Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.8.2024 Seite 531 bis 558
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2 - VAP 2.2-AgrD) |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2 - VAP 2.2-AgrD)
203013
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2 - VAP 2.2-AgrD)
Vom 21. August 2024
Auf
Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447)
geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der
Finanzen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1)
Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die
Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst in der Agrarverwaltung des
Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten
erfüllt,
2.
nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn
geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese
Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
3.
ein Studium der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder in einer ähnlich geeigneten
Studienrichtung mit dem Diplom- oder Mastergrad einer Universität, dem
Mastergrad einer anderen gleichstehenden Hochschule oder einer Fachhochschule
abgeschlossen hat und
4.
eine mindestens einjährige landwirtschaftliche, gartenbauliche oder eine
ähnlich geeignete fachpraktische oder hauptberufliche Tätigkeit absolviert oder
eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden
Fassung, in einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Ausbildungsberuf
abgelegt hat.
§ 2
Antrag auf Einstellung und Auswahlverfahren
(1)
Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) als
Einstellungsbehörde zu richten.
(2)
Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes beizufügen:
1.
tabellarischer Lebenslauf,
2.
Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
3.
Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Master oder Diplom) oder
Nachweise über gleichwertige - auch ausländische - Hochschulabschlüsse,
4.
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5.
Nachweis der mindestens einjährigen fachpraktischen oder hauptberuflichen
Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 und,
6.
falls vorhanden, Kopie des Zeugnisses über eine Praktikantenprüfung oder eine
berufliche Abschlussprüfung.
(3)
Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Wer
nach den Bewerbungsunterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt,
nimmt am Auswahlverfahren nicht teil. Auf der Grundlage des Ergebnisses des
Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
Zum
Auswahlverfahren kann auch zugelassen werden, wer glaubhaft nachweist, dass er
die Zulassungsvoraussetzungen bis spätestens sechs Wochen vor der Einstellung
erfüllen wird.
§ 3
Einstellung, Rechtsstellung
(1)
Einstellungstermin ist in der Regel der erste Werktag im Oktober eines jeden
Jahres.
(2)
Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung sind der
Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:
1.
ein aktuelles Passbild,
2.
beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder
Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener
Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls
Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
3.
ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn des
Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates,
dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt
haben,
4.
Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6
genannten Nachweise,
5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gerichtliche Vorstrafen
vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und
6.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(3)
Ferner ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des
„Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen. Ebenso ist ein
amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand
vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(4)
Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des
Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Agrarreferendarin“ oder
„Agrarreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet
besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
Teil 2
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Kapitel 1
Vorbereitungsdienst
§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1)
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst
auszubilden. Dabei sollen sich die Referendarinnen und Referendare zu
verantwortungsbewussten Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten weiterbilden.
(2)
Der Vorbereitungsdienst soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen
fachlich vertiefen, die Berufskompetenz für die Agrarverwaltung vermitteln und
für die Laufbahn befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und
Initiative zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und
soziale Belange sind zu berücksichtigen.
§ 5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsplan
(1)
Ausbildungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammer) als
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.
(2)
Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die
Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der
Ausbildungsbehörde weist die Einstellungsbehörde die Referendare den
Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.
(3)
Die Ausbildungsleitung obliegt einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten
Geschäftsbereichsleitung. Diese überwacht die Ausbildung und betreut die
Referendarinnen und Referendare. Bei diesen Aufgaben wird sie von einer
stellvertretenden Ausbildungsleitung unterstützt.
(4)
Ausbilderin oder Ausbilder ist die Leitung der Ausbildungsstelle oder eine von
ihr beauftragte, verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
Andere geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder können mit Zustimmung der
Ausbildungsleitung nach Absatz 3 Satz 1 im Einzelfall beauftragt werden.
(5)
Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach
dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die
einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie Ausbildungsinhalte im
Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit den Referendarinnen
und Referendaren zu besprechen. Der Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den
Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind mit
Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes
ist den Referendarinnen und Referendaren auszuhändigen.
