Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 55 vom 30.12.1998 Seite 749 bis 772

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz)
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz)

Gesetz über
die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999
(Haushaltsgesetz 1999)
und
Gesetz zur Sicherung des Haushalts
(Haushaltssicherungsgesetz)

Vom 17. Dezember 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Artikel I

Gesetz über
die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999
(Haushaltsgesetz 1999)

§ 1

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 wird in Einnahme und Ausgabe auf 91.340.928.000 Deutsche Mark festgestellt.

§ 2

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 1999 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 7.483.923.000 DM aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1999 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nr. 4.21 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

a) zur Anschlußfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen,

b) zum Ankauf von Schuldtiteln des Landes im Wege der Kurspflege bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Landesanleihen, Landesobligationen und Landesschatzanweisungen, dessen Höhe sich aus dem jeweils letzten Bericht des Finanzministeriums über die im Landesschuldbuch vorgenommenen Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 639) ergibt.

(3) Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, des Lastenausgleichsfonds, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

§ 3

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 2.000.000.000 DM zu übernehmen.

(2) Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft RdErl. v. 11.08.1988 (SMBl. NW. 651) als allgemein erteilt.

Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2.000.000 DM beabsichtigt ist.

(3) Die Bürgschaften in Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten. Ausnahmegenehmigungen gelten allgemein als erteilt für neue Bürgschaften zugunsten der Ruhrkohle AG in Höhe erfolgter Tilgungen auf Einbringungsforderungen und Kredite, die im Rahmen der bisherigen Ermächtigungen verbürgt worden sind.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - bis zu 200.000.000 DM zu übernehmen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Landesbausparkasse gem. § 11 Abs. 2 Wohnungsbauförderungsgesetz für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 10.000.000 DM, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau Bürgschaften bis zur Höhe von 450.000.000 DM zu übernehmen.

(6) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank für Sozialwirtschaft GmbH bis zu 10.000.000 DM zu übernehmen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 2.000.000.000 DM zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einem Kredit darf nicht höher sein als der mittelbare oder unmittelbare prozentuale Anteil seiner Beteiligung.

§ 4

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH eine Gewährleistungsverpflichtung des Landes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 6 der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung) vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220) in der jeweils gültigen Fassung bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis zu 136.000.000 DM, zu übernehmen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 100.000.000 DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 160.000.000 DM zugunsten der Westdeutschen Landesbank (INVESTITIONSBANK NRW - Zentralbereich der WestLB -) zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 15 040 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 50.000.000 DM zu übernehmen.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport wird ermächtigt,

a) Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77.000.000 DM,

b) Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 600.000.000 DM

zu übernehmen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der Hilfskasse des Landtags Nordrhein-Westfalen eine Schuldbuchforderung bis zur Höhe der Gesamtforderung an das Land einzuräumen.

(7) Das Ministerium für Bauen und Wohnen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzministeriums gegenüber der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln einzugehen, soweit die für aufzunehmende Darlehen zu entrichtenden Zinsen die Zinseinnahmen der Wohnungsbauförderungsanstalt übersteigen (negativer Zinssaldo - § 21 Abs. 4
Satz 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 - GV. NW. S. 561).

(8) Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

(9) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten der Deutschen Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), Köln, - höchstens bis 1.000.000 DM -, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis der DLR im Ausland anteilig entlastet wird.

(10) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen und für den Zeitraum der zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Gelsenwasser AG, Gelsenkirchen, getroffenen Vereinbarung Verpflichtungen bis zur Höhe von 5.000.000 DM einzugehen.

Bis zur Höhe dieses Verpflichtungsrahmens wird die Gelsenwasser AG vom Land Nordrhein-Westfalen von den sich aus der Anwendung des Natur- und Landschaftsrechts ergebenden notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die erst durch die vom Unternehmen zuvor freiwillig erbrachte ökologische Verbesserung der betroffenen Flächen entstanden sind, freigestellt.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Garantien gegenüber Kreditinstituten bis zu einer Höhe von 1.000.000.000 DM zur Finanzierung von Vorhaben und Lieferungen nordrhein-westfälischer Unternehmen in Ungarn, Polen, Tschechien, der Slowakei und Slowenien zu übernehmen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, weitere Länder einzubeziehen, sofern diese stabile marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen aufweisen. In besonderen Einzelfällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags wird über eine Einbeziehung unterrichtet.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen des Landes die Verpflichtung zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes einzugehen, soweit die Nominalwerte der abgetretenen Forderungen aufgrund der Darlehensbedingungen deren Barwerte überschreiten.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber dem Zessionar von Darlehensforderungen des Landes die auf diese Darlehensforderungen entfallenden Schuldendienstleistungen bis zu einer Höhe von 1.000.000.000 DM zu garantieren.

