Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 30.7.2024 Seite 443 bis 448

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften

1112
2021
2023

Gesetz zur Änderung
des Kommunalwahlgesetzes und weiterer
wahlbezogener Vorschriften

Vom 5. Juli 2024

1112

Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         § 2 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

b)         In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Behörden des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden“ und nach dem Wort „Wahlvorstandes“ die Wörter „unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift“ eingefügt.

2.         In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2, 4, 6, 8 oder 10“ durch die Wörter „zwei, vier, sechs, acht, zehn oder zwölf“ ersetzt.

3.         § 4 wird wie folgt geändert:

a)         In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „51“ ersetzt.

b)         In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeindeordnung“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.  666) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

c)         In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Einwohnerzahl“ durch die Wörter „Anzahl der Wahlberechtigten“ und die Angabe „25“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

d)         Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge
oder zur Rücksichtnahme auf gewachsene Ortsstrukturen, ist eine Abweichung bis zu 25 vom Hundert zulässig.“

4.         In § 7 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

5.         § 15 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „neunundfünfzigsten“ durch das Wort „neunundsechzigsten“ ersetzt.

b)         Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlgebiet“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Einreichung“ eingefügt.

bb)       Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung sowie ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.“

cc)       Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen nach Satz 2 erster Halbsatz müssen ferner in Wahlbezirken bis zu 5 000 Einwohnern von 5, in Wahlbezirken von 5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10, in Wahlbezirken von mehr als 10 000 Einwohnern von 20 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichner enthalten; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.

c)         In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vorname“ durch das Wort „Vornamen“ ersetzt, nach dem Wort „Anschrift“ werden die Wörter „, E-Mail-Adresse, Telefonnummer“ eingefügt.

d)         Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.“

6.         § 15a wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird aufgehoben.

b)         Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz“ die Wörter „vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

bb)       Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach Absatz 2 ausreichend.“

cc)       In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ und nach den Wörtern „beim Präsidenten bis zur“ das Wort „Einreichung“ durch das Wort „Zulassung“ ersetzt.

c)         Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d)         Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort „veröffentlicht“ durch das Wort „macht“ und die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „2 und 3“ sowie der Punkt am Ende durch das Wort „bekannt.“ ersetzt.

e)         Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Stellt der Wahlleiter Unrichtigkeiten in den“ durch das Wort „Sind“, das Wort „fest“ durch das Wort „unrichtig“ und die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

f)          Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden die Wörter „Der Wahlleiter“ durch die Wörter „Die Gemeinde oder der Kreis, für die der Wahlvorschlag eingereicht wurde,“ ersetzt.

bb)       In Satz 3 werden die Wörter „Wahlleiter tätig ist“ durch die Wörter „Wahlvorschlag eingereicht wurde“ ersetzt.

cc)       Folgender Satz wird angefügt:

„Der Wahlleiter stellt der Gemeinde oder dem Kreis die eingereichten Erklärungen und Mitteilungen sowie weitere notwendige Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung.“

g)         Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „3 bis 7“ wird durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.

7.         § 16 wird wie folgt geändert:

a)            In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt und nach dem Wort „Wahlgebiet“ werden die Wörter „zum Zeitpunkt der Einreichung“ eingefügt.

b)         Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.“

8.         § 18 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „siebenundvierzigsten“ durch das Wort „achtundfünfzigsten“ ersetzt.

b)         In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „achtunddreißigsten“ durch das Wort „achtundvierzigsten“ und das Wort „siebenunddreißigsten“ durch das Wort „siebenundvierzigsten“ ersetzt.

9.         In § 19 Absatz 1 wird das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ ersetzt.

10.       In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Kreisordnung“ die Wörter „für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

11.       § 25 Absatz 6 wird aufgehoben.

12.       § 33 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber angetreten sind oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen wurden (bereinigte Gremiengröße). Für jede am Verhältnisausgleich teilnehmende Partei oder Wählergruppe wird ihr relativer Stimmanteil berechnet, indem die jeweilige Stimmenzahl durch die bereinigte Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 dividiert wird. Durch Multiplikation der jeweiligen relativen Stimmanteile mit der bereinigten Gremiengröße wird der Idealanspruch jeder Partei oder Wählergruppe berechnet. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen (abgerundeter Idealanspruch). Die restlichen zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Verhältnisse zwischen dem jeweiligen Idealanspruch und dem jeweiligen auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten Idealanspruch verteilt (prozentualer Rest). Bei gleichem zu berücksichtigendem prozentualem Rest entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.“

b)         Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Hat mindestens eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen (Direktmandate), als ihr nach Absatz 2 zusteht (Überhangmandate), wird die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter nach Absatz 2 um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen (Ausgleichsmandate). Dazu wird zunächst das Verhältnis zwischen der Zahl der Direktmandate und dem Idealanspruch der Partei oder Wählergruppe mit dem größten Verhältnis zwischen Direktmandaten und Idealanspruch ermittelt. Die so ermittelte Zahl wird mit der Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter nach Absatz 2 multipliziert und auf die nächste Zahl abgerundet. Ist die so ermittelte Zahl eine ungerade Zahl, wird diese auf die nächste gerade Zahl aufgerundet (Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter unter Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten). Mit der hierdurch ermittelten Zahl wird das Verfahren nach Absatz 2 Satz 2 bis 6 erneut durchgeführt.“

c)         Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Erhält mindestens eine Partei oder Wählergruppe bei der Berechnung der Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter unter Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer Direktmandate entspricht, wird die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter unter Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer Direktmandate entspricht oder diese übersteigt.“

d)         Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem geringsten prozentualen Rest, die nach Absatz 2 einen Restsitz zugeteilt bekommen hätte, einen Sitz weniger. Bei gleichem zu berücksichtigendem prozentualem Rest entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.“