§ 6
Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes,
Beendigung des Beamtenverhältnisses,
vorzeitige Entlassung
(1)
Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und umfasst die Ausbildung und die
Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung.
(2)
Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung
vorgeschriebenen Hochschulabschlussprüfung kann mit bis zu sechs Monaten auf
den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie geeignet ist, die für die
Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Über die Anrechnung
entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3)
Zeiten mit Ausnahme eines Erholungsurlaubs, in denen keine Ausbildung
stattfindet, werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als
sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten. Dies gilt
auch für Elternzeit gemäß der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10.
Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend. Im Einzelfall entscheidet die Einstellungsbehörde über die
Zulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.
(4)
Die Einstellungsbehörde entscheidet über Art und Dauer der Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sowie
Elternzeit und bei Nichtzulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen
Staatsprüfung. Bei Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung
entscheidet sie im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses.
(5)
Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden, wenn die
Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht
bestanden ist oder die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung als endgültig
nicht bestanden gilt, mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfung
bekannt gegeben wird.
(6)
Die Einstellungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar aus dem
Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
1.
sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen
nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
2.
zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1)
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
Ausbildungsabschnitt
I „Verwalten“ dauert 9 Monate einschließlich eines Seminars von 10 Wochen und Arbeitsgemeinschaften
bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten
Dienststellen.
Ausbildungsabschnitt
II „Leiten und Steuern“ dauert 6 Monate einschließlich eines Seminars von 3
Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei der Zentrale der Landwirtschaftskammer,
dem Landesamt oder anderen geeigneten Dienststellen.
Ausbildungsabschnitt
III „Beraten“ dauert 7 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und
Arbeitsgemeinschaften bei Beratungsstellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer
oder anderen geeigneten Dienststellen.
(2)
Innerhalb des Ausbildungsabschnittes II erfolgt eine Ausbildung am Landesamt.
Diese soll einen Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreiten.
(3)
Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.
§ 8
Ausbildungsveranstaltungen
Die
Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren,
Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen, die für die Ausbildung förderlich
sind, anordnen oder zulassen. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt
angerechnet.
§ 9
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1)
Die Seminare werden von der Ausbildungsbehörde zentral durchgeführt. In diesen
sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) genannten Gebiete
durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und
verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.
(2)
Soweit die Ausbildung nicht an der Landwirtschaftskammer oder dem Landesamt
durchgeführt wird, müssen die gewählten Einrichtungen vom für die
Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt sein.
(3)
In den Ausbildungsabschnitten sind die Referendarinnen und Referendare mit den
Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über
die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist
Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und
selbstständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden,
Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen. Durch
Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte,
gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen ist praxisnah zu schulen. So
frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand
möglich, sind Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen.
(4)
Während der Ausbildung sind bei der Ausbildungsbehörde Arbeitsgemeinschaften
einzurichten. Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist für die
Referendarinnen und Referendare verpflichtend.
Die
Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare mit
Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische Fälle
sach- und fachgerecht zu bearbeiten, indem die wesentlichen Fragen erkannt,
Entscheidungen erarbeitet und Berichte entworfen werden. Ihre Kenntnisse sollen
vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien
Vortrag gegeben werden.
(5)
Während des Ausbildungsabschnitts I fertigt jede Referendarin und jeder
Referendar sechs Entwürfe für Verwaltungsvorgänge in Form eines Berichts, einer
fachlichen Stellungnahme oder eines anderen Verwaltungsschreibens an.
(6)
Während des Ausbildungsabschnitts II sind von den Referendarinnen und
Referendaren zwei Berichte zu Vorgängen der Mitarbeiterführung und zwei
Berichte zu Haushaltsführung und Controlling zu erstellen, zwei Moderationen zu
planen und durchzuführen sowie eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit zu
planen und durchzuführen. Eine der Pflichtaufgaben kann durch Mitwirkung an
einem Gruppenprojekt im selben Abschnitt ersetzt werden.