§ 5

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 6

(1) Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10.000.000 DM festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag.

(3) Das Finanzministerium kann zulassen, Bauland (§ 89 des II. Wohnungsbaugesetzes) für den sozialen Wohnungsbau bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert zu veräußern, wenn sichergestellt ist, daß innerhalb von 3 Jahren seit Abschluß des Kaufvertrages der Baubeginn erfolgt und der gemäß § 3 WobindG zuständigen Stelle dauerhaft das Recht eingeräumt wird, für alle Vermietungsfälle ab der Zeit der Bezugsfertigstellung die Mieter für die erstellten Wohnungen zu benennen und der Bauherr sich verpflichtet, mit den benannten Wohnungssuchenden Mietverträge abzuschließen. Das Besetzungsrecht ist durch die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. Der Wert der Grundstücke ist durch die zuständigen Gutachterausschüsse zu ermitteln. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, daß unbebaute und bebaute landeseigene Grundstücke den Studentenwerken - Anstalten des öffentlichen Rechts - zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich übereignet werden. Unterbleibt die Verwendung für den genannten Zweck, so ist das Eigentum an den Grundstücken zum Einstandspreis auf das Land zurückzuübertragen. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Bestellung von Erbbaurechten und das Überlassen von Nutzungsrechten.

(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, der Kaufpreisbildung für landeseigene Mehrfamilienhäuser bei der Veräußerung an Gebietskörperschaften und von diesen mehrheitlich getragenen Wohnungsbaugesellschaften die in der Belegenheitsgemeinde ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 2 Miethöhegesetz mit einem Abschlag bis zu 25 vom Hundert zugrunde zu legen, soweit die Wohnungen für die Dauer von mindestens 20 Jahren an Wohnberechtigte im Sinne des § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) zu einem entsprechend ermäßigten Mietzins vermietet werden. An die Stelle eines Abschlages bis zu 25 vom Hundert tritt ein Abschlag bis zu 10 v.H. der Vergleichsmiete, soweit die Wohnungen für die Dauer von mindestens 20 Jahren an Haushalte mit Einkommen bis zu 60 vom Hundert über der Grenze des § 25 Zweites Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) zur ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet werden. In den Veräußerungsverträgen sind Vorkehrungen gegen eine Fehlsubventionierung zu treffen.

Landeseigene Einfamilienhäuser mit Wohnflächen innerhalb der Grenzen des Sozialen Wohnungsbaus sind im Falle ihres Verkaufes in erster Linie an Bewerber mit Einkommen unter der Grenze des § 25 II. WoBauG, hilfsweise an Bewerber mit Einkommen bis zu 60 vom Hundert über der Grenze des § 25 II. WoBauG zu veräußern; dabei wird nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO zugelassen, daß Bewerbern mit Einkommen unter der Grenze des § 25 II. WoBauG ein Preisnachlaß bis zu 20 vom Hundert des vollen Wertes eingeräumt wird.

(5) Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind aufgrund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

(7) Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft in den Ländern (Strukturhilfegesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Nach § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

(8) Überplanmäßige Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen abweichend von § 37 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung nach vorheriger Abstimmung zwischen den beteiligten Ministerien und dem Ministerium für Bauen und Wohnen mit Einwilligung des Finanzministeriums in der Höhe ausgeglichen werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten in allen Einzelplänen kassenmäßige Minderausgaben entstehen.

Für das Ministerium für Inneres und Justiz - Bereich Justiz - wird zugelassen, daß Minderausgaben, die bei Großen Baumaßnahmen im Justizbereich infolge Reduzierung der genehmigten Gesamtkosten entstehen, mit Zustimmung des Finanzministeriums zur Leistung von Mehrausgaben für die baulich-technische Sicherung von Gerichten und Staatsanwaltschaften (Kapitel 20 070 Titel 711 13) verwendet werden dürfen.

(9) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen, das vom Finanzministerium verwaltet wird. Die Mittel des Grundstocks dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

a) zum Erwerb von Vermögensgegenständen der in Satz 1 genannten Art,

b) zur Deckung von Ausgaben für Gutachten und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Liegenschaften,

c) zur Ausstattung von Kapitalgesellschaften mit Eigenkapital, deren Errichtung das Land beabsichtigt und deren Gesellschaftszweck die Entwicklung von Grundstücken des Landes oder die Deckung von Unterbringungsbedarfen des Landes ist.

