Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 22 vom 7.8.2024 Seite 449 bis 484
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
20301
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 23. Juli 2024
Auf Grund des § 10 Nummer 1, 2 und 4 bis 11 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 401), die zuletzt durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 im Forstdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1 - VAP FD 2.1)“
2. In § 1 wird die Angabe „des gehobenen Forstdienstes im Lande“ durch die Angabe „der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landes Nordrhein- Westfalen an die Einstellungsbehörde zu richten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) und der elektronischen Zugangsadresse beizufügen:
1.
ein Anschreiben,
2. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
3. eine Kopie des Zeugnisses über die Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife,
4. ein Nachweis über die Ableistung des forstlichen Praktikums,
5. eine Kopie des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung
eines für die Laufbahn geforderten Studiengangs gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes
NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung,
6. ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten
Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz,
7. eine
Kopie des Führerscheins der Klasse B (PKW) und
8.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung schriftlich oder
in elektronischer Form vorzulegen:
1. amtlich beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder
Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener
Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls
Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
2. Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten
Zeugnisse,
3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit über eine entsprechende
Tauglichkeitsuntersuchung durch den Betriebsarzt der Einstellungsbehörde,
4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0,
beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein
europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I
S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 109) geändert worden ist, der Meldebehörde,
5. ein aktuelles Passbild in digitaler Form,
6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gerichtliche Vorstrafen
vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft anhängig ist sowie
7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.“
5. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4a“ ersetzt.
6. In § 3b Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
7. § 3c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer wiederholten Bewerbung wird ein jährlicher Wartezeitbonus von 0,2 auf die nach Absatz 1 ermittelte Qualifikationsnote gewährt.“
b) Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) für Bewerberinnen und Bewerber, die schwerbehindert sind oder Schwerbehinderten im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, gleichgestellt sind,“
8. In § 3d Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Einstellungsbehörde“ die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
9. Dem § 4 wird folgender § 4 vorangestellt:
„§ 4
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten, die zum Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 2 Absatz 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW geführt haben, mit der Dauer von 24 Monaten angerechnet.
(2) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14 Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wird nicht angewendet.“
10. Der bisherige § 4 wird § 4a und die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine persönlich und fachlich besonders geeignete Person, welche die Befähigung für eine Laufbahn in der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst besitzt, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Anwärterinnen und Anwärter betreut und deren Ausbildung überwacht.
(3) Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.
Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er benachrichtigt die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, wenn in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.“
11. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ausbildungsinhalte und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).“
12. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen abschließen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle die Beurteilung nicht selbst abgibt, versieht sie oder er diese mit ihrer oder seiner Stellungnahme. Die mit dem Sichtvermerk der Anwärterin oder des Anwärters versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Beurteilungen für die einzelnen Ausbildungsabschnitte eine Ausbildungsnote nach dem Muster der Anlage 3, die in das Prüfungsergebnis einfließt. Die Ausbildungsnote ist mit einer der in § 16 Absatz 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen und der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.“
13. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anwärterin oder der Anwärter hat im Ausbildungsabschnitt I insgesamt vier Ausbildungsberichte zu erstellen.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Berichte sind quartalsweise der Ausbilderin oder dem Ausbilder vorzulegen.“
c) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Berichte sind vierteljährlich über die Ausbildungsstelle der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen.“
14. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Prüfungsausschuss
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs geeigneten Personen. Er setzt sich
zusammen aus:
1. einer Person mit der Befähigung für eine im Forstdienst geforderte Laufbahn
der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende
oder Vorsitzender und
2. fünf weiteren Mitgliedern mit der Befähigung für eine im Forstdienst
geforderte Laufbahn der Laufbahngruppe 2.
