Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 22 vom 7.8.2024 Seite 449 bis 484

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

20301

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren Forstdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Juli 2024

Auf Grund des § 10 Nummer 1, 2 und 5 bis 11 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 579) geändert worden ist, und des § 25 Absatz 2 Satz 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GV. NRW. S. 714) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 (GV. NRW. S. 388), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 im Forstdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2 - VAP FD 2.2)

2. In § 1 wird die Angabe „des höheren Forstdienstes im Lande“ durch die Angabe „der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2
Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) und der elektronischen Zugangsadresse beizufügen:
1. ein Anschreiben,
2. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
3. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife,
4. Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen eines § 2 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Studiengangs,
5. Kopien von Nachweisen, die geeignet sind, den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern (§ 2 Absatz 3 und 4 Forstdienstausbildungsgesetz NRW) zu belegen, soweit dies nicht aus den unter Nummer 4 genannten Zeugnissen hervorgeht,
6. Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz,
7. eine Kopie des Führerscheins der Klasse B (PKW),
8. eine Kopie des Nachweises über die Ableistung des forstlichen Praktikums sowie

9. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen:

1. amtlich beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder),
2. Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse und Urkunden,
3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit über eine entsprechende Tauglichkeitsuntersuchung beim Betriebsarzt der Einstellungsbehörde,
4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30 b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, der zuständigen Meldebehörde,
5. ein aktuelles Passbild in digitaler Form,
6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.“

5. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Höchstzahl aller Ausbildungsplätze entspricht der Anzahl der ausbildenden Außenstellen der Einstellungsbehörde.“

6. In § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „gleicher“ durch die Angabe „der Ermittlung der“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW ist Wartezeit die Zeit, die seit dem Einstellungstermin verstrichen ist, zu dem die Bewerberin oder der Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze erstmalig nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist. Es wird die Wartezeit seit der ersten Bewerbung berücksichtigt, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 zu jedem Einstellungstermin im Land Nordrhein-Westfalen um Zulassung beworben hat (ununterbrochene Bewerbung). Bei einer wiederholten Bewerbung wird ein jährlicher Wartezeitbonus von 0,2 auf die nach Absatz 1 ermittelte Qualifikationsnote gewährt.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

bb) Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) für Bewerberinnen oder Bewerber, die schwerbehindert sind oder schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, gleichgestellt sind,“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Einstellungsbehörde“ die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Forstreferendarinnen und Forstreferendare betreut und deren Ausbildung überwacht.“

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „(Anlage 1).“ ersetzt.

11. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.

12. § 11 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Dazu wird aus den Punktzahlen der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte das arithmetische Mittel gebildet und einer Ausbildungsnote zugeordnet (Anlage 3). Diese ist der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Ausbildungsnote fließt in das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung gemäß § 14 ein.

(3) Die Beurteilung muss mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen abschließen:
1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,
2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8 Punkte, Note „befriedigend“,
4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“,
5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: 4 bis 2 Punkte, Note „mangelhaft“,
6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten: 1 und 0 Punkte, Note „ungenügend“.“

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Ausbildungsstelle“ die Angabe „vier“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Ausbildungsbehörde“ die Angabe „elektronisch“ eingefügt.

14. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13
Zweck der Prüfung

In der Großen Forstlichen Staatsprüfung hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Laufbahn und mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse soweit verfügt, wie es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern.“

15. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete und Prüfungsleistungen, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren und die Bewertung gelten die Vorschriften der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl, S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst beziehen. Davon abweichend entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zu einer Wiederholungsprüfung.“

16. Der vierte Teil wird wie folgt gefasst:

„Vierter Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

§ 18
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erwerben die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.“

17. In der Überschrift des fünften Teils wird die Angabe „Schlußbestimmungen“ durch die Angabe „Schlussbestimmungen“ ersetzt.

18. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

19. Die Anlage 3 aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung wird angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Juli 2024

Die Ministerin für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Silke  G o r i ß e n

GV. NRW. 2024 S. 463