Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.8.2024 Seite 531 bis 558

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

203011

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und
Justizfachwirte

Vom 5. August 2024

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1430) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 305) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 (weggefallen)“

b) Nach der Angabe zu § 29 wird die Angabe zu § 30 wie folgt gefasst:

„§ 30 Schlussentscheidung in anderen Fällen“

c) Nach der Angabe zu § 32 wird die Angabe „§ 30 Niederschrift über die mündliche Prüfung“ gestrichen.

d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42 Prüfung“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Anwärterinnen und Anwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die in den Fachtheorien I und II insgesamt erbrachten schriftlichen Leistungen im Notendurchschnitt nicht wenigstens mit 4,00 Punkten bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierauf hinzuweisen.“

3. § 8 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

4. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Ihren“ durch die Angabe „ihren“ ersetzt.

5. In § 10 Absatz 3 wird nach der Angabe „fertigen“ die Angabe „und mündliche Leistungen zu erbringen“ eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte, Fachtheorien I bis IV, werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt.“

bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„In den Fachtheorien I bis III sollen den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Daneben werden in den Fachtheorien II bis IV die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft.“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere

1. Zivilprozessrecht,

2. Zwangsvollstreckungsrecht,

3. Familien- und Betreuungsrecht,

4. Kostenrecht,

5. Strafrecht,

6. Nachlassrecht,

7. Insolvenzrecht,

8. Grundbuchrecht,

9. Handelsrecht und Registerrecht,

10. Justizverwaltungssachen,

11. öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht und

12. zivilrechtliche Grundlagen, Gerichtsverfassung und Staatsrecht.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Während der Fachtheorien I bis III sind mündliche Leistungen zu erbringen.“

bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Während der Fachtheorien I bis III sollen durchschnittlich jeweils 320 Stunden und während der Fachtheorie IV 80 Stunden Unterricht erteilt werden.“

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Während der Fachtheorien I bis III sind schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen.“

bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, nach Möglichkeit mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Sollte eine Besprechung vor Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zeitlich nicht mehr möglich sein, kann die Überlassung eines schriftlichen Lösungsvorschlags eine Besprechung ersetzen.“

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen  kann im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können.“

7. Nach § 12 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die gefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die mündlich erbrachten Leistungen sind mit Noten und Punktzahlen aufzunehmen.“

8. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „Anforderrungen“ durch die Angabe „Anforderungen“ ersetzt.

9. § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat.“

10. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Lehrplan umfasst, soweit für die Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes erforderlich, insbesondere

1. Zivilprozessrecht,

2. Zwangsvollstreckungsrecht,

3. Familien- und Betreuungsrecht,

4. Kostenrecht,

5. Strafrecht,

6. Nachlassrecht,

7. Insolvenzrecht,

8. Grundbuchrecht,

9. Handelsrecht und Registerrecht,

10. Justizverwaltungssachen und

11. öffentliches Dienstrecht und Arbeitsrecht.“

b) Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Während des Fachlehrgangs sind mündliche Leistungen zu erbringen.“

c) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note und Punktzahl nach § 13 Absatz 1 zu bewerten, nach Möglichkeit mit den Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern zu besprechen und diesen auszuhändigen. Sollte eine Besprechung vor Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zeitlich nicht mehr möglich sein, kann die Überlassung eines schriftlichen Lösungsvorschlags eine Besprechung ersetzen.“

12. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Aufsichtsarbeiten“ die Angabe „sowie die mündlich erbrachten Leistungen“ eingefügt.

13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ferner trifft sie oder er, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, alle weiteren Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts setzt die Termine für die schriftliche Prüfung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen fest und lädt zu diesen Terminen. Sofern Termine für Aufsichtsarbeiten außerhalb der regelmäßigen Prüfungstermine aus Gründen anberaumt werden müssen, die in der Person des Prüflings liegen, zum Beispiel Krankheit, werden diese Termine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und dem Prüfungsausschuss festgesetzt.“

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Während der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar:

1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Familien- und Betreuungsrecht sowie Nachlassrecht,

2. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Strafrecht,

3. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Kostenrecht,

4. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Insolvenzrecht,

5. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Grundbuchrecht sowie Handelsrecht und Registerrecht und

6. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt Justizverwaltungsrecht und öffentliches Dienstrecht.

