Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 20 vom 25.7.2024 Seite 425 bis 442

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz

311

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der
Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in
Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz

Vom 5. Juli 2024

Auf Grund des § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2024 (GV. NRW. S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene,
in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren sowie für Durchsuchungsanordnungen und
Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz

2. § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18
Konzentration der Durchsuchungsanordnungen und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz

Die Amtsgerichte, denen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind, sind auch zuständig

1. für richterliche Anordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den § 15 Absatz 5, § 57 Absatz 3, §§ 62, 62b und 62c in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABI. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50) in Verbindung mit § 2 Absatz 14 des Aufenthaltsgesetzes.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juli 2024

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Benjamin  L i m b a c h

GV. NRW. 2024 S. 441