(10) Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 bzw. 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 bzw. Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe 518, 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

(11) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, einer Regelung zuzustimmen, wonach sich die neuen Bundesländer am Nennkapital der Kreditanstalt für Wiederaufbau ohne Entrichtung eines Aufgeldes beteiligen und dabei 4 v.H. der allgemeinen Sonderrücklage auf diese unentgeltlich übergehen.

(13) Die Medizinischen Einrichtungen werden gemäß § 62 Abs. 3 LHO ermächtigt, aus den Zuführungen für den laufenden Betrieb in Höhe von bis zu jeweils 10.000.000 DM eine besondere Rücklage für im folgenden Jahr zu finanzierende Investitionen zu bilden.

(14) Nach § 52 LHO wird zugelassen, daß Parkflächen, die im Eigentum oder Besitz des Landes stehen und von Angehörigen des öffentlichen Dienstes genutzt werden, nur aus funktionalen oder fürsorgerischen Gründen oder bei Verknüpfung der Parkberechtigung mit einem Bedienstetenticket für den öffentlichen Nahverkehr oder einem vergleichbaren Fahrausweis unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden können weitere Ausnahmen zulassen, soweit es die örtlichen Gegebenheiten gebieten.

(15) Eingesparte Bewirtschaftungskosten in allen Einzelplänen aufgrund eines Contracting-Vertrages mit Dritten dürfen in Höhe der vom Contractor garantierten Einsparung an diesen in dem vereinbarten Zeitraum geleistet werden. Eingesparte Bewirtschaftungskosten in allen Einzelplänen aufgrund eines verwaltungsinternen Contractings fließen in Höhe der vereinbarten Einsparung in dem festgelegten Zeitraum dem Titel 381 10 bei Kapitel 20 070 zu; diese Einnahmen sind zweckgebunden für weitere verwaltungsinterne Contracting-Modelle zu verwenden. Contracting-Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen nur im Einvernehmen zwischen den beteiligten Ministerien und dem Ministerium für Bauen und Wohnen durchgeführt werden.

§ 6 a

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 108 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die Universitäten des Landes NRW (Universitätsgesetz-UG) und in § 73 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande NRW (Fachhochschulgesetz-FHG) genannten Maßnahmen im Benehmen mit den Hochschulen zu treffen, um im Rahmen einer Konzentration und Neuordnung von Studienangeboten/Studiengängen an Hochschulen des Landes NRW im Hochschulbereich Forschung und Lehre zu sichern und die Krankenversorgung zu gewährleisten.

§ 7

(1) Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen 422, 425, 426 und 429 bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter sind verbindlich.

Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamte ausgenommen.

(2) Die nach § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 a in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung zugelassene Deckungsfähigkeit gilt mit der Maßgabe, daß beamtete Hilfskräfte, Angestellte oder Arbeiter auf unbesetzten Planstellen, Angestellte oder Arbeiter auf unbesetzten Stellen für beamtete Hilfskräfte und Arbeiter auf unbesetzten Stellen für Angestellte geführt werden dürfen, unabhängig davon, in welcher Höhe Ausgabemittel für unbesetzte Planstellen oder unbesetzte andere Stellen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus muß die Planstelle oder andere Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die beamtete Hilfskraft, den Angestellten oder den Arbeiter gleich- oder höherwertig sein.

(3) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden.

Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Beamte und Richter, die nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 - GV. NW. S. 234 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 - GV. NW.S. 134 -) bzw. § 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes (vom 29. März 1966 - GV. NW. S. 217 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 - GV. NW. S. 134 -) beurlaubt werden, Leerstellen einzurichten, soweit zu einer Neubesetzung der Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen von Beamten gemäß § 78 c des Landesbeamtengesetzes oder von Richtern gemäß § 6 b des Landesrichtergesetzes und für Fälle, in denen ein Beamter oder Richter für mindestens ein Jahr Erziehungsurlaub nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der Neufassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), und nach der Neufassung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1992 (GV. NW. S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 146) in Anspruch nimmt. In anderen Fällen wird das Finanzministerium ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Leerstellen einzurichten, sofern ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 gelten für die Einrichtung von Leerstellen für Angestellte und Arbeiter sinngemäß.

(5) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Stellen für beamtete Hilfskräfte, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Angestellte und Arbeiter eingerichtet werden.

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zur Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

(6) Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen bzw. Ausbildungsstellen erteilt werden.

(7) In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter den Ausgaben bei Titel 427 20 zu.

(8) Während der Beschäftigungsphase des Sabbatjahrmodells findet § 17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

(9) Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen und Stellen von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

(10) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Besetzung von Planstellen und Stellen, die durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit frei werden, abweichend von § 17 Abs. 5 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung zu regeln.

