Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 56 vom 31.12.1998 Seite 773 bis 780

Änderung der Satzung für den Aggerverband
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Änderung der Satzung für den Aggerverband

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Änderung der Satzung für den Aggerverband

Vom 14. Dezember 1998

Die Verbandsversammlung des Aggerverbandes hat in ihrer 9. Sitzung am 19.06.1998 beschlossen, die Satzung für den Aggerverband vom 20. Dezember 1995 (GV. NW. 1996 S. 42) wie folgt zu ändern.

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Im Jahr der auslaufenden Amtsperiode stellt der Vorstand die Liste gemäß § 13 Abs. 7 AggerVG auf (Stimmliste). Ein Auszug aus der Stimmliste ist jedem Mitglied spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode zuzusenden, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist, die die oder der Vorsitzende des Verbandrates festlegt, ihr oder ihm für jede volle Beitragseinheit eine Delegierte oder einen Delegierten zu benennen.

§ 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Mit der Übersendung des Auszugs aus der Stimmliste werden die Mitglieder auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an einer Stimmgruppe zu beteiligen bzw. Stimmgruppen nach Abs. 3 zu bilden. Die Beteiligung gilt als gegeben, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Auszugs erklärt, sich nicht an einer Stimmgruppe beteiligen zu wollen.

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

Die oder der Vorsitzende des Verbandrates teil nach Ablauf der in Abs. 5 bestimmten Frist den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, unverzüglich die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten mit und fordert sie auf, ihr oder ihm unter Benennung einer Frist schriftlich Wahlvorschläge einzureichen.

§ 6 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen, sendet die oder der Vorsitzende des Verbandrates den Stimmberechtigten nach Eingang der Wahlvorschläge unverzüglich Stimmzettel mit der Zusammenstellung der Wahlvorschläge zu. Sie oder er bestimmt zudem den Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmzettel zurückzusenden sind.

§ 6 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

Auf den Stimmzetteln sind höchstens soviel Namen anzukreuzen, wie der Stimmgruppe Delegierte zustehen.

Die Auszählung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Verbandsrates in Anwesenheit von zwei Mitgliedern, die die oder der Vorsitzende aus der jeweiligen Stimmgruppe beruft. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu fertigen; das Wahlergebnis ist den Mitgliedern der Stimmgruppe mitzuteilen.

§ 9 (Ausschüsse) erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbandsversammlung bildet außer dem Widerspruchsausschuss folgende Ausschüsse mit beratender Funktion:

  1. Finanzausschuss
  2. Wasserwirtschaftsausschuss

(2) Die Ausschüsse bestehen aus je 10 Ausschussmitgliedern. Dabei verteilen sich die Ausschusssitze im Einzelnen wie folgt:

Nr. 1 5 Mitglieder

Nr. 2 1 Mitglied

Nr. 3 2 Mitglieder

Nr. 4 2 Mitglieder

Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu wählen, die oder der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen, die sich die Ausschüsse jeweils selbst geben.

§ 22 erhält folgende Fassung:

Die Satzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer Fassung vom 30. Mai 1994 außer Kraft.

Die Änderung der §§ 6 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 bis 9, 9 und 22, treten mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Aggerverbandsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1998 – IV C 2 – 53.47.01 – gemäß § 11 Abs. 2 AggerVG genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis gemäß § 11 Abs. 5.

Gummersbach, 14. Dezember 1998

  1. R i c h t e r
    Vorstand

-GV. NRW 1998 S. 777