(7)
Während des Ausbildungsabschnitts III sind als Pflichtaufgaben eine berufliche
Weiterbildungsmaßnahme sowie zwei Beratungsfälle zu planen, durchzuführen und
zu evaluieren.
(8)
Die Pflichtarbeiten nach den Absätzen 5, 6 und 7 sind von den Ausbilderinnen
oder Ausbildern bei der Gesamtbeurteilung nach § 10 zu berücksichtigen.
(1)
Gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle
auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach dem
Muster der Anlage 2 zu erstellen, der Referendarin oder dem Referendar zu
eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die
Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer
der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk der
Referendarin beziehungsweise des Referendars und der Ausbildungsleitung
versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den
Ausbildungsakten zu nehmen.
(2)
Wird in einem Ausbildungsabschnitt die Ausbildung an mehreren
Ausbildungsstellen abgeleistet, stimmen sich die Ausbildenden dieser
Ausbildungsstellen ab und geben eine gemeinsame Beurteilung ab. Die gemeinsame
Beurteilung muss ebenfalls mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten
abschließen, Kommastellen werden nicht gebildet. Die Koordinierung dieser
Abstimmung nimmt die am Ende des Ausbildungsabschnittes liegende
Ausbildungsstelle vor, soweit sie nach Absatz 1 zur Abgabe einer Beurteilung
verpflichtet ist.
(3)
Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte
Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 erstreckt sich die Beurteilung nach
Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.
§ 11
Meldung zur Laufbahnprüfung,
abschließende Beurteilung
Die
Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen und Referendare spätestens 4
Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes schriftlich dem Vorsitz des
Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Sie erstellt vor Beendigung des
letzten Ausbildungsabschnittes eine abschließende Beurteilung unter
Berücksichtigung der Beurteilungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und
legt diese zusammen mit der Ausbildungsakte spätestens 2 Monate vor Beendigung
des Vorbereitungsdienstes der Einstellungsbehörde vor. Die Beurteilung schließt
mit einer Bewertung nach § 14 ab.
Kapitel 2
Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung
Die
Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der
Prüfling auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die
Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
agrarwirtschaftlichen Dienstes in der Agrarverwaltung im Land
Nordrhein-Westfalen besitzt.
(1)
Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung wird vor einem beim Landesamt
gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Das für die Landwirtschaft zuständige
Ministerium beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die
Dauer von 5 Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss
führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Große Agrarwirtschaftliche
Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigten Person
mit der Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendes Mitglied des
Prüfungsausschusses,
2.
zwei verbeamteten Personen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder
vergleichbaren Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt,
3.
einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und
4.
zwei in der Agrarverwaltung tätigen Führungspersonen der Laufbahngruppe 2,
zweites Einstiegsamt.
(3)
Für einzelne Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
weitere Mitglieder als Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfer berufen.
(4)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an
Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und
Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt
auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betraute
Personen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(5)
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse
besteht, die Anwesenheit gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses
dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.
(6)
Das Landesamt führt die laufenden Geschäfte des Prüfungssauschusses und ist
verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Das vorsitzende
Mitglied des Prüfungssauschusses stellt das Ergebnis der Großen
Agrarwirtschaftlichen Prüfung fest und händigt das Prüfungszeugnis aus.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit
folgenden Punkten und Noten bewertet:
1.
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung mit 15 und 14
Punkten, Note „sehr gut“,
2.
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note
„gut“,
3.
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung mit 10 bis 8
Punkten, Note „befriedigend“,
4.
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht, mit 7 bis 5 Punkten, Note „ausreichend“,
5.
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können, mit 4 bis 2 Punkten, Note „mangelhaft“
und
6.
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten, mit 1 und 0 Punkten, Note „ungenügend“.
(2)
Soweit aus den Punkten für einzelne Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
Durchschnitts- oder Gesamtpunktzahlen gebildet werden, entsprechen ihm folgende
Notenbezeichnungen:
15,0
bis 13,6 = sehr gut,
13,5
bis 10,6 = gut,
10,5
bis 7,6 = befriedigend,
7,5
bis 4,6 = ausreichend,
4,5
bis 1,6 = mangelhaft,
1,5
bis 0 = ungenügend.