§ 8

(1) Am 1. Januar 1999 freie sowie im Laufe des Haushaltsjahres freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nicht besetzt werden.

Bei Stellen, die von der Besetzungssperre nach Satz 1 erfaßt werden, wird die Dauer der abgelaufenen Besetzungs- oder Ersatzbeförderungssperren angerechnet.

(2) Im Bedarfsfalle dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums gesperrte Planstellen und Stellen - unter Beachtung des § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes - zur Übernahme von geprüften Beamtenanwärtern nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und von Auszubildenden nach bestandener Abschlußprüfung verwendet werden.
(3) Von der Besetzungssperre ausgenommen sind

in allen Geschäftsbereichen:

  1. Planstellen und Stellen, deren Besetzungen aus Rechtsgründen zwingend geboten sind, sowie Planstellen, die mit Beamten i. S. von § 38 LBG besetzt werden,
  2. Planstellen und Stellen, die mit Schwerbehinderten besetzt werden,

c) Stellen, die von Dritten finanziert werden,

d) Planstellen und Stellen, durch deren Besetzung an anderer Stelle ein kw-Vermerk realisiert wird,

e) Planstellen und Stellen in den Kapiteln, die vollständig durch Organisationsuntersuchungen geprüft wurden und in denen die als Ergebnis dieser Untersuchungen ausgebrachten kw-Vermerke der jeweiligen Laufbahngruppe bzw. der vergleichbaren Stellen für Angestellte und Arbeiter realisiert sind; in begründeten Einzelfällen, in denen die Anwendung dieser Maßnahme zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das Finanzministerium weitere Ausnahmen zulassen,

f) Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Auszubildende in privatrechtlichen Ausbildungsverhältnissen,

g) Planstellen und Stellen, die aufgrund der Einrichtung von Leerstellen nach § 7 Abs. 4 dieses Gesetzes frei werden,

h) Planstellen- und Stellenanteile, die aufgrund von Teilzeitbeschäftigung frei werden,

i) Planstellen und Stellen, die mit Beschäftigten besetzt werden, die aus besonderen sozialen Gründen ihre Beurlaubung beenden bzw. den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung erhöhen.

j) bis zu 15 Planstellen und Stellen, die mit Beschäftigten der Landesvertretung Nordrhein-Westfalens beim Bund besetzt werden, denen aus besonderen sozialen Gründen ein Umzug nach Berlin nicht zugemutet werden kann,

und

k) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Justiz:

Planstellen und Stellen im Kapitel 03 410,

Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte für Richter im Kapitel 03 210,

Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte für Staatsanwälte, Planstellen und Stellen des gehobenen Sozialdienstes und Planstellen und Stellen für beamtete Hilfskräfte des einfachen Dienstes im Kapitel 03 210,

Planstellen und Stellen zur Beschleunigung der Asylverfahren, die im Haushaltsplan 1992 bei Kapitel 03 220 und im Haushaltsvollzug 1992 eingerichtet worden sind,

Planstellen und Stellen im Kapitel 03 240 sowie Planstellen, Stellen für beamtete Hilfskräfte und Stellen für den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer der bei Kapitel 03 310 ab 1999 einzurichtenden Vergabekammern,

l) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung:

Planstellen und Stellen für Lehrer,

Planstellen und Stellen in Lehreinheiten mit erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazität,

m) im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs:

Planstellen der Präsidentin, des Vizepräsidenten und der anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs.

In anderen Fällen kann von der Besetzungssperre gegen gleichwertigen Ausgleich an anderer Stelle bezüglich des höheren Dienstes die Landesregierung, im übrigen das Finanzministerium weitere Ausnahmen zulassen, wenn sie unabweisbar sind. Die Landesregierung kann ihre Befugnisse auf das Finanzministerium übertragen. Darüber hinaus kann der Präsident des Landtags in den Fällen des Einzelplans 01 Ausnahmen von der Besetzungssperre zulassen, wenn sie unabweisbar sind; der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags ist entsprechend zu unterrichten.

In Fällen des Einzelplans 13 kann die Präsidentin des Landesrechnungshofs weitere Ausnahmen von der Besetzungssperre gegen gleichwertigen Ausgleich mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags zulassen, wenn sie unabweisbar sind.

(4) In allen Fällen einer Ausnahme von der Besetzungssperre gilt für die Dauer der Ausnahme eine Ersatzbeförderungssperre.