§ 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die schriftlichen Prüfungsaufgaben einschließlich der für die Prüferinnen und Prüfer unverbindlichen Lösungsvorschläge werden durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Prüflingen mit Behinderungen können, regelmäßig bis spätestens vier Wochen vor den Prüfungsarbeiten, auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen gewährt werden.“

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.“

d) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der Aufsichtsperson rügt und binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geltend macht.“

15. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Auf Antrag des Prüflings unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem der Prüfling die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird im Falle einer postalischen Übermittlung durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.“

16. § 25 wird aufgehoben.

17. § 26 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.“

18. § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30
Schlussentscheidung in anderen Fällen

(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht bestanden zu erklären, wenn

1. mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr der Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig abliefert oder

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Prüfungsgespräch nicht rechtzeitig erscheint oder den Prüfungstermin nicht bis zum Ende wahrnimmt.

(2) Liefert der Prüfling ohne genügende Entschuldigung bis zu zwei Aufsichtsarbeiten nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für „ungenügend“ zu erklären.

(3) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts für nicht unternommen zu erklären, wenn

1. ein Prüfling mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts von der Prüfung zurücktritt oder

2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsverfahren abbricht, weil sich dessen sachgemäße Durchführung wegen einer ernsten Erkrankung des Prüflings oder aus einem anderen wichtigen Grund längere Zeit verzögert hat oder verzögern wird; in diesen Fällen entfällt auch die Wirkung der Meldung.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(4) Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts in den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, hat er zum nächstmöglichen Zeitpunkt alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(6) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung fern und sieht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts das Ausbleiben als entschuldigt an, ist der mündliche Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

(7) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und bei der mündlichen Prüfung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf dessen Kosten verlangt werden.“

19. § 32 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

20. In § 35 wird die Angabe „vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 441)“ gestrichen.

21. § 36 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierzu gehören vor allem Grundzüge

1. des Zivilprozessrechts,

2. des Zwangsvollstreckungsrechts,

3. des Familien- und Betreuungsrechts,

4. des Kostenrechts,

5. des Strafrechts,

6. des Nachlassrechts,

7. des Insolvenzrechts,

8. des Grundbuchrechts,

9. des Handelsrechts und Registerrechts,

10. der Justizverwaltungssachen,

11. des öffentlichen Dienstrechts und Arbeitsrechts sowie

12. der Informationstechnik und der Informationsverarbeitung.“

22. Die Überschrift zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42
Prüfung

23. In § 45 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Oberverwaltungsgericht“ durch die Angabe „Oberverwaltungsgerichts“ ersetzt.

24. § 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Menschen mit Behinderungen sind unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, bei der Erbringung von Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und der Qualifizierung sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung beziehungsweise Prüfung gemäß § 42 die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.“

25. § 47 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter sowie für nach Abschnitt 5 oder 6 zugelassene Beamtinnen und Beamte, deren Ausbildung vor dem 1. September 2024 begonnen hat, und die sich in einer ununterbrochenen Ausbildung befinden, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich des Tages vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 5. August 2024 geltenden Fassung fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausbildung unterbrochen und nach dem 1. September 2024 fortgesetzt wird.

(3) Auf Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 richtet sich eine weitere Einführungszeit nach § 32 Absatz 2 oder § 43 Absatz 2, die nach dem 1. September 2024 angeordnet wurde, nach den Vorschriften dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Anordnung geltenden Fassung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. August 2024

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Benjamin  L i m b a c h

GV. NRW. 2024 S. 532