Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2024 Nr. 25 vom 30.8.2024 Seite 531 bis 558
Zweite Verordnung zur Änderung der Notarverordnung NRW |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Notarverordnung NRW
Zweite Verordnung zur Änderung der Notarverordnung NRW
Vom 5. August 2024
Auf Grund von § 6 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 5 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1 und § 112 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208), die durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Notarverordnung NRW vom 5. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 840), die durch Verordnung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 761) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Beurteilung
(1) Die Notarassessorin und der Notarassessor sind zu beurteilen
1. nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes,
2. bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle und
3. auf Anforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird.
Eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist.
(2) Nach Vollendung des ersten Ausbildungshalbjahres sowie des ersten Ausbildungsjahres äußert sich die Notarin oder der Notar, der oder dem die Notarassessorin oder der Notarassessor zur Ausbildung zugewiesen ist, gegenüber der Rheinischen Notarkammer dazu, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor auf der Grundlage des derzeitigen Leistungsstands nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes voraussichtlich für das Amt der Notarin oder des Notars geeignet sein wird.
(3) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erstellt. Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger als drei Monate ausgebildet haben, legen nach der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts oder anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde.
(4) Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die fachlichen Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Notaramt verhalten. Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in den Beurteilungen in einem Gesamturteil mit einer Note und einer Punktzahl zu bewerten; § 17 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit entsprechende Anwendung.
(5) Die Rheinische Notarkammer übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird, Abschriften der Beurteilungen und der Beurteilungsbeiträge. Vor der Übermittlung sind die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekanntzugeben.
(6) Werden in den Beurteilungen, Beurteilungsbeiträgen oder Äußerungen wesentliche Mängel festgestellt, hört die Rheinische Notarkammer die Notarassessorin oder den Notarassessor an.
(7) Die Überbeurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts, in deren oder dessen Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird.
(8) Die Einzelheiten, insbesondere zum Inhalt der Beurteilungen, der Beurteilungsbeiträge sowie der Äußerungen nach Absatz 2, regelt das für Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer in einer Verwaltungsvorschrift.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ausfallzeiten aufgrund der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes im Sinne des § 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung in vollem Umfang unberücksichtigt. Beschäftigungsverbote nach § 16 des Mutterschutzgesetzes gelten als Dienstunfähigkeit im Sinne von Absatz 1.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Ausfallzeiten, für die die §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot vorsehen und“.
3. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „verstößt,“ durch die Angabe „verstößt;“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ein Sachgrund im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Sozia oder ein Sozius mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder eine oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.“
4. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Notarin oder der Notar bereits zwei solche Mitarbeiterinnen oder zwei solche Mitarbeiter beschäftigt, wobei Teilzeitbeschäftigte nur anteilig zu berücksichtigen sind, ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden,“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Gesamtzahl der bei einer Notarin oder einem Notar beschäftigten juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf drei Personen nicht übersteigen.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Düsseldorf, den 5. August 2024
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Benjamin L i m b a c h
GV. NRW. 2024 S. 549