§ 9

(1) Abweichend von der in den jeweiligen Kapiteln der Haushaltspläne vorgenommenen Spezifizierung der kw-Vermerke ist ein kw-Vermerk auch dann zu realisieren, wenn eine andere Stelle derselben Laufbahngruppe bzw. der vergleichbaren Stellen für Angestellte und Arbeiter frei wird. In begründeten Einzelfällen, in denen die Anwendung dieser Regelung zu unbilligen Ergebnissen führt, kann das Finanzministerium Ausnahmen zulassen.

(2) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist auch durch Ausschreibung zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit einem Stelleninhaber einer mit kw-Vermerken belasteten Verwaltung besetzt werden kann. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem Bediensteten die Stelle zu übertragen.

(3) Werden Planstellen und Stellen ohne vorherige Ausschreibung in einem zentralen verwaltungsinternen Ausschreibungsblatt durch externe Bewerber besetzt, ist eine gleichwertige Planstelle oder Stelle mit einem kw-Vermerk ohne Befristung zu versehen.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Ausnahmen von dieser Ausschreibungspflicht zuzulassen.

Darüber hinaus können der Präsident des Landtags in den Fällen des Einzelplans 01 und die Präsidentin des Landesrechnungshofs in den Fällen des Einzelplans 13 Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht zulassen. Der Haushalts- und Finanzausschuß des Landtags ist entsprechend zu unterrichten.

(4) Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts aufgrund der Ergebnisse von Organisationsuntersuchungen als künftig wegfallend bezeichnet sind, können in Höhe des in den Einzelplänen jeweils festgelegten Einstellungskorridors, der als Haushaltsvermerk in den betroffenen Kapiteln auszuweisen ist, in Anspruch genommen werden.

Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts als künftig wegfallend bezeichnet sind, können in Fällen der Altersteilzeit - unter Beachtung des § 7 Abs. 10 dieses Gesetzes - zur Übernahme von Auszubildenden nach bestandener Abschlußprüfung in Anspruch genommen werden.

§ 47 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(5) Planstellen und Stellen, die in den Stellenplänen des Landeshaushalts als künftig wegfallend bezeichnet sind, können mit Einwilligung des Finanzministeriums im Umfang der durch Bewilligung von Beurlaubung nach § 78 c des Landesbeamtengesetzes bzw. § 6 b des Landesrichtergesetzes oder aufgrund entsprechender tarifvertraglicher Regelungen freiwerdenden Stellen in Anspruch genommen werden

a) zur Einstellung von Angestellten mit auf höchstens fünf Jahre befristeten Verträgen,

b) zur unbefristeten Einstellung dann, wenn bei der Aufnahme der Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung nach einer Beurlaubung gemäß § 78 c des Landesbeamtengesetzes oder § 6 b des Landesrichtergesetzes entsprechende Planstellen zur Verfügung stehen.

§ 47 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(6) Planstellen in den Schulkapiteln 05 300 bis 05 410 ohne kw-Vermerke können im Umfang der durch Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 85 a und § 78 b des Landesbeamtengesetzes freiwerdenden Stellen zur unbefristeten Einstellung dann in Anspruch genommen werden, wenn bei Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung gewährleistet ist, daß bei deren Ablauf entsprechende Planstellen zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für Stellen für Angestellte.

§ 10

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

(2) Für Zuwendungsverfahren, auf die das Sozialgesetzbuch Teil X anzuwenden ist, gelten die Regelungen der §§ 49 und 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) entsprechend.

(3) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluß des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich.

(4) Bei der Gewährung von Zuwendungen sind die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Zahlen der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen für verbindlich zu erklären.

Außerdem ist den Zuwendungsempfängern, die ausschließlich durch das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen erhalten, bei der Gewährung der Zuwendung aufzugeben, entsprechend der für die Landesverwaltung vorgeschriebenen Stellenbesetzungssperre (§ 8 Abs. 1) zu verfahren. Werden Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren staatlichen Stellen gewährt, soll zwischen diesen das Einvernehmen über die Verbindlichkeit der Stellenübersichten herbeigeführt werden.