Bei
diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle nach dem Komma
berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Inhalt der Laufbahnprüfung
Die
Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Hausarbeit), zwei
Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.
(1)
Die Hausarbeit haben die Referendarinnen und Referendare vor Beendigung des
Ausbildungsabschnitts III anzufertigen und binnen 4 Wochen nach Erhalt der Aufgabe
in Maschinenschrift der Leitung ihrer Ausbildungsstelle in zweifacher
Ausführung abzuliefern. Der Nachweis für die fristgerechte Ablieferung der
Hausarbeit wird bei Übergabe durch Eingangsvermerk oder bei Übersendung durch
die Post durch das Datum des Poststempels der gedruckten Version erbracht.
Zusätzlich ist die Hausarbeit in digitaler Form elektronisch zu übersenden. Die
digital übersandte Fassung muss der gedruckten Version entsprechen. Die
elektronische Übersendung stellt keinen Nachweis nach Satz 2 dar. Bei Vorliegen
eines triftigen Grundes kann auf Antrag die Frist nach Satz 1 um bis zu 2
Wochen verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich über die Leitung der
Ausbildungsstelle, die dazu Stellung nimmt, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
zur Entscheidung zu richten. Reicht die Verlängerung der Dauer von 2 Wochen
nicht aus, ist ersatzweise eine Hausarbeit zu einem neuen Thema anzufertigen.
(2)
Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen von dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von den Referendarinnen und
Referendaren im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstelle des
Ausbildungsabschnitts III rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine
neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden
Aufgaben ausgewählt. Eine bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht
erneut vorgeschlagen werden.
(3)
Die Referendarinnen und Referendare haben schriftlich zu versichern, dass sie
die Hausarbeit selbstständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel
als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut
oder Sinn nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung
kenntlich gemacht haben.
§ 17
Beurteilung der Hausarbeit
(1)
Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der
in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen
Hausarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der
Bewertungen.
(2)
Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im
Rahmen der Vorbeurteilungen. Dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen
werden.
(3)
Vor der Bewertung der Hausarbeit kann die Leitung der Ausbildungsstelle des
Ausbildungsabschnitts III oder ein von dieser benannter Dienstangehöriger der
Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne
Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der
Hausarbeit zugeleitet wird.
(4)
Liefert eine Referendarin oder ein Referendar die Hausarbeit ohne triftigen
Grund nicht fristgerecht ab, so wird diese mit null Punkten bewertet. Das
vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger
Grund vorliegt.
§ 18
Aufsichtsarbeiten
(1)
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen
1.
Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrar- und Umweltrecht und
2.
Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche
Weiterbildung.
Sie
sind an zwei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder
eines von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 5 Stunden
zur Verfügung. Es werden je Bereich zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
(2)
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde aus. Es bestimmt die
zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten. Die
Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils
am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen
sind.
(3)
Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die
Kennzahl der Referendarinnen und Referendare. Sie fertigt eine Sitzordnung mit
Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede
Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die
Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu
verschließen und diesen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder
einer von ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis
zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem vorsitzenden
Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm bestimmten Person des
öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.
§ 19
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten
Die
Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfenden und von einem Zweitprüfenden in
der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten
Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 14 Absatz 1
festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung
entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Schließt es sich
keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene
übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfenden und die Entscheidung
des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch
Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst
nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Absatz 3)
aufzuheben.
(1)
Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.
(2)
Der Ausbildungsschwerpunkt „Verwalten“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch
zum Prüfungsgebiet „Allgemeines Verwaltungsrecht und Agrar- und Umweltrecht“
geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Leiten und Steuern“ wird in einem 30
Minuten dauernden Gespräch geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Beraten“ wird
als 10 Minuten dauernder Kurzvortrag über eine Beratungsaufgabe mit
anschließendem 30 Minuten dauerndem Kolloquium geprüft. Es werden 90 Minuten
Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur
Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten
nicht überschreiten.
