Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.8.2024 Seite 531 bis 558

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2 - VAP 2.2-AgrD)
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2 - VAP 2.2-AgrD)

203013

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2
des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Agrar 2.2 - VAP 2.2-AgrD)

Vom 21. August 2024

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 447) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst in der Agrarverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

3. ein Studium der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder in einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit dem Diplom- oder Mastergrad einer Universität, dem Mastergrad einer anderen gleichstehenden Hochschule oder einer Fachhochschule abgeschlossen hat und

4. eine mindestens einjährige landwirtschaftliche, gartenbauliche oder eine ähnlich geeignete fachpraktische oder hauptberufliche Tätigkeit absolviert oder eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung, in einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Ausbildungsberuf abgelegt hat.

§ 2
Antrag auf Einstellung und Auswahlverfahren

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Landesamt) als Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes beizufügen:

1. tabellarischer Lebenslauf,

2. Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,

3. Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Master oder Diplom) oder Nachweise über gleichwertige - auch ausländische - Hochschulabschlüsse,

4. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

5. Nachweis der mindestens einjährigen fachpraktischen oder hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 und,

6. falls vorhanden, Kopie des Zeugnisses über eine Praktikantenprüfung oder eine berufliche Abschlussprüfung.

(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Wer nach den Bewerbungsunterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

Zum Auswahlverfahren kann auch zugelassen werden, wer glaubhaft nachweist, dass er die Zulassungsvoraussetzungen bis spätestens sechs Wochen vor der Einstellung erfüllen wird.

§ 3
Einstellung, Rechtsstellung

(1) Einstellungstermin ist in der Regel der erste Werktag im Oktober eines jeden Jahres.

(2) Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen:

1. ein aktuelles Passbild,

2. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

3. ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinn des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

4. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 genannten Nachweise,

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, und

6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

(3) Ferner ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen. Ebenso ist ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Agrarreferendarin“ oder „Agrarreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

Teil 2
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Kapitel 1
Vorbereitungsdienst

§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im agrarwirtschaftlichen Dienst auszubilden. Dabei sollen sich die Referendarinnen und Referendare zu verantwortungsbewussten Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten weiterbilden.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen fachlich vertiefen, die Berufskompetenz für die Agrarverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsplan

(1) Ausbildungsbehörde ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammer) als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter.

(2) Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde weist die Einstellungsbehörde die Referendare den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.

(3) Die Ausbildungsleitung obliegt einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung. Diese überwacht die Ausbildung und betreut die Referendarinnen und Referendare. Bei diesen Aufgaben wird sie von einer stellvertretenden Ausbildungsleitung unterstützt.

(4) Ausbilderin oder Ausbilder ist die Leitung der Ausbildungsstelle oder eine von ihr beauftragte, verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Andere geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder können mit Zustimmung der Ausbildungsleitung nach Absatz 3 Satz 1 im Einzelfall beauftragt werden.

(5) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen. Der Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist den Referendarinnen und Referendaren auszuhändigen.

§ 6
Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes,
Beendigung des Beamtenverhältnisses,
vorzeitige Entlassung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und umfasst die Ausbildung und die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung.

(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Hochschulabschlussprüfung kann mit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Zeiten mit Ausnahme eines Erholungsurlaubs, in denen keine Ausbildung stattfindet, werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten. Dies gilt auch für Elternzeit gemäß der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Im Einzelfall entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.

(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über Art und Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sowie Elternzeit und bei Nichtzulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung. Bei Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung entscheidet sie im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden, wenn die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist oder die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird.

(6) Die Einstellungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder

2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.

§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Ausbildungsabschnitt I „Verwalten“ dauert 9 Monate einschließlich eines Seminars von 10 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt II „Leiten und Steuern“ dauert 6 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei der Zentrale der Landwirtschaftskammer, dem Landesamt oder anderen geeigneten Dienststellen.

Ausbildungsabschnitt III „Beraten“ dauert 7 Monate einschließlich eines Seminars von 3 Wochen und Arbeitsgemeinschaften bei Beratungsstellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer oder anderen geeigneten Dienststellen.

(2) Innerhalb des Ausbildungsabschnittes II erfolgt eine Ausbildung am Landesamt. Diese soll einen Zeitraum von 4 Wochen nicht unterschreiten.

(3) Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.

§ 8
Ausbildungsveranstaltungen

Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen, die für die Ausbildung förderlich sind, anordnen oder zulassen. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

§ 9
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Seminare werden von der Ausbildungsbehörde zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) Soweit die Ausbildung nicht an der Landwirtschaftskammer oder dem Landesamt durchgeführt wird, müssen die gewählten Einrichtungen vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt sein.

(3) In den Ausbildungsabschnitten sind die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbstständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen. Durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen ist praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen.

(4) Während der Ausbildung sind bei der Ausbildungsbehörde Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist für die Referendarinnen und Referendare verpflichtend.

Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare mit Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische Fälle sach- und fachgerecht zu bearbeiten, indem die wesentlichen Fragen erkannt, Entscheidungen erarbeitet und Berichte entworfen werden. Ihre Kenntnisse sollen vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

(5) Während des Ausbildungsabschnitts I fertigt jede Referendarin und jeder Referendar sechs Entwürfe für Verwaltungsvorgänge in Form eines Berichts, einer fachlichen Stellungnahme oder eines anderen Verwaltungsschreibens an.

(6) Während des Ausbildungsabschnitts II sind von den Referendarinnen und Referendaren zwei Berichte zu Vorgängen der Mitarbeiterführung und zwei Berichte zu Haushaltsführung und Controlling zu erstellen, zwei Moderationen zu planen und durchzuführen sowie eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit zu planen und durchzuführen. Eine der Pflichtaufgaben kann durch Mitwirkung an einem Gruppenprojekt im selben Abschnitt ersetzt werden.

(7) Während des Ausbildungsabschnitts III sind als Pflichtaufgaben eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme sowie zwei Beratungsfälle zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.

(8) Die Pflichtarbeiten nach den Absätzen 5, 6 und 7 sind von den Ausbilderinnen oder Ausbildern bei der Gesamtbeurteilung nach § 10 zu berücksichtigen.

§ 10
Beurteilung

(1) Gegen Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag der Ausbilderin oder des Ausbilders eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, der Referendarin oder dem Referendar zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk der Referendarin beziehungsweise des Referendars und der Ausbildungsleitung versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Wird in einem Ausbildungsabschnitt die Ausbildung an mehreren Ausbildungsstellen abgeleistet, stimmen sich die Ausbildenden dieser Ausbildungsstellen ab und geben eine gemeinsame Beurteilung ab. Die gemeinsame Beurteilung muss ebenfalls mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen, Kommastellen werden nicht gebildet. Die Koordinierung dieser Abstimmung nimmt die am Ende des Ausbildungsabschnittes liegende Ausbildungsstelle vor, soweit sie nach Absatz 1 zur Abgabe einer Beurteilung verpflichtet ist.

(3) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 erstreckt sich die Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.

§ 11
Meldung zur Laufbahnprüfung,
abschließende Beurteilung

Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen und Referendare spätestens 4 Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes schriftlich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Sie erstellt vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes eine abschließende Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und legt diese zusammen mit der Ausbildungsakte spätestens 2 Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Einstellungsbehörde vor. Die Beurteilung schließt mit einer Bewertung nach § 14 ab.

Kapitel 2
Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung

§ 12
Zweck der Prüfung

Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes in der Agrarverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung wird vor einem beim Landesamt gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von 5 Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer beim für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigten Person mit der Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des agrarwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,

2. zwei verbeamteten Personen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt,

3. einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Geschäftsbereichsleitung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und

4. zwei in der Agrarverwaltung tätigen Führungspersonen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.

(3) Für einzelne Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses weitere Mitglieder als Fachprüferinnen beziehungsweise Fachprüfer berufen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betraute Personen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.

(6) Das Landesamt führt die laufenden Geschäfte des Prüfungssauschusses und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssauschusses stellt das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Prüfung fest und händigt das Prüfungszeugnis aus.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:

1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung mit 15 und 14 Punkten, Note „sehr gut“,

2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,

3. eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung mit 10 bis 8 Punkten, Note „befriedigend“,

4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mit 7 bis 5 Punkten, Note „ausreichend“,

5. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit 4 bis 2 Punkten, Note „mangelhaft“ und

6. eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, mit 1 und 0 Punkten, Note „ungenügend“.

(2) Soweit aus den Punkten für einzelne Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Durchschnitts- oder Gesamtpunktzahlen gebildet werden, entsprechen ihm folgende Notenbezeichnungen:

15,0 bis 13,6 = sehr gut,

13,5 bis 10,6 = gut,

10,5 bis 7,6 = befriedigend,

7,5 bis 4,6 = ausreichend,

4,5 bis 1,6 = mangelhaft,

1,5 bis 0 = ungenügend.

Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Inhalt der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Hausarbeit), zwei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.

§ 16
Hausarbeit

(1) Die Hausarbeit haben die Referendarinnen und Referendare vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts III anzufertigen und binnen 4 Wochen nach Erhalt der Aufgabe in Maschinenschrift der Leitung ihrer Ausbildungsstelle in zweifacher Ausführung abzuliefern. Der Nachweis für die fristgerechte Ablieferung der Hausarbeit wird bei Übergabe durch Eingangsvermerk oder bei Übersendung durch die Post durch das Datum des Poststempels der gedruckten Version erbracht. Zusätzlich ist die Hausarbeit in digitaler Form elektronisch zu übersenden. Die digital übersandte Fassung muss der gedruckten Version entsprechen. Die elektronische Übersendung stellt keinen Nachweis nach Satz 2 dar. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann auf Antrag die Frist nach Satz 1 um bis zu 2 Wochen verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich über die Leitung der Ausbildungsstelle, die dazu Stellung nimmt, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zur Entscheidung zu richten. Reicht die Verlängerung der Dauer von 2 Wochen nicht aus, ist ersatzweise eine Hausarbeit zu einem neuen Thema anzufertigen.