§ 11

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juli 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 500.000.000 DM aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, daß Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluß eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

§ 12

(1) Der Durchschnittsbetrag für die Personalkosten der hauptamtlich oder hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter nach § 20 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) wird auf 61.270 DM, der Durchschnittsbetrag für die Zuweisung für eine durchgeführte Unterrichtsstunde nach § 20 Abs. 5 Satz 1 des Weiterbildungsgesetzes wird auf 37,50 DM, der Durchschnittsbetrag für die Zuweisung für einen durchgeführten Teilnehmertag nach § 20 Abs. 6 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird auf 30 DM und der Durchschnittsbetrag für die Zuweisungen bzw. Zuschüsse zu den Teilnehmerkosten nach § 26 des Weiterbildungsgesetzes wird auf 3 DM festgesetzt. Abweichend von Satz 1 können die von den Einrichtungen der Weiterbildung gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NW. S. 575) durchgeführten gebührenfreien Lehrgänge zusätzlich gefördert werden an Volkshochschulen mit höchstens 50 DM je hauptamtlich/hauptberuflich durchgeführter Unterrichtsstunde und mit höchstens 7,50 DM je nebenamtlich/nebenberuflich durchgeführter Unterrichtsstunde und an anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung mit höchstens 30 DM je hauptamtlich/hauptberuflich durchgeführter Unterrichtsstunde und mit höchstens 4,50 DM je nebenamtlich/nebenberuflich durchgeführter Unterrichtsstunde. In kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden im Jahr 1999 gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NW. S. 575) neu genehmigte und durchgeführte gebührenfreie Lehrgänge gefördert an Volkshochschulen mit höchstens 45 DM je nebenamtlich/nebenberuflich erteilter Unterrichtsstunde und an anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung mit höchstens 27 DM je nebenamtlich/nebenberuflich erteilter Unterrichtsstunde, sofern eine Förderung dieser Unterrichtsstunden gemäß § 20 Abs. 5 und 6 bzw. § 24 Abs. 4 des Weiterbildungsgesetzes nicht in Anspruch genommen wird. Bei der besonderen Förderung nach den Sätzen 2 und 3 wird eine durchschnittliche Kursbelegung mit 20 Teilnehmern zugrunde gelegt.

(2) In Abweichung von § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 9 und § 24 Abs. 6 des Weiterbildungsgesetzes erstattet das Land Personalkosten bzw. 60 vom Hundert der Personalkosten für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter nur für die Stellen, die im Jahre 1998 besetzt waren und gefördert wurden. Soweit eine Einrichtung 1998 eine Stelle für einen hauptamtlich oder hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter besetzt hat, für die 2.400 Unterrichtsstunden oder 2.000 Teilnehmertage nicht durchgeführt und nicht gefördert wurden, werden Personalkosten weiter erstattet bis zum nächstmöglichen Freiwerden einer geförderten Stelle; im Jahre 1998 besetzte Stellen können wieder besetzt und gefördert werden, wenn je geförderte Stelle 2.400 Unterrichtsstunden oder 2.000 Teilnehmertage im Jahr durchgeführt werden. Für 1983 bis 1995 anerkannte Einrichtungen können Personalkosten für eine Stelle erstattet werden, wenn 2.400 Unterrichtsstunden oder 2.000 Teilnehmertage durchgeführt und gefördert werden. Bei Volkshochschulen werden mindestens die Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter im Rahmen des Mindestangebots gemäß § 20 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes gefördert. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(3) In Abweichung von § 20 Abs. 5 und 6 und § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 9 und § 24 Abs. 6 des Weiterbildungsgesetzes erfolgt die Erstattung für durchgeführte und förderungsfähige Unterrichtsstunden und Teilnehmertage nur bis zur Höhe der in 1983 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage zusätzlich einer Steigerung um 5 vom Hundert. Bei Volkshochschulen wird mindestens das durchgeführte Mindestangebot gefördert. Über Ausnahmen hinsichtlich der Erstattung nach der höchsten Jahresfestsetzung seit 1983 entscheidet das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für bis zum 31. Dezember 1982 anerkannte Einrichtungen, bei denen 1983 weder 2.400 Unterrichtsstunden noch 2.000 Teilnehmertage gefördert wurden, und für 1983 bis 1995 anerkannte Einrichtungen erfolgt die Erstattung bis zu 2.400 förderungsfähigen durchgeführten Unterrichtsstunden oder bis zu 2.000 förderungsfähigen durchgeführten Teilnehmertagen zusätzlich einer Steigerung um 5 vom Hundert.

(4) Für die nach dem 31. Dezember 1995 anerkannten Einrichtungen erfolgt im Haushaltsjahr 1999 keine Förderung.

(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren Wohnsitz oder Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Brandenburg haben, werden bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Landes Nordrhein-Westfalen behandelt. Entsprechende Veranstaltungen können, wenn dies sachlich erforderlich ist, auch im Land Brandenburg durchgeführt werden.