13.     § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Werden der Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist des Satzes 1 in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, aufgrund derer diese eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe a bis c für erforderlich hält, kann diese innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.““

14.       In § 44 Absatz 1 wird die Angabe „; § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „oder von Anfang an nicht bestanden haben, sofern der Mangel nicht bereits im Verfahren nach § 39 Absatz 1 und § 40 Absatz 1 Buchstabe a zum Sitzverlust geführt hat; § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

15.       § 45 wird wie folgt geändert:

a)         In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verloren hat,“ durch die Wörter „verloren oder diese während der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen bestanden hat, dieser“ ersetzt.

b)         In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Bewerber auf der Reserveliste, die zum Zeitpunkt der Listenaufstellung nicht Mitglied einer Partei oder Wählergruppe waren, in der Zwischenzeit jedoch in eine andere als die sie aufstellende Partei oder Wählergruppe eingetreten sind.“

c)         In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „einer Woche“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.

16.       § 46 a wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Stadt“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Einreichung“ eingefügt.

b)         In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Wörter „dem in § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6 beschriebenen Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich“ ersetzt.

17.       § 46 d wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

b)         In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlgebiet“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Einreichung“ eingefügt.

c)         Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„§ 65 der Gemeindeordnung beziehungsweise § 44 der Kreisordnung finden entsprechende Anwendung.“

18.       § 46 h wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)       Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierende Vorstand.“

bb)       In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind.“ ersetzt.

b)         In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

19.       § 46 j Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)         In Satz 1 werden die Wörter „Divisorverfahren mit Standardrundung“ durch die Wörter „in § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6 beschriebenen Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich“ ersetzt.

b)         In Satz 2 wird die Angabe „3 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 6“ ersetzt.

20.       In § 51 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 15 bis 20“ die Wörter „über Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge (einschließlich beizubringender Nachweise), über die Aufstellung der Bewerber, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen, über die Berechnung der Zahl der Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen“ durch die Wörter „über Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge (einschließlich beizubringender Nachweise, auch hinsichtlich der nach § 15a), der Form und Art der nach § 15 Absatz 2 sowie § 46 h Absatz 4 notwendigen Veröffentlichung, über die Aufstellung der Bewerber, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen, über die Berechnung der Zahl der Wahlberechtigten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen und über die Befugnis zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen sowie der Erklärungen und Mitteilungen nach § 15a Absatz 1, 2 und 3“ ersetzt.

21.       Nach § 51 wird folgende Überschrift eingefügt:

„5. Übergangsregelungen“

22.       Folgender § 52 wird angefügt:

§ 52

(1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. August 2024 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht, zehn oder zwölf, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.

(2) Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2025 kann das für Inneres zuständige Ministerium abweichend von § 46 c Absatz 2 Satz 1 den Termin für etwaig notwendige Stichwahlen auf den dritten Sonntag nach der Wahl festsetzen und bekanntmachen. Die Festsetzung und Bekanntmachung nach Satz 1 kann gesondert von der Wahlausschreibung nach § 14 Absatz 1 erfolgen, spätestens jedoch bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach diesem Gesetz.“

2023

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „stattfinden“ die Wörter „, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl“ eingefügt.

2.         In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl.“ ersetzt.

2021

Artikel 3
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

In § 32 Absatz 1 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, werden nach dem Wort „stattfinden“ die Wörter „, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl“ eingefügt.

2021

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den
Regionalverband Ruhr

In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) geändert worden ist, wird das Wort „spätestens“ durch die Wörter „innerhalb von“ und der Punkt am Ende durch die Wörter „, spätestens jedoch drei Monate nach der Wahl.“ ersetzt.

1112

Artikel 5
Änderung des Wählergruppentransparenzgesetzes

Das Wählergruppentransparenzgesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) wird wie folgt geändert:

1.         In § 1 werden nach dem Wort „Kommunalwahlgesetz“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2.         In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „die in einer nach § 1 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz gewählten Vertretung eine Fraktion oder Gruppe stellt“ durch die Wörter „deren gewählte Vertreter aufgrund des bei der Kommunalwahl erzielten Ergebnisses in einer nach § 1 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes gewählten Vertretung aus eigener Kraft eine Fraktion oder Gruppe stellen können“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten
; Aufhebung von Übergangsvorschriften

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden Artikel 5 §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) geändert worden ist, Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) aufgehoben.

Düsseldorf, den 5. Juli 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
Josefine  P a u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung
Ina  S c h a r r e n b a c h

- GV. NRW. 2024 S. 444