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „aufsichtsführende“ durch das Wort „aufsichtführende“ ersetzt.

14. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ist von“ das Wort „mindestens“ eingefügt und das Wort „nacheinander“ wird gestrichen.

15. In § 28 Absatz 1 wird das Wort „aufsichtsführenden“ durch das Wort „aufsichtführenden“ ersetzt.

16. In § 32 Absatz 2 wird das Wort „anderes“ durch das Wort „Anderes“ ersetzt.

17. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36
Rechtsstellung“.

18. § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40
Übergangsregelung

Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der jeweils zum Einstellungstermin geltenden Fassung dieser Verordnung.“

19. § 41 Satz 2 wird aufgehoben.

20. Die Anlagen 1 und 5 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen. 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juli 2024

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Herbert  R e u l

GV. NRW. 2024 S. 426