§ 13

(1) Die Jugendämter sind zuständig für die Bewilligung von Zuweisungen und Zuschüssen zur Förderung der offenen Jugendarbeit, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesjugendämter nach § 5 der Landschaftsverbandsordnung vom 27. August 1984 (GV. NW. S. 544), geändert am 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), gegeben ist. Dies gilt auch für eigene Maßnahmen der Jugendämter.

(2) Die Jugendämter bewirtschaften die hierfür im Haushaltsplan des Landes vorgesehenen Ausgaben nach Maßgabe allgemeiner Weisungen des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit. Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung der mit der Bewirtschaftung der Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen.

§ 14

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesschuldbuches für Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 639) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß lediglich Buchschulden in das Landesschuldbuch einzutragen sind.

§ 15

(1) Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden (GV) für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (Fachbezogene Pauschale). Die Pauschalmittel werden insbesondere zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik gewährt.

(2) Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden (GV) verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Pauschalmittel werden den Gemeinden (GV) ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinde (GV) hat die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(4) Die Gemeinde (GV) weist den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluß des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

(5) Die Gemeinde (GV) hat nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 3 v.H. über Diskontsatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde (GV) aufrechnen.

(6) Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(7) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu prüfen, ob die fachbezogenen Pauschalen bestimmungsgemäß verwendet wurden. Leiten die Gemeinden oder Gemeindeverbände die fachbezogenen Pauschalen an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

§ 16

Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 und § 14 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2000 weiter. Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2.

Artikel II

Gesetz zur Sicherung des Haushalts
(Haushaltssicherungsgesetz)
1. Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes

§ 1

(1) Von den Geldleistungen, die gemäß § 8 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NW. S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften 50 vom Hundert.

(2) Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NW. S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 UVG eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 vom Hundert beteiligt.

2. Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird wie folgt geändert:

§ 88 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 3 werden die Worte "zu berücksichtigen" durch die Worte "in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen" ersetzt.
  2. Satz 5 erhält folgende Fassung:
    "Darin kann unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden."

3. Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NW. S. 1166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird die Vorbemerkung Nummer 2.3 zu den Landesbesoldungsordnungen wie folgt neu gefaßt:

"2.3 (1) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Landesbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, der Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C oder der Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R. Die von der Regelung in Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes abweichenden Beträge ergeben sich aus der Anlage 2.
(2) Ein Beamter oder Richter, der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Absatz 1 hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der an diesem Tage geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, daß sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des dem Beamten oder Richter zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert."

2. In der Anlage 2 werden die jeweiligen Beträge der Zulage nach Nummer 2.3 Absatz 1 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen durch folgende Beträge ersetzt:

Besoldungsgruppe

bis

31.12.1998

ab

1.1.1999

ab

1.1.2000

ab

1.1.2001

ab

1.1.2002

bis

31.12.2002

A 1 bis

A 5

113,41 DM

90,73 DM

68,05 DM

45,36 DM

22,68 DM

A 6 bis

A 9

170,74 DM

136,59 DM

102,44 DM

68,30 DM

34,15 DM

A 10 bis

A 13

284,05 DM

227,24 DM

170,43 DM

113,62 DM

56,81 DM

A 14, A 15,

C 1, C 2

und R 1

369,04 DM

295,23 DM

221,42 DM

147,62 DM

73,81 DM

A 16,

B 2 bis B 4, C 3,
C 4,

R 2 bis R 4

457,92 DM

366,34 DM

274,75 DM

183,17 DM

91,58 DM

B 5 bis B 7, R 5 bis R 7

556,25 DM

445,00 DM

333,75 DM

222,50 DM

111,25 DM

B 8 bis B 10,

R 8

663,27 DM

530,62 DM

397,96 DM

265,31 DM

132,65 DM

4. Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsdienstgesetz - RettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458) wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 3 wird aufgehoben.

5. Gesetz zur Änderung des Ersatzschulfinanzgesetzes

Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz – EFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1961 (GV. NW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 (GV. NW. S. 118), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Zuschüsse können ab dem vierten Rechnungsjahr seit Aufnahme des Unterrichtsbetriebs (Wartefrist) auch Schulen gewährt werden, denen die vorläufige Erlaubnis nach § 37 Abs. 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GS NW S. 430) erteilt worden ist."

2. § 6 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Schülerfahrkosten werden außer in Fällen des Besuchs von Sonderschulen nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule der entsprechenden Schulform, bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 37 Abs. 6 Schulordnungsgesetz gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Sonderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist."

3. In § 10 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Als Durchschnittsbezüge sind die Bezüge der siebten Stufe des Grundgehalts der in Frage kommenden Besoldungsgruppe und die Stufe 1 des Familienzuschlags zugrunde zu legen."