Bei Bedarf können zwei der unter Satz 1 Nummer 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses durch geeignete Personen mit der Befähigung für eine Laufbahngruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes ersetzt werden.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, die Wiederbestellung ist zulässig. Für einzelne Prüfungsteile kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere geeignete Fachprüferinnen oder Fachprüfer bestellen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(2) Der Prüfungsausschuss wird beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gebildet. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte und bestimmt die Prüfungstermine. Zur Durchführung der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsgebiet die Prüferinnen oder Prüfer. Sie oder er leitet die mündliche Prüfung und hat hierbei auf die Einhaltung gleicher Bewertungsmaßstäbe in den Prüfungsgebieten hinzuwirken.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Fachprüferinnen oder Fachprüfer sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Alle von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit in allen die Prüfung betreffenden Angelegenheiten besonders verpflichtet.“
15. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Einstellungs-, Ausbildungs- und Aufsichtsbehörde können bei der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.“
16. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Waldbau, Waldökologie, Forstplanung, Forstschutz, Wildbewirtschaftung,“
c) In Nummer 4 wird das Komma durch die Angabe „und“ ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsgrundlagen einschließlich Finanzmanagement, Haushaltswesen, Förderung, Qualitäts-, Arbeitssicherheits- und Umweltmanagement.“
17. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
18. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Aufsichtsperson“ die Angabe „handschriftlich oder elektronisch“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit handschriftlich oder elektronisch den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Anwärterin oder des Anwärters. Es ist eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift anzufertigen. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zuzustellen. Werden die Prüfungsarbeiten digital angefertigt, so hat die Aufsichtsperson die eingereichten Prüfungsarbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person kennwortgeschützt zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person unter Verschluss zu halten.“
19. § 13 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der Prüfung im Wald und der mündlichen Prüfung nacheinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, von denen eine Person durch Fachprüferinnen oder Fachprüfer ersetzt werden kann (§ 8 Absatz 1), mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungsarbeiten die Erst- und die Zweitprüferinnen oder -prüfer sowie den Termin der Vorlage der Bewertungen.
(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffene, übereinstimmende Bewertung, die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 12 Absatz 4) aufzuheben.“
20. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Walde“ durch die Angabe „Wald“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Walde“ durch die Angabe „Wald“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Prüfung im Wald wird in einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Forstamt abgehalten und kann auch in einem geeigneten privaten oder kommunalen Forstbetrieb in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.
(3) Der Anwärterin oder dem Anwärter werden bis zu acht Aufgaben aus den in § 10 Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten mündlich oder schriftlich gestellt, die innerhalb der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zeit von jeweils mindestens zehn Minuten zu lösen sind.“
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Walde“ durch die Angabe „Wald“ ersetzt.
21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 10 genannten Prüfungsgebiete. Die Prüfung im Wald und die mündliche Prüfung finden nach der schriftlichen Prüfung statt und werden an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Die Reihenfolge kann zweckmäßig gewählt werden.
(3) Die Prüfungszeit in den Prüfungsgebieten eins bis vier beträgt 10 Minuten je Prüfling. Im Prüfungsgebiet fünf beträgt die Prüfungszeit 15 Minuten je Prüfling. Die Anwärterinnen und Anwärter können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen mündlich geprüft werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben werden von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, an deren Stelle Fachprüferinnen oder Fachprüfer (§ 8 Absatz 1) treten können, gestellt. Die Prüfungsaufgaben werden von diesen mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(5) Wurde das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.“
22. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von
vollen Punktzahlen bewertet werden:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note
„gut“,
3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8
Punkte, Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“,
5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: 4
bis 2 Punkte, Note „mangelhaft“,
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten: 1 und 0 Punkte, Note
„ungenügend“.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Abschlußnote“ durch das Wort „Abschlussnote“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ und das Wort „Abschlußnote“ durch das Wort „Abschlussnote“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die Leistungen in der schriftlichen Prüfung, die Leistungen in der Prüfung im Wald und in der mündlichen Prüfung mit je 30 Prozent berücksichtigt. Die Ausbildungsnote nach § 6 Absatz 3 wird mit 10 Prozent berücksichtigt.“
23. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Holz“ die Angabe „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
24. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Walde“ durch die Angabe „Wald“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann oder abbrechen muss. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird.“
25. In § 21 Satz 1 wird die Angabe „Prüfungsausschuß“ durch die Angabe „Prüfungsausschuss“ ersetzt.
26. In der Überschrift des Vierten Teils wird die Angabe „Schlußbestimmungen“ durch die Angabe „Schlussbestimmungen“ ersetzt.
27. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 23. Juli 2024
Die Ministerin für
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2024 S. 450