Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 24 vom 15.8.2024 Seite 493 bis 530

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 4
Anlage 5
 

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

20320

Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Vom 30. Juli 2024

Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „,die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Nummer 7 Satz 1, Nummer 8 und Nummer 10 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.

c) In Nummer 10 Satz 9 wird vor der Angabe „10 000“ das Wort „als“ eingefügt.

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe von 51 Euro“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Sitzungen“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen oder elektronischen“ gestrichen.

4. § 4b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist,“ werden gestrichen.

bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „, es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeit- oder Gruppentherapie handelt“ werden gestrichen.

bbb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Die Anerkennung einer Gruppentherapie kann ohne Gutachten erfolgen. Absatz 5 bleibt unberührt.“

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

5. In § 4e Satz 1 werden die Wörter „für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,“ gestrichen.

6. § 4h wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4h
Anwendbarkeit von Vereinbarungen und Abrechnungsempfehlungen

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Von der Angemessenheit von Aufwendungen ist auszugehen, wenn die entsprechenden Rechnungen auf Vereinbarungen oder gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Leistungserbringern, Gruppen oder Verbänden von Leistungserbringern beruhen. Dies gilt nicht, wenn das für Finanzen zuständige Ministerium entscheidet, dass einer Vereinbarung oder gemeinsamen Abrechnungsempfehlung nicht gefolgt werden kann. Bei dieser Entscheidung sind die Vor- und Nachteile einer Abweichung abzuwägen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf

a) die Versorgungssicherheit der Beihilfeberechtigen,

b) die Festsetzungspraxis und

c) die Entwicklung der Beihilfeausgaben auch im Vergleich zu gleichartigen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Soweit Aufwendungen die nach Satz 1 angemessenen Beträge überschreiten, sind die übersteigenden Beträge nicht beihilfefähig.“

7. Dem § 5a wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Aufwendungen für eine Versorgung der pflegebedürftigen Person sind auch in den Fällen nach § 42a Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Für Umfang und Höhe gilt § 42a Absatz 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Leistungsmitteilung der Pflegeversicherung ist für die Beihilfestelle bindend und zunächst abzuwarten. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.“

8. In § 5c Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „2 Nummer“ eingefügt.

9. § 5g Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. deren Versorgung nach § 5a Absatz 9 bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson.“

10. In § 6c Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

11. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen oder elektronischen Antrag mittels einer Beihilfe App“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“ ersetzt.

cc) In Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter „§ 74 Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, oder § 77 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 77 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Nutzung einer angebotenen elektronischen Antragsmöglichkeit bleibt unberührt.“

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers“ gestrichen.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 4 bis 7.

f) Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

g) Absatz 11 wird Absatz 9 und die Angabe „10“ durch die Angabe „8“ ersetzt.

h) Die Absätze 12 bis 14 werden die Absätze 10 bis 12.

13. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes können in einer Vereinbarung nach § 77 Absatz 2 oder 3 des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen erlassen.“

14. Dem § 17a wird folgender Absatz 18 angefügt:

„(18) Die Regelungen der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494) gelten für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2024 entstehen.“

15. Die Anlagen 1, 4 und 5 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juli 2024

Der Minister der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Marcus  O p t e n d r e n k

GV. NRW. 2024 S. 494