6. Gesetz zur Änderung und Aufhebung des Unterhaltsbeihilfengesetzes

Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfen für Schüler des Landes Nordrhein-Westfalen (Unterhaltsbeihilfengesetz – UBG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 201), wird wie folgt geändert:

§ 9 erhält folgende Fassung:

"§ 9
Übergangsregelung

(1) Unterhaltsbeihilfen werden längstens bis einschließlich des Monats Dezember 1998 geleistet.

(2) Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfen für Schüler des Landes Nordrhein-Westfalen (Unterhaltsbeihilfengesetz – UBG NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel II Abs. 6 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW S. 750 ), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft."

7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes

Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (Abubes VG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342), geändert durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NW. S. 371) wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

"§ 3

Fürsorge und Schutz

(1) An Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Die zur Ausführung des Satzes 1 erforderliche Rechtsverordnung erläßt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz. Sie gilt vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. An Krankenversicherungen, deren Mitglieder beihilfeberechtigt sind, dürfen Zuschüsse von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht gewährt werden.

(2) § 91 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts."

8. Gesetz zur Änderung

1. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung - BVO)

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NW. S.  332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1998 (GV. NW. S.   550), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs.1 Nr. 4 wird gestrichen.

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) werden die Worte "der Arztkosten, der Kosten für ein Zweibettzimmer (§§ 22, 23 BPflV)" durch die Worte "der Arztkosten abzüglich eines Betrages von 20 DM täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr, der Kosten für ein Zweibettzimmer (§§ 22, 23 BPflV) abzüglich eines Betrages von 30 DM täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr" ersetzt.

b) In Buchstabe b) werden die Worte "dritten oder zweiten" durch die Worte "zweiten abzüglich eines Betrages von 50 DM täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr oder dritten" ersetzt.

3. Hinter § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:

§ 12 a
Kostendämpfungspauschale

(1) Die nach Anwendung des § 12 Abs. 7 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

Stufe

Besoldungsgruppen

Betrag

1

Besoldungsgruppen A 7 bis A 11

200 DM

2

Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1


400 DM

3

Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5,
R 2 und R 3


600 DM

4

Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7

800 DM

5

Höhere Besoldungsgruppen

1.000 DM

(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

(3) Die Beträge nach Absatz 1 bemessen sich

1. bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhestand sowie früheren Beamten und Richtern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) nach dem Ruhegehaltssatz,

2. bei Witwen und Witwern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) nach sechzig vom Hundert des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 siebzig vom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 vierzig vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 nicht übersteigen.

(4) Bei Waisen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3), bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale.

(5) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um 50 DM für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.

(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.

(7) Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 5) entfällt die Kostendämpfungspauschale.
4. In § 13 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Aufwendungen mindestens das Eineinhalbfache der Kostendämpfungspauschale nach § 12 a Abs. 1 bis 3 und 5 betragen müssen."

2. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende - BVOAng -

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV. NW. S. 108), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 1998 (GV. NW. S. 550), wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6

Diese Verordnung gilt für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis vor dem

1. Januar 1999 begründet wurde, solange es ununterbrochen fortbesteht."

3. der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO -)
Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO -) vom 24. März 1980 (GV. NW. S. 468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
"Ist kein Schuleinzugsbereich gebildet worden, ist die nächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, bei Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei berufsbildenden Schulen die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang des Berufskollegs sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen."

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine private Sonderschule besuchen wollen, entsprechende öffentliche Sonderschulen außer Betracht."

9. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel II Abs. 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

10. Neufassung der Gesetze

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in der neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenreihenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel II Abs. 2 und Artikel II Abs. 8 Nr. 1 gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1998 entstanden sind.

(2) Artikel II Abs. 5 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1999 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen auf Schulen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 1998 als vorläufig erlaubte oder genehmigte Schulen neu errichtet werden.

(3) Artikel II Abs. 5 Nr. 2 und Artikel II Abs. 8 Nr. 3 treten am 1. August 1999 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden sind, die das Schulverhältnis nach dem 31. Juli 1999 beginnen.

Düsseldorf, den 17. Dezember 1998

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t

(L.S.)

Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Der Minister
für Inneres und Justiz
Fritz B e h r e n s

Der Minister für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k

Die Ministerin für Schule und
Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
zugleich für die Ministerin für Arbeit,
Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
Gabriele B e h l e r

Der Minister für
Bauen und Wohnen
Michael V e s p e r

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n

Die Ministerin für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
Birgit F i s c h e r

(Die Anlagen sind nur im gedruckten Gesetzblatt einsehbar.)

-GV. NRW .1998 S. 750