(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von den Referendarinnen und Referendaren im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden Aufgaben ausgewählt. Eine bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht erneut vorgeschlagen werden.

(3) Die Referendarinnen und Referendare haben schriftlich zu versichern, dass sie die Hausarbeit selbstständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht haben.

§ 17
Beurteilung der Hausarbeit

(1) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Hausarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorbeurteilungen. Dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen werden.

(3) Vor der Bewertung der Hausarbeit kann die Leitung der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III oder ein von dieser benannter Dienstangehöriger der Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der Hausarbeit zugeleitet wird.

(4) Liefert eine Referendarin oder ein Referendar die Hausarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht ab, so wird diese mit null Punkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger Grund vorliegt.

§ 18
Aufsichtsarbeiten

(1) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen

1. Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrar- und Umweltrecht und

2. Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche Weiterbildung.

Sie sind an zwei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder eines von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 5 Stunden zur Verfügung. Es werden je Bereich zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde aus. Es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen sind.

(3) Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Referendarinnen und Referendare. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.

§ 19
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten

Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfenden und von einem Zweitprüfenden in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Schließt es sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfenden und die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Absatz 3) aufzuheben.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch eingeladen.

(2) Der Ausbildungsschwerpunkt „Verwalten“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch zum Prüfungsgebiet „Allgemeines Verwaltungsrecht und Agrar- und Umweltrecht“ geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Leiten und Steuern“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Beraten“ wird als 10 Minuten dauernder Kurzvortrag über eine Beratungsaufgabe mit anschließendem 30 Minuten dauerndem Kolloquium geprüft. Es werden 90 Minuten Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten.

(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Prüfung. Es hat darauf hinzuwirken, dass zu Prüfenden in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

§ 21
Ergebnis der
Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtleistung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung fest, indem die in der Beurteilung der Ausbildung nach § 11 erreichten Punkte dreifach, die in der Hausarbeit erreichten Punkte zweifach, die in den Klausuren erreichten Punkte einfach und die in den mündlichen Prüfungen erreichten Punkte jeweils einfach gewichtet und auf Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 14 Absatz 1 festgesetzt wird. Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des zu Prüfenden besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.

(3) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit und beide Aufsichtsarbeiten oder jede der Prüfungen nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 5 Punkten oder die Staatsprüfung insgesamt nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Referendarinnen und Referendaren das Ergebnis der Prüfung mit.

§ 22
Beurkundung des Prüfungsherganges,
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:

1. die Gegenstände der Prüfungen, Angaben über die Leistungen und die erzielten Punkte sowie

2. die Errechnung des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.

Die Niederschrift fertigt das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich festgestellt.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren Bewertungen (Punkte) mit Begründung durch die Erst- und Zweitgutachter und gegebenenfalls die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses, eine Stellungnahme zur Hausarbeit und die Niederschrift über die Prüfungen sind zu einer Prüfungsakte der Referendarin oder des Referendars zu vereinigen.

(3) Die Referendarinnen und Referendare haben das Recht, auf Antrag ihre vollständigen Prüfungsakten einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.

§ 23
Prüfungszeugnis, Bescheinigung

(1) Nach Bestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgehändigt. Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Prüfungsbescheinigung. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten und den Personalakten zu nehmen.

(2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin oder Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen.

§ 24
Wiederholung der Großen Agrarwirtschaftlichen
Staatsprüfung

Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Soweit das Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung auf dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung beruht, ist lediglich die mündliche Prüfung zu wiederholen. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 25
Rücktritt, Nichterscheinen,
Abbruch der Prüfung

(1) Wer ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise von einer Prüfung nach den §§ 18 und 20 zurücktritt, zu einer dieser Prüfungen nicht erscheint oder diese abbricht, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.

(2) Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so gelten diese als nicht angesetzt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Krankheit, erteilt werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 26
Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses über die Folgen. Nach dem Grad der Verfehlung kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung zugelassen oder die betreffende Prüfungsleistung mit null Punkten bewertet werden. Im Fall eines besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchs oder Verstoßes gegen die Ordnung kann die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung für nicht oder endgültig nicht bestanden erklärt werden.

§ 27
Prüfungserleichterungen

Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28
Übergangsvorschrift

Referendarinnen und Referendare, die sich am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung oder Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2011 (GV. NRW. S. 292), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, befinden, beenden sie nach den Vorschriften der genannten Verordnung.

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen außer Kraft.

Düsseldorf, den 21. August 2024

Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Silke G o r i ß e n

GV. NRW. 2024 S. 535