Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 22 vom 7.8.2024 Seite 449 bis 484

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 4. Juli 2024

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 4. Juli 2024 in Münster gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 und § 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Kinder (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII), die in einem vom Land Nordrhein-Westfalen finanziell geförderten niedrigschwelligen Betreuungsprojekt für geflüchtete Kinder (Brückenprojekt in NRW) betreut werden, sind während des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte der Betreuungseinrichtung gegen die Folgen von Versicherungsfällen versichert (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII). Die Förderung des jeweiligen Betreuungsprojektes muss auf Basis der jeweils geltenden Förderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. Die Betreuungseinrichtung muss orts- und gebäudebezogen sein. Versichert ist der Aufenthalt auf der Unternehmensstätte der Betreuungseinrichtung. Der Ort des Aufenthalts muss mit dem Erdboden verbunden sein. Dafür genügt, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist. Nicht ausreichend sind ortsunabhängige mobile Betreuungsangebote. Darüber hinaus muss die Unfallkasse für die Einrichtung zuständig sein.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. Der Anhang zu § 27 wird wie folgt geändert:

a) § 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 wird in der Tabelle die Zeile „LS1“ wie folgt gefasst:

LS1

(Kinder in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen)

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendungen für Kinder in Tageseinrichtungen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, als Träger der Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 23 SGB VIII oder in Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 der Satzung betreut werden und als Träger der Aufwendungen für Kinder, die an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII)

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII oder von Einrichtungen i.S.v. § 5 Abs. 4 sind

bb) In Absatz 3 werden in der Tabelle in der Zeile „KS1“ in der Spalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII“ die Wörter „oder von Einrichtungen i.S.v. § 5 Abs. 4“ eingefügt.

b) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 wird in der Tabelle nach der Zeile Nummer 3.2 folgende Zeile 3.3 eingefügt:

3.3

Kinder, die in einem vom Land Nordrhein-Westfalen finanziell geförderten niedrigschwelligen Betreuungsprojekt für geflüchtete Kinder (Brückenprojekt in NRW) betreut werden, und sich auf der Unternehmensstätte der Betreuungseinrichtung aufhalten, sofern die Unfallkasse für die Einrichtung zuständig ist.

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 4 der Satzung

bb) In Absatz 4 wird in der Tabelle nach der Zeile Nummer 5.2 folgende Zeile 5.3 eingefügt:

5.3

Kinder, die in einem vom Land Nordrhein-Westfalen finanziell geförderten niedrigschwelligen Betreuungsprojekt für geflüchtete Kinder (Brückenprojekt in NRW) betreut werden, und sich auf der Unternehmensstätte der Betreuungseinrichtung aufhalten, sofern die Unfallkasse für die Einrichtung zuständig ist.

§ 3 Absatz 1 Nr. 2 SGB VII,

§ 5 Absatz 4 der Satzung

c) In § 4 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a SGB VII und § 5 Absatz 4 der Satzung“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Münster, den 4. Juli 2024

Der stellv. Vorsitzende der Vertreterversammlung
Ralf  P a g e n k o p f

Der stellv. Vorsitzende des Vorstandes
Uwe  M e y e r i n g h

GENEHMIGUNG

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 4. Juli 2024 beschlossene Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV i.V.m. § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, den 16. Juli 2024

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Siegel

III B 1 - 2024-008760

Im Auftrag
Fatima  A j a m i

GV. NRW. 2024 S. 482