(3)
Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Prüfung. Es hat darauf
hinzuwirken, dass zu Prüfenden in geeigneter Weise befragt werden, und ist
berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(4)
Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind vom Prüfungsausschuss mit
je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
§ 21
Ergebnis der
Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung
(1)
Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtleistung der Großen
Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung fest, indem die in der Beurteilung der
Ausbildung nach § 11 erreichten Punkte dreifach, die in der Hausarbeit
erreichten Punkte zweifach, die in den Klausuren erreichten Punkte einfach und die
in den mündlichen Prüfungen erreichten Punkte jeweils einfach gewichtet und auf
Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 14 Absatz 1
festgesetzt wird. Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle nach
dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2)
Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Großen
Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für
die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des
Gesamteindrucks den Leistungsstand des zu Prüfenden besser kennzeichnet und die
Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
(3)
Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die
Hausarbeit und beide Aufsichtsarbeiten oder jede der Prüfungen nach § 20 Absatz
2 mit weniger als 5 Punkten oder die Staatsprüfung insgesamt nicht mit
mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(4)
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Referendarinnen und
Referendaren das Ergebnis der Prüfung mit.
§ 22
Beurkundung des Prüfungsherganges,
Einsicht in die Prüfungsakten
(1)
Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:
1.
die Gegenstände der Prüfungen, Angaben über die Leistungen und die erzielten
Punkte sowie
2.
die Errechnung des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.
Die
Niederschrift fertigt das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm beauftragtes
Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied und den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Großen
Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird durch das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses schriftlich festgestellt.
(2)
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren Bewertungen (Punkte) mit Begründung
durch die Erst- und Zweitgutachter und gegebenenfalls die Entscheidungen des
vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses, eine Stellungnahme zur
Hausarbeit und die Niederschrift über die Prüfungen sind zu einer Prüfungsakte
der Referendarin oder des Referendars zu vereinigen.
(3)
Die Referendarinnen und Referendare haben das Recht, auf Antrag ihre
vollständigen Prüfungsakten einzusehen, solange das Prüfungsergebnis
angefochten werden kann.
§ 23
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1)
Nach Bestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird ein
Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgehändigt. Wer die Große
Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Prüfungsbescheinigung.
Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den
Prüfungsakten und den Personalakten zu nehmen.
(2)
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung
,,Assessorin oder Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen.
§ 24
Wiederholung der Großen Agrarwirtschaftlichen
Staatsprüfung
Wer
die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht
bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit
mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Soweit das
Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf dem
Nichtbestehen der mündlichen Prüfung beruht, ist lediglich die mündliche
Prüfung zu wiederholen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 25
Rücktritt, Nichterscheinen,
Abbruch der Prüfung
(1)
Wer ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ganz
oder teilweise von einer Prüfung nach den §§ 18 und 20 zurücktritt, zu einer
dieser Prüfungen nicht erscheint oder diese abbricht, hat die jeweilige Prüfung
nicht bestanden.
(2)
Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das
Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so
gelten diese als nicht angesetzt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines
triftigen Grundes, insbesondere Krankheit, erteilt werden. Die Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
§ 26
Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
Bei
einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß
gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des
vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses über die Folgen. Nach dem Grad
der Verfehlung kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung zugelassen oder
die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet werden. Im Fall
eines besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchs oder Verstoßes gegen die
Ordnung kann die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung für nicht oder
endgültig nicht bestanden erklärt werden.
Die
Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen
Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen
Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dabei dürfen die
fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag
entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Referendarinnen
und Referendare, die sich am Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung in der Ausbildung oder Prüfung nach der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites
Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom
17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, befinden,
beenden sie nach den Vorschriften der genannten Verordnung.
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe
2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land
Nordrhein-Westfalen außer Kraft.
Düsseldorf,
den 21. August 2024
Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n
GV. NRW. 2024 S. 535