Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 21 vom 30.7.2024 Seite 443 bis 448

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

2030

Zweites Gesetz zur Änderung
des Landesbeamtengesetzes

Vom 5. Juli 2024

Artikel 1

§ 116 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „in den Feuerwehren“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt:

„(2) Es gelten § 112 Absatz 1 Satz 1 und § 113, außerdem für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden und Gemeindeverbände § 110 Absatz 3 sowie für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 110 Absatz 3 und § 112 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden.

(4) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen sowie in den Feuerwehren des Landes, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um

auf Alter

Monate

Jahre    Monate

1968

3

60         3

1969

6

60         6

1970

9

60         9

1971

12

61         0

(5) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und in den Feuerwehren des Landes, gilt Absatz 3 ab dem 1. Januar 2028. Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2028 die Altersgrenze nach Absatz 3 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des 31. Januar 2028 in den Ruhestand.

(6) Auf Antrag der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen und in den Feuerwehren des Landes, der vor dem 1. Januar 2029 gestellt wird, kann der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen gilt § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.

(7) Für diejenigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem 1. Januar 2024 eine Altersteilzeit gemäß § 66 angetreten haben, verbleibt es bei der bisherigen Altersgrenze.“

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. Juli 2024

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie
Dr. Benjamin  L i m b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina  B r a n d e s

- GV. NRW. 2024 S. 447